Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 9. Jänner 2017 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2017
Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verlautbart:
§ 1
Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2017 je Verpflegstag 9,80 €.
§ 2
(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 vorletzter Satz SKAG beträgt für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2017 je Verpflegstag 7,30 €.
(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.
§ 3
(1) Diese Verlautbarung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 16. Februar 2016 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2016, LGBl Nr 20, außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2017 weiter anzuwenden.