LGBLA_SA_20160218_16•Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; Änderung
LGBLA_SA_20160218_16Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; ÄnderungGazette18.02.2016
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2015, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird in der § 13 betreffenden Zeile nach dem Wort „Zurücknahme“ die Wortfolge „oder Abänderung“ eingefügt.
Im § 9 Abs 1 wird die Wortfolge „und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG“ durch die Wortfolge „und das Recht der Beschwerde gemäß Art 132 Abs 5 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art 133 Abs 8 B-VG“ ersetzt und lautet die lit b:
Im § 12c Abs 1 wird die Wortfolge „und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG“ durch die Wortfolge „und das Recht der Beschwerde gemäß Art 132 Abs 5 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art 133 Abs 8 B-VG“ ersetzt.
Im § 39 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend ihren durch den Salzburger Krankenanstaltenplan festgelegten medizinischen Fachbereichen, sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art 44 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 105/2008 in der Fassung BGBl I Nr 199/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Im Land Salzburg sind die vorzuhaltenden Ausbildungsstellen für Ärzte für Allgemeinmedizin mittelfristig in Absprache mit der Gesundheitplattform (§§ 19ff SAGES-Gesetz 2016) festzulegen.“
4.2. Abs 2 entfällt. Die Abs 3, 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ bzw „(5)“.
„(5) Die §§ 9 Abs 1, 12c Abs 1 und 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
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