LGBLA_SA_20151230_116•Magistrats-Bedienstetengesetz und Magistrats-Personalvertretungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20151230_116Magistrats-Bedienstetengesetz und Magistrats-Personalvertretungsgesetz; ÄnderungGazette30.12.2015
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2015, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 15 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Nach der den § 39 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.3. Nach der den § 72 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.4. Die den § 83 betreffende Zeile lautet:
1.5. Nach der den § 83 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.6. Die den § 87a betreffende Zeile lautet:
1.7. Die den § 88 betreffende Zeile lautet:
1.8. Nach der den § 157 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.9. Nach der den § 199 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.10. Nach der den § 13 (Anlage 1) betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.11. Die den § 1 (Anlage 2) betreffende Zeile lautet:
1.12. Die den § 3 (Anlage 2) betreffende Zeile lautet:
Im § 1 Abs 2 erhält die bisherige Z 3 die Ziffernbezeichnung „4.“ und wird nach der Z 2 eingefügt:
Im § 2 lautet die Z 1:
Im § 3 wird angefügt:
„(8) Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor der Bestellung von Beamtinnen und Beamten, die mit der Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.“
5.1. Im Abs 1 wird die Z 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
5.2. Abs 3 lautet:
„(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des fünften Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt oder die Erklärung nach der im Abs 1 letzter Satz festgelegten Frist abgegeben, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des fünften auf die Erklärung folgenden Monats wirksam.“
(1) In der Berufsfeuerwehr verwendete Beamtinnen und Beamte können abweichend von den §§ 13 bis 15 die Versetzung in den Ruhestand ab dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 57. Lebensjahr vollenden, wenn sie in den letzten 360 Monaten vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwerarbeitsmonate aufweisen.
(2) Nachtschwerarbeitsmonate im Sinn dieser Bestimmung sind solche Kalendermonate, in denen die Beamtin oder der Beamte an mindestens sechs Tagen jeweils in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst geleistet hat, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Beamtin oder des Beamten gehandelt hat.“
„(5) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
(6) Die der Stadt gemäß Abs 4 und 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 175 Abs 2 und 176 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Werden Vertragsbedienstete zu Beamtinnen bzw Beamten ernannt, gelten die Abs 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtinnen- oder Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.“
„(5) Die Stadt ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.“
9.1. im Abs 4 die Worte „des Monatsentgelts“ durch die Worte „des Monatsbezugs“;
9.2. im Abs 5 der Klammerausdruck „(Abs 1 Z 1)“ durch den Klammerausdruck „(Abs 1 Z 2)“.
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Bediensteten mit ihrer Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihnen selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
(2) In der Anordnung nach Abs 1 sind insbesondere zu regeln:
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
Im § 41 Abs 1, Abs 2 Z 2 lit b und Abs 4 und im § 42 Abs 1 und Abs 5 werden jeweils die Worte „einer anderen Dienststelle“ durch die Worte „einer anderen Abteilung“, im § 41 Abs 2 Z 2 lit d die Worte „in der Dienststelle“ durch die Worte „in der Abteilung“, im § 41 Abs 2 Z 4 das Wort „Dienststelle“ durch das Wort „Abteilung“ und im § 42 Abs 1 die Worte „dieser anderen Dienststelle“ durch die Worte „dieser anderen Abteilung“ ersetzt.
Im § 43 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. Im Abs 1 werden die Worte „ihrer oder seiner Dienststelle“ durch die Worte „ihrer oder seiner Abteilung“ ersetzt.
12.2. Abs 2 lautet:
„(2) Die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von ihrer oder seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen nicht mindestens gleichwertig ist. Als gleichwertig gilt jede Verwendung, die zu keiner besoldungsrechtlichen Laufbahnverschlechterung führt.“
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 88 Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der oder des Bediensteten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 71 Abs 3 und 6 sind anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige und jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügt werden, wenn die oder der nahe Angehörige verstirbt, in stationäre Pflege oder Betreuung in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird oder die Pflege oder Betreuung nicht nur vorübergehend durch eine andere Betreuungsperson übernommen wird. § 73 bleibt unberührt.
(1) Vertragsbedienstete können schriftlich eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
(2) Die gemäß Abs 1 vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(3) Die Vereinbarung nach Abs 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist die zuständige Dienstnehmervertretung den Verhandlungen beizuziehen.
(4) Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungsteilzeit (Abs 1) ist nur ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach folgender Maßgabe zulässig: Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist eine Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(5) § 89 Abs 2 gilt sinngemäß.“
14.1. Abs 2 lautet:
„(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.“
14.2. Die Abs 6 und 7 entfallen; die Abs 8 und 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
Im § 75 Abs 1 wird die Wortfolge „am Stichtag (§ 74 Abs 6)“ durch die Wortfolge „am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres“ ersetzt.
Im § 83 werden folgende Änderungen vorgenommen:
16.1. Die Überschrift lautet:
16.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge „das zu viel empfangene Monatsentgelt“ durch die Wortfolge „der zu viel empfangene Monatsbezug“ ersetzt.
(1) Beamtinnen und Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt übernommen werden (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsersatzleistung.
(2) Beamtinnen und Beamten haben das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie aus dem Dienst ausgeschieden sind durch
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache jener Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten (§ 150 Abs 2) im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Gründen endet.“
(1) Einer oder einem Bediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer oder einem Bediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die oder der Bedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw Partner, im Fall des Abs 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“
(1) Bediensteten ist auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege
(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige bzw jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
(4) Bedienstete haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs 1 gilt als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 3 weggefallen ist.
(7) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügt werden, wenn
Im § 103 Abs 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „der Beamtin oder des Beamten“ durch die Wortfolge „der oder des Bediensteten“ ersetzt.
Im § 150 werden folgende Änderungen vorgenommen:
21.1. Im Abs 2 wird im Klammerausdruck am Ende ein Beistrich und das Wort „Teuerungszulage“ eingefügt.
21.2. Abs 5 entfällt.
22.1. Abs 1 lautet:
„(1) Es bestehen die Entlohnungsschemas 1 (Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung) und 2 (Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen). Das Gehalt der Bediensteten wird bestimmt:
22.2. Im Abs 2 lautet der Einleitungssatz: „Im Entlohnungsschema 1 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:“
22.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Abweichend von Abs 1 bis 4 gebührt folgenden Bedienstetengruppen eine Entlohnung in der Höhe des jeweils angegebenen Monatsbezuges:
Ausbildungsjuristinnen und -juristen:
2.039,10 €;
Ferialkräften, dh Schülerinnen oder Schülern sowie Studentinnen und Studenten, die für höchstens zwei Monate beschäftigt werden:
900,00 €.
(6) Abweichend von Abs 1 bis 5 gebührt Aushilfskräften, dh Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise verwendet werden, ein Stundenlohn, der in der Höhe von mindestens 4,80 € und höchstens 16,50 € zu vereinbaren ist. Nähere Bestimmungen zur Entlohnung von Aushilfskräften können durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erlassen werden.“
Im § 152 Z 2 lautet der erste Satz: „In den Verwendungsgruppen P1 bis P5, C und D sowie im Entlohnungsschema 2 gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages ihrer Dienstklasse.“
Im § 153 wird die Wortfolge „der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung“ durch den Ausdruck „des Entlohnungsschemas 1“ ersetzt.
Nach § 157 wird eingefügt:
(1) Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:
1
Gruppe
80,00 €
2
Gruppen
110,00 €
3
Gruppen
140,00 €
4
Gruppen
180,00 €
5
Gruppen
200,00 €
6
Gruppen
230,00 €
7
Gruppen
260,00 €
8
Gruppen
290,00 €
9
Gruppen
320,00 €
ab 10
Gruppen
350,00 €
(2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 3 % des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(3) Pädagoginnen und Pädagogen, die in heilpädagogischen Gruppen oder Integrationsgruppen als Sonderpädagoginnen eingesetzt sind, gebührt im Ausmaß dieser Verwendung eine monatliche Sonderzulage in der Höhe folgender Prozentsätze des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:
Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung:
10 %;
Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der Tagesbetreuungs-Verordnung:
7 %.
“
Im § 158 wird im Abs 3 Z 2 und im Abs 4 jeweils nach dem Ausdruck „Verwendungsgruppe C“ der Klammerausdruck „(zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen)“ eingefügt.
Im § 159 Abs 5 lautet die Z 4:
Im § 164 Abs 1 Z 2 wird in der lit a das Wort „Entlohnungsgruppe“ durch das Wort „Verwendungsgruppe“ ersetzt.
Im § 165 Abs 3 wird die Wortfolge „Vorrückung oder Zeitvorrückung“ durch die Wortfolge „Vorrückung, Zeitvorrückung oder Beförderung“ ersetzt.
Im § 178 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
30.1. In der Z 1 wird die Wortfolge „und Ergänzungszulage“ durch die Wortfolge „, Ergänzungszulage und Teuerungszulage“ ersetzt.
30.2. In den Z 2 und 3 wird jeweils nach dem Ausdruck „Gehaltsstufe 2“ der Klammerausdruck „(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)“ eingefügt.
Im § 182 Abs 5 wird nach dem Ausdruck „Gehaltsstufe 2“ der Klammerausdruck „(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)“ eingefügt.
Nach § 199 wird eingefügt:
Durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 150 Abs 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.“
33.1. im Abs 8 in der Z 1 und 2 jeweils die Worte „zugrunde gelegten Monatsentgelte“ durch die Worte „zugrunde gelegten Monatsbezüge“;
33.2. im Abs 9 das Wort „Monatsentgelts“ durch das Wort „Monatsbezugs“;
33.3. im Abs 10 im ersten und zweiten Satz jeweils das Wort „Monatsentgelts“ durch das Wort „Monatsbezugs“;
33.4. im Abs 13 das Wort „Monatsentgelts“ durch das Wort „Monatsbezugs“.
Im § 207 wird die Z 6 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 209 Abs 3 lautet der zweite Satz: „Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug gemäß § 150 Abs 2 und die Sonderzahlung (§ 150 Abs 3).“
Im § 217 werden folgende Änderungen vorgenommen:
36.1. Die Z 1 lautet:
36.2. In der Z 2 lautet der Klammerausdruck: „(zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl Nr L 348 vom 28. November 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU)“;
36.3. Die Z 3 lautet:
36.4. In der Z 8 lautet der Klammerausdruck: „(ABl Nr L 206 vom 29. Juli 1991, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG)“;
36.5. In der Z 10 lautet der Klammerausdruck „(ABl Nr L 156 vom 21. Juni 1990, in der Fassung der Richtlinie 2007/30 EG)“;
36.6. Der Punkt am Ende der Z 13 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
37.1. In der Z 1 wird die Paragraphenbezeichnung „§ 205“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 207“ ersetzt.
37.2. In der Z 2 lautet die lit b:
„(7) Die §§ 1 Abs 2, 2, 3 Abs 8, 13 Abs 1 und 3, 15a, 18 Abs 5 bis 7, 21 Abs 5, 24 Abs 4 und 5, 39a, 41 Abs 1, 2 und 4, 42 Abs 1 und 5, 43 Abs 1 und 2, 72a, 72b, 74, 75 Abs 1, 83 Überschrift und Abs 4, 83a, 87a, 88, 103 Abs 1, 150 Abs 2, 151 Abs 1, 2, 5 und 6, 152, 153, 157a, 158 Abs 3 und 4, 159 Abs 5, 164 Abs 1, 165 Abs 3, 178 Abs 3, 182 Abs 5, 199a, 202 Abs 8, 9, 10 und 13, 207, 209 Abs 3, 217, 219 Abs 5, § 14 der Anlage 1 und die §§ 1, 2 und 3 der Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Bediensteten, die bis zum 1. Jänner 2016 bereits Urlaubsansprüche nach § 74 in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach dem Inkrafttreten des § 74 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 gewahrt.
(8) Die im § 157a und im § 3 der Anlage 2 festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß § 160 erhöht werden. Die Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann dabei bereits vor dem 1. Jänner 2016 erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten.
(9) Die Bediensteten der bisherigen Verwendungsgruppen ki1 und ki2 wechseln ins neue Entlohnungsschema 2 und werden in der neuen Verwendungsgruppe kp in jene Gehaltsstufe gereiht, die ihrer bis zu diesem Zeitpunkt für sie geltenden Gehaltsstufe der Nummerierung nach entspricht. Diese Gehaltsstufe bildet die Überleitungsstufe. Von der Überleitungsstufe erfolgt die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zu jenem Zeitpunkt, in dem die oder der Bedienstete nach dem bisherigen Vorrückungssystem in die nächste Gehaltsstufe regulär vorgerückt wäre. Ab dieser Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Bediensteten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie dann ebenso wie alle neu eintretenden Bediensteten in höhere Gehaltsstufen vorrücken. Mit der ex-lege-Überleitung entfällt im Entlohnungsschema 2 die Belastungszulage.
(10) Beamtinnen und Beamte, deren Geburtsdatum zwischen dem 1. Jänner 1958 und dem 30. November 1959 liegt, können beantragen, dass die Differenz zwischen ab dem 1. Jänner 2003 gemäß § 147 Abs 2 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002, LGBl Nr 42/2003, bzw dessen Vorgängerbestimmungen (Anlage 1 Z 2 zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981) geleisteten Pensionsbeiträgen und den gemäß § 147 Abs 3 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002 bzw dessen Vorgängerbestimmungen (Anlage 1 Z 2 und 7 zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981) zu leistenden Beträgen rückerstattet wird. Diese Rückerstattung erfolgt in Form einer unverzinsten Gutschrift, die mit den von der Beamtin oder dem Beamten in Zukunft zu leistenden Pensionsbeiträgen oder Beiträgen gemäß § 47 LB-PG verrechnet wird. Anträge im Sinn dieses Absatzes können nur innerhalb eines Jahres ab dem im Abs 7 genannten Zeitpunkt gestellt werden, verspätet eingebrachte Anträge sind unzulässig.“
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe kp ist
40.1. Die Überschrift des § 1 lautet:
40.2. Im § 1 Abs 1 und 3 und im § 2 Abs 1 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „mit Ausnahme der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen“.
40.3. Im § 1 Abs 3 und im § 2 Abs 3 lautet die erste Fußnote unter der Tabelle:
40.4. § 3 lautet:
Das Gehalt der Bediensteten des Entlohnungsschemas 2 beträgt in Euro:
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe kp
1
2.300,00
2
2.320,00
3
2.340,00
4
2.360,00
5
2.380,00
6
2.400,00
7
2.430,00
8
2.460,00
9
2.510,00
10
2.590,00
11
2.690,00
12
2.830,00
13
2.960,00
14
3.080,00
15
3.210,00
16
3.330,00
17
3.450,00
18
3.570,00
19
3.680,00
“
Das Magistrats-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 69/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 12/2014 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 10 Abs 2 lit l wird die Wortfolge „in einer anderen Dienststelle“ durch die Wortfolge „in einer anderen Abteilung“ ersetzt.
Im § 39 wird angefügt:
„(5) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
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