LGBLA_SA_20161228_98•Behinderten-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung
LGBLA_SA_20161228_98Behinderten-Schulbetreuungs-BeitragsverordnungGazette28.12.2016
Auf Grund des § 15 Abs 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl Nr 93, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Leistung von sozialen Diensten für die pflegerische Betreuung der Kinder mit Behinderungen außerhalb des Unterrichtsteiles (§ 15 Abs 1 lit a des Salzburger Behindertengesetzes 1981) ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer monatlichen Beitragsleistung abhängig. Die Beitragsleistung richtet sich nach der Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen. Für jeden angemeldeten Tag in einer Woche sind zu entrichten:
(1) Der nach § 1 errechnete Beitrag für die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles wird für neun Monate (Oktober bis Juni) berechnet und als Gesamtbeitrag für ein ganzes Unterrichtsjahr mit Bescheid von der Salzburger Landesregierung spätestens am Ende des jeweiligen Schuljahres vorgeschrieben.
(2) Im Fall einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge für das verbleibende Unterrichtsjahr zu entrichten. Bei Abmeldung während des Unterrichtsjahres entfallen die Beiträge für die restlichen Monate. Der Beitrag für den ersten oder letzten Monat, in dem die Betreuung erfolgt, ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 3, zur Gänze zu entrichten.
(3) Entfällt die pflegerische Betreuung an mehr als 20 Schultagen zur Gänze, sind die geleisteten Beiträge auf Antrag und gegen Nachweis der Fehltage spätestens am Anfang des nächsten Schuljahres aliquot zurückzuerstatten. Dabei ist für jeden solchen Schultag ein Zwanzigstel des monatlichen Beitrages zu berechnen.
Diese Verordnung tritt mit 29. Dezember 2016 in Kraft und ist erstmals für das Schuljahr 2016/2017 anzuwenden. Mit gleichem Zeitpunkt tritt die Behinderten-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung, LGBl Nr 81/1999, außer Kraft.
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