LGBLA_SA_20160218_18•Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20160218_18Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz; ÄnderungGazette18.02.2016
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/2014, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 23 betreffenden Zeile eingefügt:
Im § 6 Abs 2 lautet der erste Halbsatz: „Eine Richterin oder ein Richter ist durch richterliches Erkenntnis des Personal- und Disziplinarausschusses ihres bzw seines Amtes zu entheben,“.
Im § 9 werden die Abs 3 bis 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Richterinnen und Richter ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und die Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.“
4.1. Abs 5 lautet:
„(5) Dem Personal- und Disziplinarausschuss obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
4.2. Im Abs 6 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Der Personal- und Disziplinarausschuss entscheidet durch Erkenntnis oder Beschluss. Er ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.“
4.3. Im Abs 6 wird im letzten Satz die Verweisung „§ 9 Abs 5“ durch die Verweisung „§ 9 Abs 4“ ersetzt.
Im § 12 Abs 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „außer im Fall des § 9 Abs 3“.
Im § 18 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten (zB betreffend die Dienstzeit) geregelt werden.“
Im § 20 Abs 1 wird angefügt: „Alle Entscheidungen können, soweit sich diese für eine Veröffentlichung eignen, in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) oder im Rahmen des Internetauftrittes des Landesverwaltungsgerichtes veröffentlicht werden.“
Im § 22 Abs 4 lautet der letzte Satz: „Über Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet für das Landesverwaltungsgericht der Personal- und Disziplinarausschuss als Senat in der für Disziplinarangelegenheiten der Richterinnen und Richter vorgesehenen Zusammensetzung (§ 10 Abs 1).“
Nach § 23 wird eingefügt:
Die Richterinnen und Richter haben ihre Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen können.“
10.1. Im Abs 1 entfällt im letzten Satz der Klammerausdruck „(§ 13 Abs 7 L-BG)“ und wird angefügt: „Zum Dienstalter im Sinn dieser Bestimmung zählen neben der tatsächlichen Landesdienstzeit alle Zeiten, die für die Berechnung des Beförderungsstichtags (§ 84 L-BG iVm § 54 Abs 1 L-VBG) wirksam geworden sind.“
10.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Die unter Abs 1 fallenden Richterinnen und Richter können schriftlich erklären, dass für sie die Bestimmungen des Abs 2 anzuwenden sein sollen. Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist.“
10.3. Abs 2 lautet:
„(2) Richterinnen und Richter, die nicht unter Abs 1 fallen oder die eine Erklärung gemäß Abs 1a abgegeben haben, erhalten ein Gehalt in folgender Höhe:
In der Gehaltsstufe
Euro
1
3.600
2
3.930
3
4.427
4
4.907
5
5.476
6
5.980
7
6.351
8
6 657
9
6.765
(1) Für das Disziplinarrecht der Richterinnen und Richter gelten die §§ 33 ff L-BG sinngemäß mit den Maßgaben, dass
(2) Abs 1 gilt auch für die Ahndung von solchen Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes (§ 68 L-BG) oder ehemaligen Richterinnen und Richtern, die sie als Richterin oder Richter begangen haben.“
Im § 27 lautet die Z 3:
Im § 32 wird angefügt:
„(3) Die §§ 6 Abs 2, 9 Abs 3 und 4, 10 Abs 5 und 6, 12 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20 Abs 1, 22 Abs 4, 23a, 25 Abs 1, 1a und 2, 26 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die im § 25 Abs 2 festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 erhöht werden.
(4) Richterinnen und Richter, die gemäß § 25 Abs 2 in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entlohnt werden, sind in jene Gehaltsstufe einzureihen, die sich gemäß ihrem Dienstalter unter Zugrunde-legung eines vierjährigen Vorrückungszeitraumes (§ 25 Abs 2 letzter Satz) ergibt. Allfällige Dienstzeit-überhänge führen zu einer Verkürzung des nächsten Vorrückungszeitraums. Falls das für die neue Ge-haltsstufe vorgesehene Gehalt niedriger ist als das aktuelle Gehalt, wird bis zur nächsten Vorrückung die bisher geltende Gehaltsstufe betragsmäßig beibehalten, wobei die Valorisierung entsprechend den allge-meinen Gehaltserhöhungen (§ 80a L-BG) erfolgt. Die nächste Vorrückung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig zur aktuellen Gehaltsstufe nächsthöher liegt. Ab dieser Vorrückung gelten Richterinnen und Richter als übergeleitet und folgen dem neuen Schema.“
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