LGBLA_SA_20160218_17•Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20160218_17Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz; ÄnderungGazette18.02.2016
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, LGBl Nr 59/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr 39/2014, wird geändert wir folgt:
Im § 26 Abs 2 lautet der zweite Satz: „Kommt die informationssuchende Person diesem Ersuchen innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.“
Im § 29 Abs 1 wird in der Z 4 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 4 angefügt:
Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Abs 1 lautet:
„(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.“
3.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle hierüber ein Bescheid zu erlassen.“
3.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge „des Abs 1“ durch die Wortfolge „der Abs 1 und 1a“ ersetzt.
„(9) Die §§ 26 Abs 2, 29 Abs 1 und 31 Abs 1, 1a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
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