LGBLA_SA_20151118_94•Gehaltsreform-Gesetz
LGBLA_SA_20151118_94Gehaltsreform-GesetzGazette18.11.2015
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}Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Ziel dieses Gesetzes ist, eine für Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete gleiche und nicht diskriminierende Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert. Das Monatseinkommen soll im Regelfall alle mit einer Verwendung verbundenen Tätigkeiten abgelten, soweit nicht im Folgenden besondere Vergütungen vorgesehen sind.
(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz auf folgenden Personenkreis anzuwenden:
(2) Dieses Gesetz findet auf Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
(1) Der oder dem Bediensteten gebühren:
Soweit in diesem Gesetz die Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatseinkommen vorgesehen ist, zählen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ergänzungszulage (§ 15 Abs 8) und die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2) zum Monatseinkommen.
(2) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor und die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin oder der Landesamtsdirektor-Stellvertreter erhalten abweichend von Abs 1 jeweils ein festes Gehalt in folgender Höhe:
(3) Außer dem Monatseinkommen gebührt der oder dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatseinkommens und der Zulagen (ohne kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung), die ihr bzw ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatseinkommens und der vollen Kinderzulage, gebührt ihr bzw ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand (bei Beamtinnen und Beamten) bzw dem Dienstverhältnis (bei Vertragsbediensteten) jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(1) Das Einkommensschema 1 (Verwaltungsbereich) umfasst 14 und das Einkommensschema 2 (medizinischer Bereich) 26 Einkommensbänder. Soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, gilt für vollbeschäftigte Bedienstete das für den jeweiligen Bereich anzuwendende, in der Anlage 1 enthaltene Einkommensschema. Mit dem Monatseinkommen sind im Verwaltungsbereich bei vollbeschäftigten Bediensteten, die der Modellfunktion Führung zugeordnet sind, in den Einkommensbändern 9 bis 14 auch die in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen abgegolten, wobei 5 % des Monatseinkommens als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.
(2) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ergibt sich die Einkommensstufe der oder des Bediensteten aus dem jeweiligen Vorrückungsstichtag und den Vorrückungen (§§ 12 und 13). In begründeten Fällen kann die Dienstbehörde oder der Dienstgeber bei Bediensteten des medizinischen Bereichs zur Berücksichtigung von bis dahin außerhalb des Landesdienstes ausgeübten Tätigkeiten, die für die Verwendung in besonderem Ausmaß wertvoll sind und die für die Anrechnung als gleichwertige Beschäftigungszeiten geltenden Kriterien (§ 12 Abs 3 Z 1 lit a) in außergewöhnlich hohem Maß erfüllen, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses die Einstufung um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch um drei Jahre, verbessern.
(3) Abweichend von Abs 1 gebührt:
Die Landesregierung hat durch Verordnung Einreihungspläne getrennt für den Verwaltungsbereich und den medizinischen Bereich zu erlassen, in denen sämtliche Aufgabenbereiche der Bediensteten als abstrakte Modellstellen festgelegt, gegebenenfalls zu Modellfunktionen zusammengefasst und dem ihrem Anforderungswert entsprechenden Einkommensband zugeordnet werden.
(1) Die Landesregierung hat in einer Modellstellen-Verordnung festzulegen:
In der Modellstellen-Verordnung ist auch die für jede Modellstelle sich gemäß Abs 4 und 5 ergebende Summe der gewichteten Punktewerte anzugeben (Anforderungswert).
(2) Folgende Anforderungsarten sind, unterschieden nach den jeweils angegebenen Bewertungsaspekten, zu bewerten:
(3) Für jeden Bewertungsaspekt hat die Landesregierung in der Modellstellen-Verordnung getrennt für den medizinischen Bereich und den Verwaltungsbereich abgestufte Anforderungsgrade in Form von Textbausteinen festzulegen. Für jeden Anforderungsgrad ist ebenso ein Punktewert festzulegen. Die Abstufung hat innerhalb des in der Anlage 2 festgelegten Rahmens zu erfolgen.
(4) Die mit den Anforderungsgraden verbundenen Punktewerte sind mit den in der Gewichtungstabelle (Abs 5) angegebenen Faktoren (Aspektgewicht und Merkmalsgewicht) nach folgender Formel zu gewichten:
PWA= [ (P1 x AG1) + (P2 x AG2) ] x MGA
PWA= gewichteter Punktewert je Anforderungsart
P1,2= Punktewerte der einzelnen Bewertungsaspekte einer Anforderungsart
AG1,2= Aspektgewichte der einzelnen Bewertungsaspekte
MGA= Merkmalsgewicht der Anforderungsart
Die Summe der gewichteten Punktewerte muss mit dem im Einreihungsplan festgelegten Anforderungswert übereinstimmen.
(5) Die Anforderungsarten und Bewertungsaspekte sind wie folgt zu gewichten:
Anforderungsart
Merkmalsgewicht (MGA)
Bewertungsaspekte
Aspektgewicht
(AG1,2)
Verwaltungsbereich
medizinischer Bereich
Verwaltungs-bereich
medizinischer
Bereich
Wirkungsbereich
0,16
0,18
Wirkungsbreite
0,50
0,50
Wirkungsart
0,50
0,50
Entscheidungskompetenz
0,16
0,18
Handlungsspielraum
0,50
0,50
Selbstständigkeit
0,50
0,50
Fachkompetenz
0,19
0,18
Ausbildung
0,70
0,65
Erfahrung in der Funktion
0,30
0,35
Kommunikation
0,18
0,17
Kommunikationszweck
0,50
0,50
Anspruchsniveau
0,50
0,50
Führungskompetenz – Linie
0,16
0,17
Führungsbereich
0,60
0,60
Führungsspanne
0,40
0,40
Führungskompetenz – Team-/Fach-/
Projektleitung
0,16
0,17
Art der Team-, Fach- oder Projektleitung
0,60
0,50
Wirkungsreichweite
0,40
0,50
Physische Anforderungen – körperliche Belastung
0,05
0,04
Art der körperlichen Anstrengung und Haltung
0,60
0,60
Dauer
0,40
0,40
Physische Anforderungen – Umgebungseinflüsse
0,05
0,04
Art der Umgebungseinflüsse
0,60
0,60
Dauer
0,40
0,40
Passive psychische Belastung
0,05
0,04
Art der Konfrontation
0,60
0,60
Häufigkeit
0,40
0,40
(1) Die Aufgaben jeder oder jedes Bediensteten sind entsprechend ihren Anforderungen einer Modellstelle zuzuordnen. Auf Grund wichtiger dienstlicher Interessen kann in der SALK auch eine anteilige Zuordnung zu mehreren Modellstellen erfolgen. Die Zuordnung erfolgt:
(2) Bei einer Zuordnung zu mehreren Modellstellen ist für die Einreihung der durchschnittliche Anforderungswert aller zugeordneten Modellstellen, gewichtet nach der anteiligen Zuordnung, maßgebend. Umfasst die Zuordnung sowohl Modellstellen des Verwaltungsbereichs als auch des medizinischen Bereichs, erfolgt die Einreihung in ein Einkommensschema des medizinischen Bereichs.
(3) Eine einmal getroffene Zuordnung kann durch eine Zuordnungsänderung (§ 9) angepasst werden.
(1) Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter nicht nur vorübergehend (Abs 6) mit Aufgaben betraut wird, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle oder gegebenenfalls (§ 8 Abs 1) mehreren anderen Modellstellen zuzuordnen sind. Bei Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung erfolgt die Zuordnungsänderung nach Maßgabe der im Einkommensschema 3 (Anlage 1) vorgesehenen erforderlichen anerkannten Ausbildungszeit.
(2) Eine Zuordnungsänderung setzt eine entsprechende freie Planstelle im Dienstpostenplan voraus. Bei Vorliegen der im Abs 1 genannten Voraussetzungen ist für den Fall, dass eine solche Planstelle für eine erforderliche Zuordnungsänderung gegeben ist, durch eine entsprechende Anpassung im nächstfolgenden Dienstpostenplan Vorsorge zu treffen.
(3) Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein höheres Einkommensband zur Folge (Höherstufung), ist die oder der Bedienstete in folgende Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen:
(4) Erfolgt bei Bediensteten des medizinischen Bereichs die Zuordnungsänderung auf Grund eines Wechsels vom Einkommensschema 3 in das Einkommensschema 2, ist die oder der Bedienstete abweichend von Abs 3 Z 2 in jene Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen, die sich durch die im § 12 Abs 3 vorgesehene Berücksichtigung von Ausbildungszeiten ergibt, zumindest aber in die nächsthöhere Einkommensstufe.
(5) Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 und 4 findet die nächste Vorrückung nach der im § 12 Abs 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, bleiben für die nächste Vorrückung unberücksichtigt.
(6) Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein niedrigeres Einkommensband zur Folge (Rückstufung), ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe einzureihen, in der sie oder er sich befinden würde, wenn er oder sie die in dem höheren Einkommensband verbrachte Zeit in dem niedrigeren Einkommensband verbracht hätte.
(7) Die oder der Bedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne ihre bzw seine Zustimmung vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate auch zu anderen Aufgaben als zu solchen, die zu dem ihr bzw ihm sonst zugewiesenen Pflichtenkreis gehören, herangezogen werden. Eine solche Aufgabenänderung berührt die Zuordnung zu einer Modellstelle nicht.
(8) Eine verschlechternde Zuordnungsänderung ist ohne Zustimmung der oder des Bediensteten nur zulässig, wenn sie aus Gründen erfolgt, die von der bzw dem Bediensteten zu vertreten sind. Von der oder dem Bediensteten zu vertretene Gründe sind:
(9) Die Zuordnungsänderung kann befristet für die Dauer von höchstens sechs Monaten vorgenommen werden. Verlängerungen der Befristung um jeweils höchstens sechs Monate sind zulässig.
(1) Beim Amt der Salzburger Landesregierung ist zur Überprüfung von Zuordnungen gemäß § 8 und von Zuordnungsänderungen gemäß § 9 eine Bewertungskommission einzurichten, die aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten für den Landesdienst und den erforderlichen weiteren Mitgliedern besteht. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter kommen für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden deren bzw dessen Befugnisse zu. Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Hälfte der Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Die zweite Hälfte der Mitglieder ist zu 50 % vom Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten und zu 50 % vom Zentralbetriebsrat der Anstalten und Betriebe zu entsenden.
(2) Die Landesregierung hat für 50 % der weiteren von ihr zu bestellenden Mitglieder einen Vorschlag der Geschäftsführung der SALK einzuholen. Von den Mitgliedern, die vom Zentralbetriebsrat der Anstalten und Betriebe entsendet werden, müssen 50 % dem Betriebsausschuss des Landeskrankenhauses Salzburg – Universitätsklinikum der Paracelsus Medizinische Privatuniversität (PMU) und 50 % dem Betriebsausschuss der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU angehören.
(3) Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied unter sinngemäßer Anwendung der Abs 1 und 2 zu bestellen bzw zu entsenden. Die Ersatzmitglieder für die oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Landesdienst sind von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten namhaft zu machen.
(4) Die im Abs 1 genannten Mitglieder mit Ausnahme der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Landesdienst und ihre Ersatzmitglieder sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen bzw zu entsenden. Nachbestellungen bzw -entsendungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihre Funktion auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Bestellung neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder wahrzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Bewertungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bewertungskommission zu unterrichten.
(6) Die Bewertungskommission entscheidet in Senaten, die aus jeweils sechs Mitgliedern bestehen und von der oder dem Vorsitzenden für einen konkreten Beschwerdefall zu bilden sind. Die Senate bestehen jeweils aus:
(7) Die Bediensteten oder deren unmittelbare Vorgesetzte können die Überprüfung einer Zuordnung oder Zuordnungsänderung durch die Bewertungskommission schriftlich beantragen. Die Gründe für die Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung oder Zuordnungsänderung sind im Antrag anzuführen. Der gemäß Abs 6 erster Satz zuständige Senat kann die Behandlung nicht oder nicht ausreichend begründeter Anträge ablehnen.
(8) Der Senat kann der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber eine andere Zuordnung oder ein Absehen von der Zuordnungsänderung empfehlen. Über diese Empfehlung entscheidet die Dienstbehörde oder der Vertreter des Dienstgebers, und zwar
(9) Eine neuerliche Behandlung durch die Bewertungskommission ist erst möglich, wenn sich in den Aufgaben der oder des Bediensteten wesentliche Änderungen ergeben haben.
(10) Beschlussfassungen sollen in den Senaten nach Möglichkeit einstimmig erfolgen. Kommt keine einstimmige Beschlussfassung zustande, sind die Gründe für die Gegenstimmen im Beschluss anzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden, die bzw der zuletzt abstimmt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(11) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Bewertungskommission und der Senate, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, das Anwesenheitserfordernis bei Beschlussfassungen und die Protokollierung, können in einer von der Bewertungskommission mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließenden Geschäftsordnung getroffen werden.
(12) Allfällige Änderungen des Dienstpostenplans, die auf Grund einer Zuordnungsänderung erforderlich werden, sind von der Landesregierung bei der Erstellung des nächstfolgenden Landesvoranschlags zu berücksichtigen.
(1) Leistet die oder der Bedienstete Dienste, die einer Modellstelle eines höheren Einkommensbandes zugeordnet sind, nicht dauernd, aber
gebührt ihr bzw ihm eine Verwendungsabgeltung, wenn die vorübergehende Leistung solcher Dienste nicht bei der Festlegung des Anforderungswertes der der oder dem Bediensteten zugewiesenen Modellstelle berücksichtigt worden ist.
(2) Die Verwendungsabgeltung beträgt
zwischen dem Monatseinkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes der oder des Bediensteten und der Einkommensstufe 1 jenes Einkommensbandes, dem die Dienste zuzuordnen sind.
(3) Abs 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die die Direktorin oder den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993). Als Einkommensband, dem die Dienste zuzuordnen sind, gilt dabei das Einkommensband 14 des Einkommensschemas 1.
(1) Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag (Abs 3) maßgebend. Bedienstete rücken nach folgenden Zeiträumen vor:
Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung der oben festgelegten Zeiträume folgenden Monatsersten statt, wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist.
(2) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (zB bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) kann die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aus freiem Ermessen einmalig die Einstufung um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch um drei Jahre, verbessern, soweit diese Gründe nicht bereits gemäß § 5 Abs 2 zu einer höheren Einstufung geführt haben (Sondervorrückung).
(3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:
(4) Bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages ist die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes nicht zulässig. Die konkrete Einstufung einer oder eines Bediensteten ist so vorzunehmen, als ob die gemäß Abs 3 Z 1 voranzustellenden Zeiten im Landesdienst zurückgelegt worden wären.
(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
(2) Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 12 Abs 1 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen.
(1) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann mit Bediensteten, die nicht der Modellfunktion Führung zugeordnet sind, vereinbart werden, dass nach Maßgabe einer Leistungsbeurteilung zusätzlich zum Monatseinkommen eine Leistungsabgeltung erfolgen kann (Leistungskomponente). Die Leistungskomponente kann jährlich bis zu 100 % des höchsten Monatseinkommens jenes Einkommensbandes betragen, dem die oder der Bedienstete zugeordnet ist.
(2) Grundlage für die Leistungsbeurteilung ist eine Zielvereinbarung zwischen der oder dem Vorgesetzten und der oder dem Bediensteten. Bei der Festlegung der Ziele sind die Anforderungen der Modellstelle, der die Aufgaben der oder des Bediensteten zugeordnet sind, zu berücksichtigen. Die Zielvereinbarung hat jedenfalls eine prozentuelle Abstufung des Zielerreichungsgrades (Zielkorridor) und den Beurteilungszeitraum zu enthalten. Der Inhalt der Vereinbarung ist schriftlich festzuhalten.
(3) Die mit der Leistungsbeurteilung verbundenen Aufgaben der Vorgesetzten gehören auch bei jenen Landesbediensteten, auf die dieses Gesetz nicht anzuwenden ist (§ 2), zu den Dienstpflichten gemäß § 9b L-BG bzw § 19 L-VBG.
(4) Bei Bediensteten, mit denen eine Vereinbarung nach Abs 1 abgeschlossen worden ist, hat die oder der Vorgesetzte für den Beurteilungszeitraum eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Die Beurteilung hat schriftlich zu erfolgen und ist mit der oder dem Bediensteten in einem Beurteilungsgespräch zu erörtern. Dabei ist eine Ausfertigung der schriftlichen Beurteilung der oder dem Bediensteten zu übergeben. Die Beurteilung wird wirksam, wenn die oder der Bedienstete nicht binnen einer Woche ab Erhalt der schriftlichen Beurteilung die Entscheidung durch den Dienstgeber oder (bei Beamtinnen und Beamten) einen Bescheid der Dienstbehörde beantragt.
(5) Nach Maßgabe des Zielerreichungsgrades, der in der Leistungsbeurteilung festgestellt worden ist, gebührt ein prozentueller Anteil der vereinbarten Leistungskomponente.
(1) Bediensteten gebühren bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Zulagen:
(2) Eine Kinderzulage von 1,28 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 gebührt monatlich, soweit in den Abs 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:
(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, endet der Anspruch auf Kinderzulage mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet. Unabhängig vom Alter des Kindes gebührt die Kinderzulage
(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Landesbedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
(5) Dem Haushalt der oder des Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der oder des Bediensteten deren bzw dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Die oder der Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder, wenn sie bzw er aber nachweist, dass sie bzw er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis der Dienstbehörde (bei Beamtinnen und Beamten) oder dem Dienstgeber (bei Vertragsbediensteten) zu melden.
(7) Für eine erfolgreiche Habilitation gebührt Bediensteten des medizinischen Bereichs eine Habilitationsabgeltung in Höhe von 31,1 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.
(8) Bediensteten des medizinischen Bereichs in den Einkommensbändern 5, 6, 10 und 11 des Einkommensschemas 2, denen keine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2) gebührt, erhalten eine Ergänzungslage in nachstehender Höhe:
Einkommensband:
Zulagenhöhe in Prozent aus EB 1/1*:
5
6,291
6
10,485
10
7,864
11
16,776
Beamtinnen und Beamte haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Land für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit am Auszahlungstag des Monatseinkommens (§ 19) einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten, auf dessen Höhe und Berechnung § 80 L-BG sinngemäß mit der Anwendung findet, dass die Bemessungsgrundlage (§ 80 Abs 2 L-BG) aus dem Monatseinkommen und den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG) besteht.
(1) Der Anspruch auf das Monatseinkommen beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Der Anspruch auf das Monatseinkommen endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Der Anspruch endet bei Vertragsbediensteten nicht
(3) Gebührt das Monatseinkommen nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatseinkommens, besteht der Anspruch darauf in einer je Kalendertag verhältnismäßig veränderten Höhe. Für die Änderung des Monatseinkommens ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme maßgebend.
(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 HGG 2001 werden das Monatseinkommen und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Das Monatseinkommen ist um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Das verbleibende Einkommen ist um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der pro Monat in Summe mit der Pauschalentschädigung 425,6 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 nicht übersteigt.
(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.
(1) Soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, ist das Monatseinkommen für jeden Kalendermonat zu berechnen und am 1. jedes Monats oder, wenn der 1. kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Auszahlung hat jedenfalls spätestens am Ende des Dienstverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Dienststand zu erfolgen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, sind Sonderzahlungen auszuzahlen:
für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,
für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,
für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,
für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.
Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am letzten vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw der Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen. Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihr oder ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihr oder ihm im Ruhestand gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(3) Abweichend von Abs 1 ist das Monatseinkommen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses am jeweiligen Monatsletzten im Nachhinein zu berechnen und auszuzahlen; im Übrigen findet Abs 1 sinngemäß Anwendung. Abweichend von Abs 2 sind Sonderzahlungen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses jeweils am letzten Tag der im Abs 2 genannten Monate, für das 4. Kalendervierteljahr jedoch am 30. November, auszuzahlen. Abs 2 zweiter bis letzter Satz ist sinngemäß auch auf diese Sonderzahlungen anzuwenden.
(4) Die oder der Bedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihr bzw ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatseinkommen und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 bis 3 angeführten Auszahlungstagen der oder dem Bediensteten zur Verfügung stehen.
(1) Das Monatseinkommen wird gekürzt:
(2) Die Kürzung des Monatseinkommens aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
(3) Das Monatseinkommen von Bediensteten,
gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht.
(4) Während der Rahmenzeit nach § 15g L-BG oder § 41a L-VBG gebührt der oder dem Bediensteten ein Monatseinkommen, das entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder dem Dienststand aus, ist das für die Dauer der Rahmenzeit gebührende Monatseinkommen neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann. Diese Neuberechnung unterbleibt, wenn das Dienstverhältnis zu einer oder einem Vertragsbediensteten lediglich auf Grund der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land endet. In diesem Fall ist die festgelegte Rahmenzeit nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(5) Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung des Monatseinkommens gewährte Dienstfreistellung gemäß § 31 Abs 2 bis 4 L-BG oder § 41 L-VBG bewirkt eine Kürzung des Monatseinkommens, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.
(6) Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 28 oder § 29 Abs 1 L-BG bzw § 41 L-VBG bewirkt eine Kürzung des Monatseinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieses Monatseinkommens. Das Monatseinkommen einer oder eines Bediensteten, die bzw der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und die bzw der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(7) Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 6, erhöht sich das Ausmaß der Einkommenskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse in jedem Fall dem Land zu ersetzen.
(8) Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 6, vermindert sich das Ausmaß der Einkommenskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % des Monatseinkommens nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.
(9) Das Monatseinkommen entfällt:
(10) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 9 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil des Monatseinkommens abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatseinkommen. Ein bereits ausbezahltes, nicht gebührendes Monatseinkommen ist hereinzubringen.
(1) Ist die oder der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie bzw er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält sie bzw er den Anspruch auf das Monatseinkommen und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und bei einer Dauer von zehn Jahren und mehr bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Die im Abs 1 festgelegten Zeiträume verlängern sich, wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für welche die oder der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht,
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatseinkommens und der Kinderzulage.
(4) Die in den Abs 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, welche die oder der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs 1 und 3 über die in den Abs 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre bzw seine Person betreffende Gründe ohne ihr bzw sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihr bzw ihm das Monatseinkommen und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs 1 bis 3 und § 5 Abs 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, kein Monatseinkommen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % der Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs 7 ein Jahr gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß dem ersten Satz zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, wenn die bzw der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der oder dem Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.
(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter durch Unfall, ausgenommen Dienstunfall, oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihr oder ihm ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen ein Bezug in der Höhe von 80 % eines Betrages, der sich zusammensetzt aus:
Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Überschreitet der so errechnete Betrag das Monatseinkommen gemäß § 4, gebührt der Beamtin oder dem Beamten nur ein Betrag in der Höhe des Monatseinkommens.
(2) Die Kürzung tritt mit dem Tag nach Ablauf der im Abs 1 angeführten Frist ein und ist bis einschließlich dem Tag vor Wiederantritt des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs 1 und 3 für die Bemessung der Bezüge zu berücksichtigen.
(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. In diesem Fall ist für die Berücksichtigung der nicht pauschalierten Nebengebühren trotzdem der zwölfmonatige Zeitraum vor der ersten Dienstverhinderung maßgebend. Die Kürzung der Bezüge wird mit dem Tag des Beginns der neuerlichen Dienstverhinderung wirksam, wenn die Frist gemäß Abs 1 bereits überschritten ist.
(4) Sinkt das Monatseinkommen durch die Maßnahmen nach den Abs 1 bis 3 unter die gemäß § 33 Abs 5 LB-PG geltenden Mindestsätze ab, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die darin vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem oder seinem gekürzten Monatseinkommen und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist bei der Bemessung der Sonderzahlung zu berücksichtigen.
(5) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs 1 bis 4 ergeben, sind dem Land abweichend vom § 24 in jedem Fall zu ersetzen.
(6) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet den Lauf der in den Abs 1 und 3 jeweils erster Satz enthaltenen Fristen.
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land mit Zustimmung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Monatseinkommen abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 17 Abs 3 sinngemäß.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber die oder den Ersatzpflichtigen zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamtinnen und Beamten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamtinnen und Beamten auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Dienstbehörde (bei Beamtinnen und Beamten) oder vom Dienstgeber (bei Vertragsbediensteten) Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass
(5) Bringt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter innerhalb von drei Monaten
Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Verwendungsänderung verbunden, gebührt ihr bzw ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sie bzw er im Zeitpunkt ihrer bzw seiner Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Der Beamtin oder dem Beamten ist in der Einkommensstufe, die sie bzw er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die sie bzw er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Einkommensstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
(1) Nebengebühren sind:
(2) Die unter Abs 1 Z 1 bis 7 und 10 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage (§ 30 Abs 4) und der Abgeltung gemäß § 35 Abs 1 können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstundenabgeltungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Abgeltung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatseinkommen auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die oder der Bedienstete den Anspruch auf das Monatseinkommen behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die oder der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird mit Ausnahme der im § 35 Abs 2 vorgesehenen Nebengebühr ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Teil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides (bei Beamtinnen und Beamten) oder der schriftlichen Mitteilung (bei Vertragsbediensteten) folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
(1) Für Zeiträume, in denen Bedienstete
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 27 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder der Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 27 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 Z 1 bis 4 gilt.
(1) Bediensteten gebührt für Über- und Mehrstunden, die
(2) Die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung umfasst:
(3) Die Grundvergütung für die Über- oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß § 12a Abs 2 L-BG (§ 22 L-VBG) geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht bei Überstunden aus dem um 20 % reduzierten Monatseinkommen und bei Mehrstunden aus dem Monatseinkommen der oder des Bediensteten. Bei Bezieherinnen und Beziehern der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung gemäß § 35 Abs 2 ist bei der Berechnung des Monatseinkommens abweichend von § 4 Abs 1 an Stelle dieser Abgeltung die dem jeweiligen Einkommensband entsprechende Ergänzungszulage (§ 15 Abs 8) einzurechnen.
(4) Der Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag beträgt:
(5) Die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung gebührt bereits vor Ablauf der im § 12b Abs 6 L-BG (§ 22 L-VBG) angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Der Abrechnungszeitraum für die Überstundenabgeltung ist bei vollbeschäftigten Bediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Bediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Über- oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung.
(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG oder nach § 10 Abs 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 12a Abs 2 L-BG überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung nach § 29 eine Sonn- und Feiertagsabgeltung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsabgeltung besteht aus der Grundvergütung nach § 29 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten und wird die oder der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird die oder der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Den unter Abs 3 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 2,1 ‰ des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1.
(5) Bediensteten, die zu solchen verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG herangezogen werden, die an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beginnen, gebührt je Dienst zusätzlich zu einer allfälligen Journaldienstabgeltung (§ 31) eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.
(6) § 29 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.
(1) Bediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 29 und 30 eine Journaldienstabgeltung. Die Wochenend- und Feiertagsentschädigung (§ 30 Abs 5) wird ergänzend zur Journaldienstabgeltung gewährt.
(2) Die Höhe der Journaldienstabgeltung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzulegen. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.
(3) Für die Journaldienstabgeltung können abweichend von § 27 Abs 2 nicht nur monatliche Durchschnittswerte, sondern auch auf andere Zeiträume bezogene Durchschnittswerte ermittelt und pauschaliert festgelegt werden. In diesem Fall wird die Zulage mit jenem Monatseinkommen ausgezahlt, das auf den anspruchsbegründenden Zeitraum folgt.
(1) Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 29 bis 31 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsabgeltung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 29 bis 31 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsabgeltung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 29 bis 31 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsabgeltung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
Bediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenabgeltung, soweit diese besondere Gefahrensituation sich nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle festgelegten Anforderungsarten ergibt. Bei der Bemessung der Gefahrenabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Bediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwernisabgeltung, soweit diese besondere Erschwernis sich nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle festgelegten Anforderungsarten ergibt. Bei der Bemessung der Erschwernisabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
(1) Bediensteten, die anstelle von verhinderten Landesbediensteten kurzfristig einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG leisten, gebührt je Dienst eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.
(2) Bediensteten der Modellfunktionen Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Sanitätshilfsdienst und Krankenpflegehilfe, deren Dienst sowohl die Anforderungen des § 33 als auch des § 34 erfüllt (zB Dienst in Intensiveinheiten), gebührt eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung. Bei der Bemessung dieser Abgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr und der Erschwernis angemessene Rücksicht zu nehmen. Neben der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung kann keine andere Abgeltung der in den § 33 und 34 geregelten Art bezogen werden.
(1) Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Personenzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.
(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den Bedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80 % dieses Preises. Bei Bediensteten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.
(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn die oder der Bedienstete Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6) Die oder der Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 22 und § 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 iVm § 38 hat.
(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 27 Abs 5 anzuwenden.
(8) Bedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(1) Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 35 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache und nach einer Dienstzeit von 35 Jahren das Zweifache des Monatseinkommens, das der besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Bediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Bediensteten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des Monatseinkommens zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei das Monatseinkommen einer oder eines vollbeschäftigten Bediensteten gleicher Einstufung heranzuziehen.
(2) Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintritts in den Landesdienst an zu rechnen. Vorangehende Dienstverhältnisse zum Land sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
(3) Hat die oder der Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(4) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatseinkommen oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Scheidet jedoch die oder der Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden der oder des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis fällig.
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV mit den folgenden Abweichungen:
Mindestdauer der Dienstreise
(durchgehende Ausbleibezeit)
Teilbetrag der Tagesgebühr
in €
5 Stunden
11,00
6 Stunden
13,20
7 Stunden
15,40
8 Stunden
17,60
9 Stunden
19,80
10 Stunden
22,00
11 Stunden
24,20
12 bis 24 Stunden
26,40
Bei Inlandsdienstreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als einer Stunde erfolgen, gebühren um jeweils ein Drittel verminderte Beträge. Wird die Verpflegung der oder des Bediensteten unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, verringert sich der Anspruch auf Reisezulage wie folgt:
(1) Ist die oder der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr bzw ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatseinkommens gewährt werden. Bei einem provisorischen Beamtendienstverhältnis ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 119 Abs 1 L-BG). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Monatseinkommen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Bedienstete können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet die oder der Bedienstete aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden. Ist die oder der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr bzw ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. § 71 L-VBG findet auf diese Sonderverträge sinngemäß Anwendung.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Monatseinkommen durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Abs 1 vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen.
Die §§ 124 L-BG und 70b L-VBG finden auch auf Bedienstete mit der Maßgabe Anwendung, das dem in diesen Bestimmungen genannte Monatsbezug oder Monatsentgelt das Monatseinkommen im Sinn dieses Gesetzes gleichzuhalten ist.
(1) Für die Gewährung von Sachleistungen an Vertragsbedienstete gelten die §§ 114 bis 117 L-BG mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden der Landesbeamtin oder des Landesbeamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses das Enden des Dienstverhältnisses der bzw des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.
(2) Der Dienstgeber kann Bediensteten bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses auch ohne angemessene Vergütung geldwerte Vorteile in Form von Sachzuwendungen gewähren.
(1) Beamtinnen, Beamte und Vertragsbedienstete können
(2) Die Optionserklärung wird mit dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Wird vom Optionsrecht jedoch innerhalb von drei Monaten nach einer Verwendungsänderung Gebrauch gemacht, kann die oder der Landesbedienstete erklären, dass die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Gesetzes rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Verwendungsänderung eintreten soll.
(3) Die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber hat die Aufgaben der Bediensteten, die vom Optionsrecht Gebrauch machen, einer Modellstelle zuzuordnen. Die Einkommensstufe richtet sich nach § 12 mit der Maßgabe, dass der Einreihung der für die oder den Bediensteten geltende Beförderungsstichtag oder bei jenen Bediensteten, bei denen kein Beförderungsstichtag festgelegt worden ist, der Vorrückungsstichtag zugrunde zu legen ist. Ergänzend zu § 12 Abs 4 gilt, dass bei der konkreten Einstufung auch die bisherige Landesdienstzeit so anzurechnen ist, als ob sie im neuen Gehaltssystem zurückgelegt worden wäre (fiktive Vergleichslaufbahn). Auf allfällige Verwendungsänderungen oder Versetzungen seit der Abgabe der Erklärung ist dabei Bedacht zu nehmen. Bei Ärztinnen und Ärzten ist bei der Berechnung der fiktiven Vergleichslaufbahn im neuen Gehaltssystem überdies auf den Wechsel des Einkommensbandes gemäß § 12 Abs 3 Z 4 Bedacht zu nehmen.
(4) Modellstelle, daraus resultierendes Einkommensband und Einkommensstufe sind
(5) Die Optionserklärung kann innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung des Bescheides bzw Schreibens gemäß Abs 3 schriftlich widerrufen werden. Dieser Widerruf hat zur Folge, dass die oder der Bedienstete so zu stellen ist, als hätte sie oder er die Erklärung nicht abgegeben.
(6) Beamtinnen und Beamte, die eine Optionserklärung abgegeben haben, können ihren bisherigen Amtstitel weiter führen.
(7) Auf Bedienstete darf weder direkt noch indirekt Druck zur Ausübung des Optionsrechtes ausgeübt werden. Bei der Ausschreibung von Führungskräfte-Funktionen gemäß § 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes ist auch auf das Entlohnungssystem der im Abs 1 genannten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten, die keine Optionserklärung abgegeben haben, Bedacht zu nehmen.
(1) Soweit nicht anderes bestimmt wird, ist die Landesregierung Dienstbehörde und Vertreterin des Dienstgebers im Sinn dieses Gesetzes. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der SALK ist in dem sich aus § 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes ergebenden Ausmaß Dienstbehörde und Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers für alle in der SALK beschäftigten Bediensteten.
(2) Die Dienstbehörde und der Dienstgeber sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Bediensteten im Sinn des § 3 Z 1 sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit derartige Verarbeitungen keine Datenanwendungen im Sinn des § 17 Abs 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 sind, dürfen sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werden.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche in der nachfolgend angegebenen Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf §§ 41 Abs 2 im Verfassungsrang.
(2) Optionserklärungen gemäß § 44 Abs 1, die bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden, werden abweichend von § 44 Abs 2 rückwirkend mit dem 1. Jänner 2016 wirksam, wenn die oder der Bedienstete dies ausdrücklich wünscht.
(3) Die Mitglieder der Bewertungskommission können bereits vor dem 1. Jänner 2016, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem Zeitpunkt, bestellt oder entsendet werden.
Ein-kommens-stufe
EB 1
EB2
EB 3
EB 4
EB 5
EB6
EB 7
1
2
3
4
5
6
7
8
9
1.750,00
1.821,09
1.892,19
1.963,28
2.034,38
2.105,47
2.176,56
2.247,66
2.318,75
2.010,00
2.091,66
2.173,31
2.254,97
2.336,63
2.418,28
2.499,94
2.581,59
2.663,25
2.130,00
2.216,53
2.303,06
2.389,59
2.476,13
2.562,66
2.649,19
2.735,72
2.822,25
2.270,00
2.362,22
2.454,44
2.546,66
2.638,88
2.731,09
2.823,31
2.915,53
3.007,75
2.520,00
2.622,38
2.724,75
2.827,13
2.929,50
3.031,88
3.134,25
3.236,63
3.339,00
3.010,00
3.132,28
3.254,56
3.376,84
3.499,13
3.621,41
3.743,69
3.865,97
3.988,25
3.510,00
3.652,59
3.795,19
3.937,78
4.080,38
4.222,97
4.365,56
4.508,16
4.650,75
Ein-kommens-stufe
EB 8
EB 9
EB 10
EB 11
EB 12
EB 13
EB 14
1
2
3
4
5
6
7
8
9
4.010,00
4.172,91
4.335,81
4.498,72
4.661,63
4.824,53
4.987,44
5.150,34
5.313,25
4.620,00
4.807,69
4.995,38
5.183,06
5.370,75
5.558,44
5.746,13
5.933,81
6.121.50
5.320,00
5.665,80
6.011,60
6.357,40
6.703,20
7.049,00
5.650,00
6.017,25
6.384,50
6.751,75
7.119,00
7.486,25
6.600,00
7.315,00
8.030,00
8.745,00
7.750,00
8.600,00
9.450,00
10.270,00
Ein-kommensstufe
EB 1
EB 2
EB 3
EB 4
EB 5
EB 6
EB 7
EB 8
EB 9
EB 10
EB 11
1
1.655
1.740
1.825
1.937
1.949
2.012
2.304
2.431
2.569
2.593
2.607
2
1.704
1.792
1.879
1.996
2.011
2.078
2.396
2.529
2.672
2.702
2.752
3
1.754
1.844
1.935
2.053
2.073
2.143
2.465
2.602
2.749
2.783
2.838
4
1.787
1.879
1.971
2.092
2.134
2.208
2.535
2.675
2.826
2.865
2.925
5
1.821
1.914
2.008
2.131
2.175
2.253
2.581
2.723
2.903
2.947
3.011
6
1.853
1.949
2.044
2.170
2.216
2.296
2.627
2.772
2.954
3.002
3.068
7
1.886
1.984
2.081
2.208
2.258
2.340
2.673
2.820
3.006
3.055
3.126
8
1.903
2.001
2.117
2.248
2.298
2.383
2.719
2.869
3.057
3.110
3.184
9
1.928
2.027
2.172
2.305
2.360
2.449
2.788
2.942
3.134
3.192
3.271
Ein-kommensstufe
EB 12
EB 13
EB 14
EB 15
EB 16
EB 17
EB 18
EB 19
EB 20
EB 21
EB 22
1
3.056
3.255
3.499
3.794
4.115
4.464
4.841
5.252
5.698
6.179
6.673
2
3.209
3.418
3.675
3.984
4.320
4.687
5.083
5.515
5.983
6.488
7.007
3
3.301
3.515
3.780
4.136
4.485
4.866
5.277
5.725
6.211
6.736
7.273
4
3.392
3.613
3.884
4.249
4.649
5.044
5.471
5.935
6.438
6.983
7.540
5
3.484
3.710
3.989
4.364
4.773
5.223
5.664
6.145
6.666
7.230
7.808
6
3.576
3.808
4.095
4.477
4.896
5.357
5.810
6.303
6.837
7.415
8.008
7
3.637
3.905
4.200
4.591
5.020
5.484
5.948
6.453
6.999
7.591
8.198
8
3.698
3.971
4.304
4.705
5.143
5.612
6.086
6.603
7.163
7.769
8.389
9
3.790
4.068
4.462
4.876
5.328
5.803
6.294
6.828
7.407
8.033
8.675
Ein-kommensstufe
EB 23
EB 24
EB 25
EB 26
1
7.171
7.672
8.208
8.783
2
7.529
8.056
8.618
9.222
3
7.817
8.362
8.947
9.574
4
8.103
8.669
9.275
9.926
5
8.390
8.976
9.604
10.277
6
8.605
9.206
9.850
10.540
7
8.809
9.425
10.084
10.790
8
9.016
9.645
10.319
11.043
9
9.323
9.973
10.671
11.418
Ein-kommensstufe
Basisaus-bildung
Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin oder fachärztliche Ausbildung***
EB 12
EB 13
EB 14
EB 15
EB 16
EB 17
1
3.502
3.729
3.971
4.230
4.504
4.797
2
3.915
4.170
4.441
4.730
5.038
3
4.028
4.289
4.611
4.910
5.229
4
4.139
4.408
4.634
5.046
5.373
Ein-kommens-stufe
EB 13
EB 14
EB 15
EB 16
EB 17
1
3.729
3.971
4.230
4.504
4.797
2
3.915
4.170
4.441
4.730
5.038
3
4.028
4.289
4.611
4.910
5.229
4
4.139
4.408
4.634
5.046
5.373
Ein-kommensstufe
EB 12
EB 13
EB 14
1
3.502
3.729
3.971
2
3.677
3.915
4.170
3
3.782
4.028
4.289
4
3.887
4.139
4.408
Rahmen für die abgestuften Anforderungsgrade
Anforderungsart / Bewertungsaspekt:
Beurteilungsspektrum reicht von/bis:
Wirkungsbreite:
Von: Ausführung von gut überschaubaren, gleichbleibenden Wiederholaufgaben innerhalb eines klar abgegrenzten Sachbereichs. Kein Verständnis für Ursachen und Zusammenhänge erforderlich.Bis: Umfassende Bearbeitung eines weit vernetzten Bereichs mit weitreichender Handlungskompetenz und Gesamtverantwortung.
Wirkungsart:
Von: Die Tätigkeiten sind rein ausführend. Die unterwiesenen Arbeitsabläufe sind exakt einzuhalten. Änderungen davon sind nur in Absprache mit vorgesetzten Stellen möglich.Bis: Die eigenen Aktivitäten führen zu grundsätzlichen Konzeptionen und haben damit massive längerfristige Auswirkungen auf das Leistungsangebot und das Ergebnis der eigenen und anderer Organisationsbereiche.
Handlungsspielraum:
Von: Die Aufgaben werden nach detaillierten, genauen Vorgaben ausgeführt.
Bis: Umfassende Bearbeitung anspruchsvoller Probleme nach generellen Zielen, die es selbst zu präzisieren gilt. Es besteht eine weitreichende
Handlungskompetenz.
Selbstständigkeit:
Von: Bei der Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben wird laufend unterstützt und betreut. Die Ausführung wird regelmäßig überprüft.Bis: Weitläufige, vernetzte Unterstützung und Betreuung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Kundinnen und Kunden, von anderen Bereichen, von Geschäftspartnerinnen und -partnern und Institutionen in mehreren Themen- und Fachbereichen.
Ausbildung:
Von: Zur Erfüllung der Anforderungen bedarf es üblicherweise einer Anlernzeit von mehreren Monaten.Bis: Zur Erfüllung der Anforderungen ist üblicherweise der Abschluss einer Universitätsausbildung mit Zusatzausbildung erforderlich.
Erfahrung:
Von: Erforderlich ist eine facheinschlägige Erfahrung bis zu einem Jahr.Bis Erforderlich ist eine facheinschlägige Erfahrung von mehr als sechs Jahren.
Kommunikationszweck:
Von: Abgesehen vom Kontakt mit der oder dem eigenen Vorgesetzten erfordert der Arbeitsablauf das Entgegennehmen von Informationen und kurzen mündlichen Hinweisen mit evtl einfachen Rückfragen.Bis: Die Aufgabenstellung erfordert beratende Absprachen mit übergeordneten Stellen, schwierige Gespräche mit Kunden bzw Kundinnen oder Patienten bzw Patientinnen und darüber hinaus das Führen von umfassenden Verhandlungen für die Landesverwaltung bzw die SALK.
Anspruchsniveau:
Von: Kontakte mit Kundinnen und Kunden oder Patientinnen und Patienten oder anderen Landesbediensteten im eigenen Tätigkeitsablauf (Routineauskünfte).Bis: Vertretung der Landesverwaltung bzw der SALK in vielseitigen Verhandlungen mit weitreichender Verhandlungskompetenz.
5a. Führungskompetenz – Linie:
Führungsbereich:
Von: Geführt werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Einkommensband 3.Bis: Geführt werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Einkommensband 11.
Führungsfunktion bzw Führungsspanne:
Von: Es besteht keine Führungsfunktion. Bis: Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, Bezirkshauptfrau oder Bezirkshauptmann, Fachgruppenleiterin oder Fachgruppenleiter.
5b. Führungskompetenz – Team-,Fach-,Projektleitung:
Art der Team-,Fach-, oder Projektleitung:
Von: Fachliche Überprüfung von Arbeitsresultaten von Teams oder Gruppen oder Kontrolle von Arbeitsabläufen. Die Information und Unterweisung von Kolleginnen oder Kollegen ist erforderlich.Bis: Projektleitung in umfassenden Vorhaben, bei deren Realisierung die Beteiligten zum Teil von erheblich divergierenden Zielsetzungen ausgehen (konfliktbehaftete Konzeptionen und deren Realisierung).
Wirkungsreichweite:
Von: Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen klar definierten Aufgabenbereich und/oder Ablauf.Bis: Einsatz und Wirkung beziehen sich auf die gesamte Landesverwaltung bzw die gesamte SALK und beinhalten auch neue Technologien, Methoden und Systeme.
Art der körperlichen Anstrengung und Körperhaltung:
Von: Keine relevante Belastung.Bis: Der belastende Teil der Tätigkeiten erfordert im Wesentlichen den Einsatz des ganzen Körpers bei eingeschränktem Bewegungsspielraum.
Dauer:
Von: Keine relevante Belastungsdauer.Bis: Die Dauer dieser Belastung erstreckt sich in der Regel über annähernd die ganze Dienstzeit.
Art der Umgebungseinflüsse:
Von: Umgebungseinflüsse sind nicht relevant.Bis: Die Tätigkeiten werden behindert durch mehrere Umgebungseinflüsse mittlerer Intensität (zB Infektionsgefahr, Strahlung, Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr).
Dauer:
Von: Keine relevante Belastungsdauer.Bis: Die Dauer dieser Belastung erstreckt sich in der Regel über annähernd die ganze Dienstzeit.
Art der Konfrontation:
Von: Die Aufgabenerledigung erfolgt hauptsächlich in konfliktfreien Situationen. Herausfordernde Kontakte mit Kundinnen und Kunden oder Patientinnen und Patienten sind selten. Diese Einflüsse sind daher nicht relevant.
Bis: Die Ausübung der Funktion ist vorrangig ausgerichtet auf Pflege und Betreuung Schwerstkranker oder Sterbender oder erfordert direkte Verrichtungen an Toten.
Häufigkeit:
Von: Die Häufigkeit und Dauer der Belastung ist nicht relevant.Bis: Belastende Situationen ergeben sich laufend.
Anforderungsart / Bewertungsaspekt:
Beurteilungsspektrum reicht von/bis:
Wirkungsbreite:
Von: Ausführung von gut überschaubaren, gleichbleibenden Wiederholaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabenbereiches. Verständnis für Ursachen und Zusammenhänge ist nur in einem geringen Ausmaß erforderlich.Bis: Umfassende Bearbeitung eines weit vernetzten Unternehmensbereiches mit weitreichender Handlungskompetenz und Gesamtverantwortung.
Wirkungsart:
Von: Die Tätigkeiten sind rein ausführend. Die unterwiesenen Arbeitsabläufe sind exakt einzuhalten. Änderungen davon nur in Absprache mit vorgesetzten Stellen.Bis: Die eigenen Aktivitäten führen zu grundsätzlichen Konzeptionen (Unternehmensstrategien) und haben damit massive längerfristige Auswirkungen auf das Leistungsangebot und das Ergebnis des eigenen und anderer Unternehmensbereiche
Handlungsspielraum:
Von: Die Aufgaben werden nach detaillierten, genauen, kurzen Anweisungen und überwachter Einarbeitung ausgeführt.Bis: Umfassende Bearbeitung anspruchsvoller Probleme nach generellen, groben Zielvorgaben, die es selbst zu präzisieren gilt. Weitreichende Handlungskompetenz.
Selbstständigkeit:
Von: Bei der Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben wird laufend unterstützt und betreut. Die Ausführungen werden überprüft. Bis: Weitläufige, vernetzte fachliche Betreuung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in mehreren Themen- oder Fachbereichen
Ausbildung:
Von: Zur Erfüllung der Anforderungen bedarf es einer Anlernzeit von mehreren Monaten.Bis: Zur Erfüllung der Anforderungen bedarf es eines Doktorates und zusätzlich einer qualifizierten Managementausbildung.
Erfahrung:
Von: Erforderlich ist eine praktische Erfahrung von etwa 6 Monaten.Bis: Erforderlich ist eine praktische Erfahrung von mehr als 5 Jahren.
Kommunikationszweck:
Von: Abgesehen vom Kontakt mit der oder dem eigenen Vorgesetzten erfordert der Arbeitsablauf das Entgegennehmen von Informationen und kurzen mündlichen Hinweisen mit evtl. einfachen Rückfragen.Bis: Verhandlungen in umfassenden variierenden Vorhaben und grundsätzlichen Geschäftsfällen sind erforderlich.
Anspruchsniveau:
Von: Dabei geht es um Kontakte mit Kundinnen und Kunden oder Arbeitskolleginnen und -kollegen im eigenen Tätigkeitsablauf. Gegeben werden Auskünfte ohne tiefere Hinterfragung von Fachaspekten.Bis: Ansprechpartnerinnen und -partner sind in der Regel externe Geschäftsleitungen, Entscheidungsträgerinnen und -träger in Politik oder öffentlicher Verwaltung und/oder intern auf hoher Ebene
5a. Führungskompetenz – Linie:
Führungsbereich:
Von: Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinne direkter Führung von ausführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit Routineaufgaben befasst sind.Bis: Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinne von Führung ganzer Unternehmensbereiche.
Führungsfunktion bzw Führungsspanne:
Von: Direkte und indirekte Führung reicht etwa bis zu zehn zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Bis: Direkte und indirekte Führung umfasst mehr als 40 zugewiesene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
5b. Führungskompetenz – Team-,Fach-, Projektleitung:
Art der Team-,Fach-, oder Projektleitung:
Von: Fachliche Überprüfung von Arbeitsresultaten von Teams oder Gruppen. Kontrolle von Arbeitsabläufen. Das erfordert auch Information und Unterweisung von Kolleginnen und Kollegen.Bis: Projektleitung in umfassenden Vorhaben, bei deren Realisierung die Beteiligten zum Teil von erheblich divergierenden Zielsetzungen ausgehen (konfliktträchtige Konzeptionen und deren Realisierung).
Wirkungsreichweite:
Von: Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen klar definierten Aufgabenbereich und/oder Ablauf.Bis: Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen gesamten Unternehmensbereich oder die gesamte Organisation.
Art der körperlichen Anstrengung und Körperhaltung:
Von: Der anstrengende Teil der Ausführungen erfordert im wesentlichen Hand- und Armarbeit im Sitzen.Bis: Der anstrengende Teil der Ausführungen erfordert im Wesentlichen den Einsatz des ganzen Körpers bei eingeschränktem Bewegungsfreiraum.
Dauer:
Von: Diese Beanspruchung erfolgt gelegentlich.Bis: Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel über annähernd die ganze Arbeitszeit.
Art der Umgebungseinflüsse:
Von: Die Ausführungen werden behindert durch einen Umgebungseinfluss schwacher Intensität (Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr, laufend hohe Aufmerksamkeit/Konzentration zur Vermeidung von Unfällen/Schäden).Bis: Die Ausführungen werden behindert durch mehrere Umgebungseinflüsse mittlerer Intensität (Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr, laufend hohe Aufmerksamkeit/Konzentration zur Vermeidung von Unfällen/Schäden).
Dauer:
Von: Diese Beanspruchung erfolgt gelegentlich.Bis: Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel über annähernd die ganze Arbeitszeit.
Art der Konfrontation:
Von: Der Einsatz erfolgt in Situationen, die beruflich wenig oder nur indirekt mit Verhaltensgeschädigten und Gebrechen anderer zu tun haben. Solche Einflüsse sind daher nicht relevant.Bis: Die Ausübung der Funktion ist vorrangig ausgerichtet auf Pflege und Betreuung Schwerstkranker, Sterbender oder erfordert Verrichtungen an Toten.
Häufigkeit:
Von: Die Häufigkeit und Dauer der Belastung ist nicht relevant.Bis: Solche Situationen ergeben sich laufend.
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 93/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 2 Abs 2 Z 1 lautet die lit b:
Im § 4e werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 Z 5 lautet die lit b:
2.2. Im Abs 4 Z 3 wird das Wort „Bezüge“ durch die Wortfolge „Bezüge bzw das Monatseinkommen“ ersetzt.
Im § 5a Abs 3 wird die Wortfolge „Verwendungsgruppen oder Dienstzweige“ durch die Wortfolge „Modellstellen gemäß § 7 Abs 1 LB-GG, Verwendungsgruppen oder Dienstzweige“ ersetzt.
§ 8c lautet:
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft (§ 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) einer solchen Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.“
Im § 10b Abs 3 lautet die Z 3:
Im § 15 Abs 2 wird die Wortfolge „die vollen Bezüge“ durch die Wortfolge „die vollen Bezüge bzw das volle Monatseinkommen“ ersetzt.
In den §§ 15a Abs 1 und 2, 15d Abs 1 und 15h Abs 1 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „Entfall der Bezüge“ durch die Wortfolge „Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens“ ersetzt.
Im § 15h Abs 1 wird in der Z 2 die Wortfolge „Kürzung der Bezüge“ durch die Wortfolge „Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens“ ersetzt.
In den §§ 28 und 31 Abs 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „Kürzung der Bezüge“ durch die Wortfolge „Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens“ ersetzt.
Im § 29 Abs 1 wird die Wortfolge „Kürzung seiner Bezüge“ durch die Wortfolge „Kürzung seiner Bezüge bzw des Monatseinkommens“ ersetzt.
In den §§ 29 Abs 3 erster und zweiter Satz und § 30 wird jeweils die Wortfolge „Entfall der Bezüge“ durch die Wortfolge „Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens“ ersetzt.
Im § 34 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. Im Abs 1 lauten die Z 2 und 3:
12.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge „von dem Monatsbezug auszugehen, der“ durch die Wortfolge „von dem Monatsbezug bzw dem Monatseinkommen, der bzw das“ und die Worte „des Monatsbezuges“ durch die Wortfolge „des Monatsbezuges bzw des Monatseinkommens“ ersetzt.
12a. Im § 49 Abs 2 entfällt der zweite Satz.
12b. Im § 52 Abs 2 entfällt der zweite Satz.
Dieser Abschnitt ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 LB-GG abgegeben haben.“
15.1 Abs 1 lautet:
„(1) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine nicht ruhegenussfähige Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil (Abs 2) und bei Fachärzten im Sinn des Ärztegesetzes 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil (Abs 3) zusammen.“
15.2 Im Abs 2 Z 2 lautet die Tabelle:
„
Personenkreis
Prozentsatz ab 1.4.2016
Prozentsatz ab 1.1.2018
Erste Oberärzte
38,35
47,79
Oberärzte
38,35
47,79
“
15.3 Abs 3 entfällt.
15.4 Der bisherige Abs 4 erhält die Bezeichnung „Abs 3“.
15a. § 76 lautet:
(1) Leistet der Beamte die im § 75 Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Dies gilt sinngemäß auch für Beamte, die den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993).
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 75 Abs 4 anzuwenden, wobei die Vertretung des Direktors des Landesrechnungshofes der Vertretung eines Abteilungsleiters im Amt der Landesregierung gleichzuhalten ist. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 75 Abs 5.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.“
§ 83 Abs 4 entfällt.
Die Überschrift des 12. Abschnittes lautet:
Dieser Abschnitt ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 LB-GG abgegeben haben.“
Im § 113 Abs 1 lautet der erste Satz: „Ist der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegende Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden.“
Im § 120 werden im Abs 1, 2 und 3 jeweils die Worte „des Monatsbezuges“ durch die Wortfolge „des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens“ und im Abs 3 weiters die Wortfolge „der Monatsbezug“ durch die Wortfolge „der Monatsbezug bzw das Monatseinkommen“ ersetzt.
Im § 123 wird im ersten Satz nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „bei Beamten, die nicht dem LB-GG unterliegen,“ eingefügt.
Im § 131 werden folgende Änderungen vorgenommen:
22.1. Im Abs 4 wird der Ausdruck „b = variabler Anteil der Spitalsärztezulage für den betreffenden Zeitraum“ durch den Ausdruck „b = 6,35 % des Gehaltes des Zulagenbeziehers“ ersetzt.
„(2) Die §§ 2 Abs 2, 4e Abs 1 und 4, 5a Abs 3, 8c, 10 Abs 3, 15 Abs 2, 15a Abs 1 und 2, 15d Abs 1, 15h Abs 1, 28, 29 Abs 1 und 3, 31 Abs 2, 34 Abs 1 und 2, 49 Abs 2, 52 Abs 2, 70a, 74a, 76, 96a, 113 Abs 1, 120 Abs 1, 2 und 3 und 123, 131 Abs 4 sowie die Überschriften des 11. und des 12. Abschnittes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 und der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 83 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2015 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 1 wird in der Z 1 die Verweisung „nach § 80 L-BG“ durch die Verweisung „nach § 80 L-BG oder § 16 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LB-GG)“ ersetzt und lautet der Klammerausdruck „(§ 80 Abs 3a und 7a L-BG, § 16 LB-GG)“.
Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Abs 3 lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage bzw das um ein Sechstel erhöhte Monatseinkommen, der bzw das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.“
2.2. Im Abs 5 werden die Worte „vom Monatsbezug“ durch die Worte „vom Monatsbezug, Monatseinkommen,“ ersetzt.
Im § 10a wird angefügt: „Bei Beamten, auf die in diesem Zeitraum das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz anzuwenden war, gilt für die Ermittlung des Monatseinkommens die Einkommenshöhe nach dem Einkommensband und der Einkommensstufe.“
Im § 11 Abs 2 lauten der zweite und dritte Satz: „Die Bemessungsgrundlage bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage bzw das um ein Sechstel erhöhte Monatseinkommen, der bzw das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat. Die maßgebliche Fassung des § 80 L-BG bzw des § 16 LB-GG ist jene, die im Zeitpunkt der Wiederaufnahme in den Dienststand in Geltung steht.“
Im § 31 Abs 4 werden die Worte „der Monatsbezug“ durch die Worte „der Monatsbezug bzw das Monatseinkommen“ ersetzt.
Im § 53 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 1 werden die Worte „seine Bezüge“ durch die Wortfolge „seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen“ ersetzt.
6.2. Im Abs 2 werden die Worte „die Bezüge“ durch die Wortfolge „die Bezüge bzw das Monatseinkommen“ sowie die Wortfolge „des Monatsbezugs“ durch die Wortfolge „des Monatsbezugs bzw des Monatseinkommens“ ersetzt.
6.3. Im Abs 5 werden die Worte „dessen Bezüge“ durch die Wortfolge „dessen Bezüge bzw dessen Monatseinkommen“ ersetzt.
Im § 61 Abs 1 werden die Z 1 bis 8 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 63 Abs 5 wird in der Z 1 die Wortfolge „des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen“ durch die Wortfolge „des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen bzw des Monatseinkommens“ ersetzt.
Im § 79 wird angefügt:
„(11) Die §§ 4 Abs 1, 10 Abs 3 und 5, 10a, 11 Abs 2, 31 Abs 4, 53 Abs 1, 2 und 5, 61 Abs 1 und 63 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 67/2015, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:
1.2. Nach der Überschrift des 8. Abschnittes wird eingefügt:
„§ 41c Anwendungsbereich des 8. Abschnittes“
2.1. Im Abs 1 Z 1 lautet die lit b:
2.2. Im Abs 3 wird das Zitat „Abs 1“ durch das Zitat „Abs 1 Z 2 bis 4“ ersetzt.
2.3. Abs 4 entfällt, die bisherigen Abs 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
Im § 10 Abs 2 lautet die Z 6:
§ 16 lautet:
(1) Vertragsbedienstete, die jene Erfordernisse nicht aufweisen, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, dürfen zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Vertragsbedienstete, die mit einem anderen Landesbediensteten verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben, die zu einem Landesbediensteten in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder mit einem Landesbediensteten in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
(3) Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(4) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft (§ 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) einer solchen Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.“
Im § 21 Abs 3 wird die Wortfolge „seine Bezüge“ durch die Wortfolge „seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen“ ersetzt.
Im § 34 Abs 2 wird die Wortfolge „die vollen Bezüge“ durch die Wortfolge „die vollen Bezüge bzw das volle Monatseinkommen“ ersetzt.
In den §§ 35 Abs 1 und 2, 35b Abs 1, 38 Abs 1 und 41b Abs 1 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „Entfall der Bezüge“ durch die Wortfolge „Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens“ ersetzt.
Im § 41b Abs 1 wird in der Z 2 die Wortfolge „Kürzung der Bezüge“ durch die Wortfolge „Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens“ ersetzt.
Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, ist dieser Abschnitt auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begründet worden ist und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LB-GG) abgeben haben.“
11.1 Abs 3a lautet:
„(3a) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil und bei Fachärzten im Sinn des ÄrzteG 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil zusammen.“
11.2 Im Abs 3b Z 2 lautet die Tabelle:
„
Personenkreis
Prozentsatz ab 1.4.2016
Prozentsatz ab 1.1.2018
Erste Oberärzte
38,35
47,79
Oberärzte
38,35
47,79
Fachärzte
38,35
47,79
Ärzte für Allgemeinmedizin ohne Facharztausbildung (Sekundarärzte)
41,35
51,00
Ärzte in Ausbildung zum Facharzt
43,35
53,15
Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
36,35
45,65
Ärzte in Basisausbildung
36,35
45,65
“
11.3 Im Abs 3c entfällt der erste Satz.
§ 69 Abs 4 Z 2 lautet:
Im § 70 werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1. Im Abs 10 werden die Worte „des Monatsbezuges“ durch die Worte „des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens“ und die Worte „der Monatsbezug, der“ durch die Worte „der Monatsbezug bzw das Monatseinkommen, der bzw das“ ersetzt.
13.2. Im Abs 10a wird die Wortfolge „der letzte vor Beginn des Karenzurlaubs oder der Karenz gebührende Monatsbezug“ durch die Wortfolge „der bzw das letzte vor Beginn des Karenzurlaubs oder der Karenz gebührende Monatsbezug bzw Monatseinkommen“ ersetzt.
Im § 70a lautet die Z 1:
Im § 80 Abs 3 wird der Ausdruck „b = variabler Anteil der Spitalsärztezulage für den betreffenden Zeitraum“ durch den Ausdruck „b = 6,35 % des Monatsentgelts (ohne weitere Zulagen) des Zulagenbeziehers“ ersetzt.
Im § 81 wird angefügt:
„(3) Die §§ 8, 10 Abs 2, 16, 21 Abs 3, 34 Abs 2, 35 Abs 1, 35b Abs 1, 38 Abs 1 und 41b Abs 1, die Überschrift des 8. Abschnitts, die §§ 41c, 56 Abs 3a bis 3c, 69 Abs 4, 70 Abs 10 und 10a, 70a und 80 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 1/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
Im § 10 Abs 2 lautet die lit a:
Im § 23 Abs 4 wird die Wortfolge „Fortzahlung der laufenden Bezüge“ durch die Wortfolge „Fortzahlung der laufenden Bezüge bzw des laufenden Monatseinkommens“ ersetzt.
Im § 26 Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Ebenso bedarf die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle seiner Zustimmung.“
Im § 33 wird angefügt:
„(7) Die §§ 10 Abs 2, 23 Abs 4 und 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 31/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 41/2013 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird geändert wie folgt:
„§ 7 Einreihung oder Zuordnung von Verwendungen und Arbeitsplätzen“
Bei der Einreihung oder Zuordnung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug, das Monatsentgelt oder das Monatseinkommen bedeutsame Kategorien wie Entlohnungs-, Verwendungs- oder Funktionsgruppen, Dienstklassen, Modellstellen, Modellfunktionen und Einkommensbänder sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung aus einem der im § 1 genannten Gründe führen.“
Im § 12 Abs 1 wird in der Z 1 und 2 jeweils die Wortfolge „drei Monatsbezüge“ durch die Wortfolge „drei Monatsbezüge bzw Monatseinkommen“ ersetzt.
Im § 54 wird angefügt:
„(6) Die §§ 7 und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2014, wird geändert wie folgt:
„(1) Für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Landes gelten die jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften, und zwar
„(7) § 22 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz, LGBl Nr 7/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 23 Abs 1 lautete der sechste Satz:
Nach § 30 wird angefügt:
§ 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 tritt mit 1. Jänner 2016. in Kraft.“