LGBLA_SA_20151118_93•Salzburger Objektivierungsgesetz und Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987; Änderung
LGBLA_SA_20151118_93Salzburger Objektivierungsgesetz und Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987; ÄnderungGazette18.11.2015
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 7/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 4/2015, wird geändert wie folgt:
1a. § 3 Abs 8 lautet:
„(8) Ausschreibung und Auswahlverfahren sind nicht erforderlich bei Verwendungsänderungen und Versetzungen in Funktionen derselben Wertigkeit oder bei Verwendungsänderungen gemäß § 8 Abs 4 L-BG.“
1b. Im § 4 Abs 2 Z 2 wird in der lit i der Ausdruck „des Servicebereiches Personal und Recht“ durch den Ausdruck „des Personalmanagements“ersetzt.
„(5) Die Bestellung zur Landesamtsdirektorin oder zum Landesamtsdirektor erfolgt befristet für die Dauer von fünf Jahren. Wenn die Landesregierung nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer entscheidet, dass keine Verlängerung der Bestellungsdauer erfolgt, verlängert sich diese um fünf Jahre. Eine allfällige Entscheidung der Landesregierung ist der Landesamtsdirektorin oder dem Landesamtsdirektor schriftlich mitzuteilen. Im Fall der Verlängerung der Bestellungsdauer sind Satz zwei und drei auch in weiterer Folge in Bezug auf deren Ablauf bzw abermalige Verlängerung jeweils anzuwenden.“
„(9) Die §§ 3 Abs 8 und 6 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl 93/2015 treten mit 1. November 2015 in Kraft.“
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 67/2015, wird geändert wie folgt:
„(4) Ernennungen zum Landesamtsdirektor erfolgen befristet auf fünf Jahre. Die Ernennungsdauer kann sich nach Maßgabe des § 6 Abs 5 Salzburger Objektivierungsgesetz verlängern. Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung eines Beamten ohne Verlängerung, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen (§ 8 Abs 4).“
2.1. Im Abs 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
2.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Landesamtsdirektors ohne Verlängerung (§ 3 Abs 4) und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand, ist er mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, dessen Entlohnung zumindest der eines Abteilungsleiters entspricht.“
„(2) Die §§ 3 Abs 4 und 8 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2015 treten mit 1. November 2015 in Kraft.“
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