LGBLA_SA_20160622_52•Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, Änderung; Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, Aufhebung; Landeswohnbaufonds, Auflösung
LGBLA_SA_20160622_52Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, Änderung; Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, Aufhebung; Landeswohnbaufonds, AuflösungGazette22.06.2016
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
Im § 3 wird die Wortfolge „zur Errichtung geförderter Wohnungen“ durch die Wortfolge „zur Umsetzung wohnbauförderungs- und raumordnungsrechtlicher Zielsetzungen“ ersetzt.
Im § 5 Abs 1 entfällt in der Z 20 die lit b und erhält die bisherige lit c die Literabezeichnung „b)“.
Im § 6 werden die Z 1 bis 9 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 12 Abs 5 wird angefügt: „Bei Austragwohnungen beträgt das Höchstausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche 65 Quadratmeter.“
Im § 24 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. In der Z 1 entfällt die Wortfolge „wie auch die Hofübernehmer“.
6.2. Die Z 3 lautet:
„(3) Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit von der Größe des Förderungsobjektes oder den Baukosten vermindert werden.
(4) Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zu den Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei kann je nach förderbarer Maßnahme unterschieden werden.“
„(3) Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit von den Baukosten vermindert werden.
(4) Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zu den Bedingungen für die Auszahlung, Sicherstellung und allfällige Rückzahlung des Zuschusses sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei kann zwischen Errichtung und Auf-, Zu- oder Umbau und nach Art und Größe der Wohnheime unterschieden werden.“
„(2) Die Wohnbeihilfe ist an den Förderungswerber oder die Förderungswerberin auszuzahlen. Die Vereinbarung einer Anweisung an Dritte (Vermieter, bevollmächtigte Gemeinschaftsverwalter, Träger der Mindestsicherung oder Sozialhilfe udgl) ist zulässig.“
Im § 42 Abs 4 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: „ebenso eine Anweisung der Wohnbeihilfe an Dritte gemäß § 38 Abs 2 zweiter Satz.“
Nach § 50 wird angefügt:
Die §§ 3, 5 Abs 1, 6, 12 Abs 5, 24 Abs 3, 25 Abs 3 und 4, 31 Abs 3 und 4, 38 Abs 2 und 42 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.“
(1) Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 119/2011 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird aufgehoben.
(2) Für Förderungen nach dem S.WFG 1990, die auf Grund von vor dem 1. April 2015 eingebrachten Ansuchen zugesagt oder zugesichert worden sind, gilt § 50 Abs 2 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015.
(1) Der Fonds zur Förderung des Wohnbaus im Land Salzburg (Landeswohnbaufonds) wird aufgelöst.
(2) Sämtliche Rechte und Verpflichtungen des Landeswohnbaufonds, die zum Zeitpunkt seiner Auflösung bestehen, gehen zur Gänze auf das Land Salzburg über.
Die vom Landeswohnbaufonds ab dem 1. April 2015 bis zu seiner Auflösung zu erfüllenden Ausgabenverpflichtungen, insbesondere die gemäß § 50 Abs 2 S.WFG 2015 in Verbindung mit § 2a S.WFG 1990 weiterhin auf Rechnung des Landeswohnbaufonds zu gewährenden Förderungen, die aufgrund des liquiditätsmäßigen Zuflusses der Mittel gemäß § 50 Abs 1 zweiter Satz S.WFG 2015 an das Land Salzburg auch vom Land ausbezahlt werden müssen, stellen vermögensrechtlich Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds gegenüber dem Land Salzburg dar. Um die Bilanzierung des Landeswohnbaufonds zu ermöglichen, sind dementsprechend die dem Land liquiditätsmäßig zufließenden Mittel gemäß § 50 Abs 1 zweiter Satz S.WFG 2015 vermögensrechtlich als Forderungen des Landeswohnbaufonds gegenüber dem Land zu betrachten. Dementsprechende Passiv- und Aktivposten sind in der Bilanz 2015 des Landeswohnbaufonds auszuweisen.
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