LGBLA_SA_20160622_53•Sondergebührenverordnung Landeskliniken; Änderung
LGBLA_SA_20160622_53Sondergebührenverordnung Landeskliniken; ÄnderungGazette22.06.2016
Auf Grund des § 64 Abs 5 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24 in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Sondergebührenverordnung Landeskliniken, LGBl Nr 10/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 93/2014, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1:
1.1.1. Im ersten Satz wird das Wort „Turnusärzte“ durch das Wort „Ärzte“ ersetzt.
1.1.2. In der Z 1 wird nach dem Ausdruck „(a) 15“ die Wortfolge „nach dem L-VBG bzw ab dem Einkommensband 20 nach dem LB-GG“ eingefügt.
1.1.3. In der Z 2 wird nach dem Ausdruck „(a) 14“ die Wortfolge „nach dem L-VBG bzw in den Einkommensbändern 18 und 19 nach dem LB-GG“ eingefügt.
1.1.4. In der Z 3 wird nach dem Ausdruck „(a) 10“ die Wortfolge „nach dem L-VBG bzw ab dem Einkommensband 15 bis zum Einkommensband 17 nach dem LB-GG“ eingefügt.
1.1.5. In der Z 4 wird nach dem Ausdruck „(a) 5“ die Wortfolge „nach dem L-VBG bzw bis zum Einkommensband 14 nach dem LB-GG“ eingefügt.
1.2. Im Abs 6 Z 2:
1.2.1. In der lit e wird das Wort „Assistenzärzte“ durch das Wort „Ärzte“ ersetzt.
1.2.2. In der lit f wird das Wort „Turnusärzte“ durch das Wort „Ärzte“ ersetzt.
Im § 8 Abs 1 Z 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „Sekundarärzte und Assistenzärzte“ durch die Wortfolge „Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte“ ersetzt.
§ 8a lautet:
Von den Mitteln für den Mittelbauausgleich aus dem Arzthonorar (§ 8) ist ein Anteil von 55 % der in der Krankenanstalt im Vorjahr angefallenen Kosten für Fremdleistungen (§ 6 Abs 8) in Abzug zu bringen. Die restlichen Mittel für den Mittelbauausgleich sind auf sämtliche nachgeordneten Ärzte aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach der gewichteten Anzahl dieser Ärzte zu erfolgen. Dafür gelten folgende Gewichtungsfaktoren:
2
1,5
1
0,6
“
„(11) Die §§ 7 Abs 1 und 6, 8 Abs 1 sowie 8a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 53/2016 treten mit 23. Juni 2016 in Kraft. Werden Optionserklärungen rückwirkend mit 1. Jänner 2016 wirksam, findet keine Berichtigung einer bereits erfolgten Verteilung und Auszahlung der Sondergebührenbestandteile statt.“
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