- Gesetz vom 25. Jänner 2017, mit dem das Salzburger Parteienförderungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/2015, wird geändert wie folgt:
- Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Ist ein Mitglied des Salzburger Landtags Mitglied mehrerer politischer Parteien, hat auf Grund dessen nur jene politische Partei Anspruch auf den Sockelbetrag, der es am längsten angehört. Hat jedoch eine der mehreren politischen Parteien, denen ein Mitglied des Salzburger Landtags angehört, einen Wahlvorschlag für die letzte Landtagswahl eingebracht, so hat nur diese Anspruch auf den Sockelbetrag.“
1.2. Abs 3 lautet:
„(3) Der Steigerungsbetrag ist so zu berechnen, dass der Landtagspartei je ihr zugehörigem Mitglied des Salzburger Landtages, das in einem ihrer Wahlvorschläge für die letzte Landtagswahl enthalten war, ein Betrag in der Höhe des 1,11fachen des Sockelbetrages zusteht.“
- Im § 16 wird angefügt:
„(5) § 4 Abs 2a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“