LGBLA_SA_20160622_50•Magistrats-Bedienstetengesetz; Änderung
LGBLA_SA_20160622_50Magistrats-Bedienstetengesetz; ÄnderungGazette22.06.2016
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 83a Abs 2 lautet die Z 3:
§ 90 Abs 1 Z 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 159 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 2 lautet in der Z 1 und 2 jeweils die Fußnote unter der Tabelle:
3.2. Im Abs 5 lautet die Z 3:
Im § 160 Z 2 wird die Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Salzburg“ durch die Wortfolge „Younion – die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Salzburg“ ersetzt.
Im § 192 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Abs 2 lautet:
„(2) Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintrittes in den Magistratsdienst an zu rechnen. Auf Antrag der oder des Bediensteten sind der Dienstzeit folgende Zeiten hinzuzurechnen:
5.2. Im Abs 3 wird in der Z 1 der Ausdruck „§§ 14 oder 15“ durch den Ausdruck „§§ 14, 15 oder 15a“ ersetzt.
6.1. Im Abs 2 werden das Wort „und“ am Ende der Z 2 und der Punkt am Ende der Z 3 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
6.2. (Verfassungsbestimmung) Abs 3 lautet:
„(3) (Verfassungsbestimmung) Für die Verwaltung der Krankenfürsorgeanstalt sind zumindest folgenden Organe vorzusehen:
6.3. Abs 4 lautet:
„(4) Die Stadt ist berechtigt, unter der Voraussetzung, dass die Krankenfürsorgeanstalt mindestens eine den Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsprechende Krankenfürsorge gewährt, von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen Beiträge in Abzug zu bringen oder von den im Abs 2 Z 4 genannten Mitgliedern Beiträge einzuheben, die insgesamt mindestens die Hälfte des Leistungs- und Verwaltungsaufwandes zu decken haben. Die Stadt ist verpflichtet, zum Aufwand der Krankenfürsorge der Krankenfürsorgeanstalt auch ihrerseits beizutragen. Diese Beiträge sind zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, die den Leistungen der Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz mindestens gleichwertig sind. Die näheren Bestimmungen zur Höhe der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge sind in der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt zu treffen.“
Im § 216 wird nach der Z 1 eingefügt:
Im § 221 wird angefügt:
„(11) Die §§ 83a Abs 2, 90 Abs 1, 159 Abs 2 und 5, 160, 192 Abs 2 und 3, 204 Abs 2, 3 und 4 und 216 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2016 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Anordnung steht in Bezug auf § 204 Abs 3 im Verfassungsrang.
(12) Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt vor dem 1. September 2012 begründet worden ist, findet § 192 Abs 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 50/2016 weiterhin Anwendung.“
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