LGBLA_SA_20161228_106•Nebengebührenverordnung und Zulagenverordnung; Änderung
LGBLA_SA_20161228_106Nebengebührenverordnung und Zulagenverordnung; ÄnderungGazette28.12.2016
Auf Grund der §§ 27 Abs 2 und 3 sowie 30 bis 35 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LBGG), LGBl Nr 94/2015 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die Nebengebührenverordnung, LGBl Nr 54/2016, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 8 betreffenden Zeile eingefügt:
§ 5 lautet:
(1) Für den Baudienst gebührt eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wobei Abs 2 zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für die Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 27 Abs 2 LB-GG vorliegen, während Abs 3 und 4 die stundenweise Abgeltung regeln.
(2) Für den Außendienst gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 6,25 % aus E 1/1/1, mit der insbesondere die folgenden mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen besonderen Gefahren abgegolten sind:
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG nicht vor, werden die im Abs 2 genannten besonderen Gefahren stundenweise abgegolten. Für jede Stunde, in der eine der im Abs 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt wird, gebührt eine Abgeltung in der Höhe von 0,33 % aus E 1/1/1.
(4) Für die folgenden Tätigkeiten (Höhenarbeiten) gebührt weiters eine Abgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1:
Tätigkeit
Prozentsatz aus E 1/1/1
Sicherung in der Wand hängender Personen
0,33 %
Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend)
0,66 %
Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 7,5 m Höhe bei den Brückeninspektionen
0,33 %
Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 15 m Höhe bei den Brückeninspektionen
0,66 %
“
3.1. Abs 1 lautet:
„(1) Bediensteten des Verwaltungsbereichs gebührt für folgende Tätigkeiten eine Erschwernisabgeltung in der Höhe des jeweils festgelegten Prozentsatzes aus E 1/1/1:
Tätigkeit
Prozentsatz aus E 1/1/1:
Arbeiten im Tunnel oder Sandstrahlarbeit mit Schutzmaske
0,2 je Stunde
Tätigkeiten im Straßenerhaltungsdienst, die auf Grund des Kontaktes mit Schmutz und Abfall besonders belastend sind
0,13 je Stunde
Heranziehung zu einem Dienst auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb des Dienstplanes zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr
0,66 je Einsatz
Bedienen von Gerätschaften (Räum- und Schleuderstunden) im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen
0,114 je Stunde
Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen pauschaliert (§ 27 Abs 2 LB-GG)
31,428 je Monat
Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen nicht pauschaliert
1,429 je Tag
“
3.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Bediensteten des Verwaltungsbereichs gebührt, soweit kein Anspruch auf Überstunden- oder Mehrleistungsabgeltung oder auf Abgeltung für den Bereitschaftsdienst oder den Schicht- bzw Wechseldienst besteht, für die Erschwernis eines Nachtdienstes für den Zeitraum zwischen 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eine Nachtdienstabgeltung in Höhe von 2,622 % aus E 1/1/1. Wird nicht über den gesamten Zeitraum Dienst versehen, ist die Nachtdienstabgeltung im aliquoten Ausmaß zu kürzen.“
Bei der Berechnung der Nebengebühren sind die auszuzahlenden Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.“
„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2016 treten in Kraft:
Auf Grund des § 71 Abs 4 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG), LGBl Nr 1, und des § 57 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG), LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die Zulagenverordnung, LGBl Nr 6/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 22/2009, wird geändert wie folgt:
§ 1a wird aufgehoben.
Im § 4 Abs 1 und 1a lit b sowie im § 4a Z 2 wird jeweils die Wortfolge „Dienstes der Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „Dienstes der Pflegeassistenz“ ersetzt.
Im § 4b lauten die Z 1 und 2:
2 % aus V/2
2,75 % aus V/2“
4.1. Die Z 4 lautet:
10,35 % aus V/2“
4.2. Die Z 6 lautet:
10,35 % aus V/2“
5.1. Die Z 1 lautet:
17,055 % aus V/2“
5.2. Die Z 3 lautet:
0,775 % aus V/2“
Bei der Berechnung der Zulagen und Nebengebühren nach dieser Verordnung sind die auszuzahlenden Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.“
„(7) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2016 treten in Kraft:
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