LGBLA_SA_20161228_105•Salzburger Tourismusgesetz 2003; Änderung
LGBLA_SA_20161228_105Salzburger Tourismusgesetz 2003; ÄnderungGazette28.12.2016
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2016, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 33 betreffende Zeile.
§ 4 Abs 9 lautet:
„(9) Bei einem Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder einem Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband entfällt eine Abstimmung nach den vorstehenden Bestimmungen. An Stelle dessen hat die Vollversammlung der beteiligten Verbände Beschlüsse über den Zusammenschluss (Beitritt bzw Aufnahme) zu fassen. Diese Abstimmung hat mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung nach § 10 Abs 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Viertel aller Mitglieder vertreten ist. § 10 Abs 2 findet keine Anwendung. War die Vollversammlung nicht beschlussfähig oder hat die Abstimmung nicht die gemäß § 10 Abs 3 erforderliche Mehrheit erbracht, kann eine Vollversammlung zu diesem Gegenstand frühestens drei Monate später stattfinden.“
3.1. Abs 2 lautet:
„(2) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt ist und wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Erfolgt dieser Hinweis in der Einberufung nicht, liegt eine Beschlussfähigkeit der Vollversammlung nur dann vor, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt und mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten ist.“
3.2. Im Abs 4 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Zum Zweck der Beschlussfassung über den Jahresabschluss ist die Vollversammlung innerhalb der ersten acht Monate des Jahres einzuberufen.“
4.1. Im Abs 1 wird in der Z 6 angefügt: „eine Beteiligung von mehr als 50 % ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen der Kontrolle durch das Land unterworfen hat;“
4.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Die Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder des Ausschusses im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird oder wenn von einem Mitglied des Ausschusses innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzunehmen.“
Im § 18 wird im Abs 2 die Verweisung auf „16 Abs 2, 3, 5 und 6“ durch die Verweisung auf „16 Abs 2, 3, 3a, 5 und 6“ ersetzt.
Im § 26 Abs 1 lautet der letzte Satz: „Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze der unternehmerischen Rechnungslegung mit der Maßgabe, dass bis zu einem Jahresbudget von 100.000 € keine doppische Buchführung erforderlich ist, sondern eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausreicht.“
Im § 29 wird nach Abs 3 angefügt:
„(4) Jahresabschlüsse und Haushaltspläne sind der Landesregierung auf deren Verlangen elektronisch zu übermitteln.“
8.1. Im Abs 1 wird im zweiten Satz der Klammerausdruck „(Beitragsgruppenordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Beitragsgruppenverordnung)“ ersetzt und nach dem zweiten Satz eingefügt: „Innerhalb der Berufsgruppen kann eine Differenzierung nach Umsatzarten anhand ihres Bezuges zum Tourismus vorgesehen werden.“
8.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Vor der Erlassung oder Änderung der Beitragsgruppenverordnung hat die Landesregierung die Wirtschaftskammer Salzburg, die Landesstelle Salzburg der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager vom betreffenden Vorhaben zu informieren. Wenn es eine dieser Einrichtungen binnen zwei Wochen ab dem Zugang der Information verlangt, hat über das Vorhaben eine mündliche Erörterung unter Mitwirkung der genannten Einrichtungen und des Landesabgabenamtes stattzufinden.“
8.3. Abs 4 entfällt.
§ 33 entfällt.
Im § 34 lautet Abs 2:
„(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen zu bestimmen. Eine neue Zuordnung erfolgt
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(2) Der beitragspflichtige Umsatz umfasst auch folgende gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze:
(3) Keine Beitragspflicht besteht für folgende Umsätze:
(4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:
(5) Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im letzten vor der Änderung der Veranlagung gelegenen, zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.“
„(2) Der Mindestbetrag beträgt 25 €. Sobald die Änderung des Verbraucherpreisindex 2015 mindestens 5 % gegenüber dem Ausgangswert beträgt, hat die Landesregierung diesen Betrag mit Wirkung ab Beginn des darauffolgenden Jahres durch Verordnung neu festzusetzen. Ein durch Verordnung der Landesregierung festgesetzter Mindestbetrag ist analog neu festzulegen, sobald die Änderung des Verbraucherpreisindex 2015 seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei ist jeweils der Betrag auf den nächsten vollen Euro kaufmännisch auf- bzw abzurunden.“
„(4a) Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind in einem Verlassenschaftsverfahren nicht als Forderung anzumelden.“
Im § 45 Abs 1 lautet die lit a:
§ 53a lautet:
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die in ihm enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
„(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Durchführung aufgehoben werden.“
„(1) Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesabgabenordnung anzuwenden. § 201 BAO findet keine Anwendung.
(1a) In Bezug auf Beschwerdeverfahren findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
„(11) Die §§ 4 Abs 9, 10 Abs 2 und 4, 16 Abs 1 und 3a, 18 Abs 2, 26 Abs 1, 29 Abs 4, 32 Abs 1 und 1a, 34 Abs 2, (§) 35, 39 Abs 2, 40 Abs 4a, 45 Abs 1, (§) 53a, 55 Abs 4 sowie 56 Abs 1 und 1a treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 32 Abs 4 und 33 außer Kraft. § 16 Abs 1 ist nur in Bezug auf Beteiligungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingegangen werden.“
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