LGBLA_SA_20160622_54•Nebengebührenverordnung – NG-VO
LGBLA_SA_20160622_54Nebengebührenverordnung – NG-VOGazette22.06.2016
Auf Grund der §§ 30 bis 35 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LB-GG), LGBl Nr 94/2015, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2015, wird verordnet:
Im Sinn der folgenden Verordnung bedeutet:
Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:
Modellfunktion
Prozentsatz
Handwerkliche Dienste
13,46
Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Expertentum, Führung
20,18
Sanitätshilfsdienst und Krankenpflegehilfe
10,77
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
13,46
Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin
11,62
Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17
13,46
Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner
18,96
Fachärztinnen und Fachärzte
20,18
Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte und Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände
22,63
(1) Soweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:
Bedienstete im Einkommensband
Prozentsatz
Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr
Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr
1 bis 4
0,810
0,984
5 bis 8
0,955
1,129
9 bis 14
1,129
1,311
(2) Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:
Modellfunktion
Prozentsatz
Handwerkliche Dienste
1,20
Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung
1,7
Sanitätshilfsdienst und Krankenpflegehilfe
0,96
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege
1,20
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
1,66
Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin
1,20
Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17
1,35
Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte
1,70
Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände
2,00
(1) Soweit nicht Abs 2 bis 4 anzuwenden ist, wird die Bereitschaftsabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:
(2) Für den Bereitschaftsdienst in einer Wohnung am Dienstort beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,37 % aus E/1/1/1.
(3) Bei Bediensteten der Autobahnmeistereien beträgt die Abgeltung je Nächtigung in der Dienststelle 0,93 % aus E/1/1/1.
(4) Den der ASFINAG zugewiesenen Bediensteten gebührt für den Bereitschaftsdienst
(5) Bediensteten des medizinischen Bereichs gebührt je Stunde eine Bereitschaftsabgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:
(1) Eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG gebührt für folgende Tätigkeiten im Baudienst:
(2) Die Höhe der Abgeltung wird je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt
Stufe 1
0,33 %
Stufe 2
0,66 %
Stufe 3
0,99 %.
(1) Bediensteten, die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten, die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeine Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
(2) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 1 (Arbeiten im Kontrollbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
(3) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 2 (Arbeiten überwiegend im Überwachungsbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.
(4) Bediensteten, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit einer Erkrankungsgefahr durch die Übertragung von Infektionserregern ausgesetzt sind, die über den Luftweg übertragen werden und für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht, gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung in Höhe von 4,896 % aus E 1/1/2.
(5) Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.
(1) Bediensteten des Verwaltungsbereichs gebührt für Arbeiten im Tunnel oder für Sandstrahlarbeit mit Schutzmaske eine Erschwernisabgeltung in Höhe von 0,2 % aus E 1/1/1 je Stunde. Weiters gebührt für Tätigkeiten im Straßenerhaltungsdienst, die auf Grund des Kontaktes mit Schmutz und Abfall besonders belastend sind, eine Abgeltung von 0,13 % aus E 1/1/1 je Stunde (Abort-Schmutzabgeltung).
(2) Für die Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1:
Für die erste Gruppe
6,95 %
Für jede weitere Gruppe
jeweils 2,32 %
(3) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 13,32 % aus E 1/1/1.
(4) Bediensteten des medizinischen Bereichs gebührt, soweit kein Anspruch auf Überstunden- oder Mehrleistungsabgeltung besteht, für die Erschwernis eines Nachtdienstes ohne Bereitschaftsdienst im Schicht- und Wechseldienst für den Zeitraum zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr eine Nachtdienstabgeltung in Höhe von 2,773 % aus E 1/1/2. Wird nicht über den gesamten Zeitraum Dienst versehen, ist die Nachtdienstabgeltung im aliquoten Ausmaß zu kürzen.
(1) Die Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt je kurzfristig übernommenem Dienst von Montag bis Freitag 5,44 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen verlängerten Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes weniger als vier Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.
(2) Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2 LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Sanitätshilfsdienst und Krankenpflegehilfe in folgenden Bereichen:
Modellstelle/Modellfunktion
Einkommensband:
Prozentsatz
Sanitätshilfsdienst und Krankenpflegehilfe
5
7,340
6
13,456
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
10
9,175
11
19,572
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß § 44 LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 in den Landesdienst aufgenommen werden, werden nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage bestimmt.
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