LGBLA_SA_20160304_30•Salzburger Seveso-III-Anpassungsverordnung
LGBLA_SA_20160304_30Salzburger Seveso-III-AnpassungsverordnungGazette04.03.2016
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. März 2016, mit der nähere Bestimmungen für Vorsorgemaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in nicht gewerblichen Seveso-Betrieben festgelegt werden
Auf Grund des § 9c des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl Nr 3/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Für nicht bundesrechtlich geregelte Seveso-Betriebe gemäß § 9c Katastrophenhilfegesetz finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 11 der Industrieunfallverordnung 2015 – IUV 2015, BGBl II Nr 229/2015, sinngemäß Anwendung.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl Nr L 197 vom 24. Juli 2012).
Diese Verordnung tritt mit 5. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Juli 2007, LGBl Nr 49, mit der nähere Bestimmungen für Vorsorgemaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in nicht gewerblichen Seveso-II-Betrieben festgelegt werden, außer Kraft.
Auf Grund des § 3 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl 91/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 1/2014, wird geändert wie folgt:
„(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 tritt mit 5. März 2016 in Kraft.“
Auf Grund des § 9b Abs 11 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl Nr 3/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung betreffend die Erstellung externer Notfallpläne, LGBl Nr 53/2007, wird geändert wie folgt:
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl Nr L 197 vom 24. Juli 2012).“
„(2) § 7 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 treten mit 5. März 2016 in Kraft.“
3.1. In den Angaben zum Betrieb und seiner Umgebung wird der Ausdruck „Seveso-II-relevante Stoffe“ durch den Ausdruck „Seveso-relevante Stoffe“ ersetzt.
3.2. In der Anleitung für die schrittweise Vorgangsweise bei der Planung von Abhilfemaßnahmen wird der Ausdruck „Seveso-II-relevanten Menge“ durch den Ausdruck „Seveso-relevanten Menge“ ersetzt.
Auf Grund der §§ 27 Abs 7 und 50 Abs 6 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Darstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen – DarstVO, LGBl Nr 10/2011, wird geändert wie folgt:
Im § 5 Abs 1 entfällt der zweite Satz.
Im § 13 wird angefügt:
„(5) § 5 Abs 1 und die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 treten mit 5. März 2016 in Kraft.“
In der Anlage 2 wird im Punkt 1.5. Besondere Kennzeichnungen der Ausdruck „Seveso II Auswirkungsbereich“ durch den Ausdruck „Seveso-Auswirkungsbereich“ ersetzt.
In der Anlag 3 wird im Punkt 12. Sonstige Darstellungen der Ausdruck „Seveso II – Gefährdungsbereich“ durch den Ausdruck „Seveso-Gefährdungsbereich“ ersetzt.
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