Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Oktober 2016 über die Auflassung von Teilen der L 227 Thalgauegg Landesstraße und der L 240 Walser Landesstraße
Auf Grund des § 19 Abs 2 des Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl Nr 119, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Auflassung von Teilen der L 227 Thalgauegg Landesstraße
§ 1
(1) Die L 227 Thalgauegg Landesstraße wird zwischen km 0,00 (Kreuzungsbereich mit der Landesstraße B 158 Wolfgangsee Straße) und km 2,00 (Gemeindegrenze Fuschl am See/Thalgau) als Landesstraße aufgelassen.
(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der aufgelassenen Landesstraßenteile aus der Anlage 1 zu ersehen.
Auflassung von Teilen der L 240 Walser Landesstraße
§ 2
(1) Die L 240 Walser Landesstraße wird zwischen km 0,757 (Kreuzungsbereich mit der Walserstraße) und km 0,983 (Platz vor dem Pfarramt Wals) als Landesstraße aufgelassen.
(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der aufgelassenen Landesstraßenteile aus der Anlage 2 zu ersehen.