LGBLA_SA_20161122_92•Gentechnik-Vorsorgegesetz; Änderung
LGBLA_SA_20161122_92Gentechnik-Vorsorgegesetz; ÄnderungGazette22.11.2016
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Gentechnik-Vorsorgegesetz), LGBl Nr 75/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 3 betreffende Zeile lautet:
1.2. Nach der den § 4 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.3. Die den § 12 betreffende Zeile lautet:
2.1. Im Abs 1 entfällt in der Z 1 nach dem Strichpunkt das Wort „und“.
2.2. Im Abs 1 wird die Z 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
2.3. Im Abs 2 wird die Verweisung „3 Abs 1 Z 2“ durch die Verweisung „3 Abs 1“ ersetzt.
2.4. Im Abs 2 wird in der Z 1 der Fundstellenhinweis „BGBl I Nr 65/2002“ durch den Fundstellenhinweis „BGBl I Nr 56/2016“ ersetzt.
2.5. Im Abs 3 wird der Fundstellenhinweis „BGBl I Nr 94/2002“ durch den Fundstellenhinweis „BGBl I Nr 92/2015“ ersetzt.
Im § 2 lauten die Z 3, 4 und 6:
Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Die Überschrift lautet: „Ausbringungsbeschränkungen“
4.2. Abs 1 lautet:
„(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Z 6) nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.“
Im § 4 Abs 1 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen (§ 2 Z 6) nicht beeinträchtigt. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderem Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.“
Nach § 4 wird eingefügt:
(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 6) mit Verordnung das Ausbringen von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon verbieten. Das Verbot hat im Einklang mit dem Unionsrecht zu stehen, begründet sowie verhältnismäßig zu sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs 1 sind die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(1) Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 3, 4 und 4a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 nicht zuwiderlaufen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(2) Nach Inkrafttreten der Regelungen sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (zB im Internet).“
7.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Wurden GVO trotz eines Verbotes bzw ohne Bewilligung gemäß § 4 ausgebracht oder wurden in Bescheiden angeordnete Auflagen nicht eingehalten, hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacher), oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen:“
7.2. Im Abs 1 lautet die Z 3:
8.1. Im Abs 1 erhalten die Z 3 und 4 die Bezeichnungen „4.“ und „5.“ und lautet Z 3 (neu):
8.2. Im Abs 2 wird die Verweisung „Abs 1 Z 4“ durch die Verweisung „Abs 1 Z 5“ ersetzt.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer 2003/0475/A.
(3) Die Novelle LGBl Nr 92/2016 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2016/169/A notifiziert.“
„(3) Die §§ 1 Abs 1 bis 3, 2, 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a, 4b, 6 Abs 1, 10 Abs 1 und 2 sowie 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_SA_20161122_92",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_SA_20161122_92",
"bundesland": "S",
"applikation": "LgblAuth"
}
}