LGBLA_SA_20170217_11•Salzburger Naturschutzgesetz 1999; Änderung
LGBLA_SA_20170217_11Salzburger Naturschutzgesetz 1999; ÄnderungGazette17.02.2017
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 23 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Die den § 52 betreffende Zeile lautet:
Im § 2 Abs 4 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Sind nach den Feststellungen der Naturschutzbehörde die Interessen des Naturschutzes gemäß § 49 Abs 3 Z 2 berücksichtigt worden, entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige. Wenn hingegen zu erwarten ist, dass die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt oder die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen werden wird, kann die Behörde die Bewilligung auch versagen.“
Im § 3 wird nach Abs 2 eingefügt:
„(2a) Maßnahmen des Bundesheeres, die der allgemeinen Einsatzvorbereitung dienen (§ 2 Abs 2 Z 1 des Wehrgesetzes 2001) und die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bewilligungsbedürftig sind, sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Naturschutzanzeige ist von der Naturschutzbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs 3 bis 5 zur Kenntnis zu nehmen, wobei als Gründe für die Untersagung (§ 26 Abs 4) jene Gründe gelten, die zu einem Versagen der Bewilligung führen würden. Ordnungsgemäß angezeigte und zur Kenntnis genommene Maßnahmen gelten als bewilligte Maßnahmen.“
„(4) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist – außer im Fall des Abs 6 – die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben.
(4a) Der durch Ersatzleistungen zu gewährleistende Eingriffsausgleich kann entweder durch vom Einschreiter zu verwirklichende Maßnahmen oder durch die Leistung eines Geldbetrages durch den Einschreiter erfolgen. Die Vorschreibung eines Geldbetrages hat dabei in jener Höhe zu erfolgen, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Durchführung von Maßnahmen durch den Einschreiter nur teilweise möglich ist, ist ein entsprechend verringerter Geldbetrag vorzuschreiben.“
5.1. Im Abs 1 wird das Wort „Naturschutzbehörde“ durch die Wortfolge „Landesregierung als Naturschutzbehörde“ ersetzt.
5.2. Im Abs 2 werden die Worte „der Naturschutzbehörde“ durch die Worte „den Naturschutzbehörden (§ 47)“ ersetzt.
6.1. Die Z 2 lautet:
6.2. Die Z 11 lautet:
6.3. Die Z 17 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
6.4. Nach der Z 23 wird eingefügt:
6.5. Nach der Z 28 wird eingefügt:
Im § 10 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs 2.
Im § 23 Abs 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 2 Abs 2)“.
Nach § 23 wird eingefügt:
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der gebietsmäßig berührten Gemeinden Gebiete, die für Österreich repräsentative Natur- und Kulturlandschaftsräume enthalten und die in wesentlichen Teilen gemäß §§ 6, 12, 16, 19, 22, oder 22a dieses Gesetzes geschützt sind, durch Verordnung zum Biosphärenpark erklären. Die Verordnung soll sich nur auf Gebiete beziehen, die als Biosphärenreservate der UNESCO anerkannt sind. In der Verordnung sind die Grenzen des Biosphärenparks, der Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen (Abs 4) sowie deren Erhaltungs- und Entwicklungsziele (Abs 3) festzulegen.
(2) Auf das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 findet § 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.
(3) Biosphärenparke dienen
(4) Biosphärenparke gliedern sich in Kern-, Pflege-, und Entwicklungszonen. Zur Sicherstellung der Zielsetzungen gemäß Abs 3 sind für die einzelnen Zonen Erhaltungs- und Entwicklungsziele festzulegen.
(5) Für die Verwaltung sind in der Verordnung folgende Organe vorzusehen:
(6) Für Biosphärenparke ist von der Steuerungsgruppe ein Leitbild auszuarbeiten, das die Ziele und geplanten Maßnahmen zum Schutz und zur zukünftigen Entwicklung des Biosphärenparks und seiner Ökosysteme festlegt. Das Land und die Gemeinden haben die Verwirklichung des Leitbildes unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 3 festgelegten Erhaltungs- und Entwicklungsziele zu fördern.“
Im § 24 Abs 1 lautet die lit c:
Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Keiner Bewilligung nach Abs 1 bedarf die einmalige Vergrößerung folgender Anlagen bzw im Fall der lit e der betroffenen Fläche um das jeweils festgesetzte Höchstausmaß:
Anlage
Höchstausmaß der Vergrößerung:
a)
Campingplätze und Golfplätze (Abs 1 lit b)
2.000 m2
b)
Anlagen gemäß Abs 1 lit c
250 m2
c)
Flugplätze und Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und -abflüge (Abs 1 lit e)
2.000 m2
d)
Anlagen für die wiederkehrende Benützung zu motorsportlichen Zwecken (Abs 1 lit g)
1.000 m2
e)
vom Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung (Abs 1 lit h) betroffene Fläche
2.000 m2
(1b) Die im Abs 1 lit c festgelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht gelten auch dann als erfüllt, wenn das erforderliche Flächenausmaß durch mehrere in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen überschritten wird.“
11.2. Im Abs 2 wird lit c durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 26 Abs 1 entfällt die lit b.
§ 29 lautet:
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu vollkommen oder teilweise geschützten Pflanzen zu erklären:
(2) Der vollkommene Schutz von Pflanzen verbietet
(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen verbietet:
(4) Die in den Abs 2 und 3 genannten Verbote gelten nicht für jene Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen worden sind. Von den Verboten gemäß Abs 2 Z 2 sind auch solche Pflanzen ausgenommen, deren Entnahme aus der Natur und in Verkehr bringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.
(5) Bei Pflanzen gemäß Abs 1 Z 2 sind von den Verboten der Abs 2 und 3 weiters ausgenommen:
(6) Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen oder Pflanzenteilen nicht erbracht worden ist, gilt die Vermutung, dass sie entgegen den Verboten gemäß Abs 2 und 3 in Besitz genommen worden sind.“
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu geschützten Tierarten zu erklären:
(2) Der Schutz von Tieren gemäß Abs 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der freilebenden, nicht jagdbaren Vogelarten verbietet:
(3) Der Schutz von unter Abs 1 Z 1 oder 2 fallenden Vogelarten verbietet:
(4) Für Tiere gemäß Abs 1 Z 3 gelten nur die im Abs 2 Z 5 angeführten Verbote.
(5) Von den Verboten gemäß Abs 2 sind folgende Arten ausgenommen: Igel (Erinaceus sp), Gartenschläfer, Siebenschläfer und Eichhörnchen, wenn sie:
(6) Bei nicht richtliniengeschützten Tieren sind von den Verboten der Abs 2 und 3 weiters ausgenommen:
(7) In der Verordnung gemäß Abs 1 kann auch vorgesehen werden, dass das Erwerben, Verwahren, Übertragen, Befördern und Feilbieten von Tieren (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) zulässig ist, wenn deren Entnahme aus der Natur und in Verkehr bringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.“
„(1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs 2 und 3, 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 2 und 3 und 32 Abs 2 bewilligen. Die Bewilligung kann abweichend vom § 3a Abs 2 und unter Bedachtnahme auf Abs 2 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen:
(2) Auf Vögel findet Abs 1 Z 2, 8 hinsichtlich des Schutzes sonstiger Vermögenswerte, 9 und 10 keine Anwendung. Auf richtliniengeschützte Pflanzen- und Tierarten mit Ausnahme der Vogelarten findet Abs 1 Z 2 und 9 keine Anwendung.
(3) Bewilligungen nach Abs 1 können nur erteilt werden, wenn der Zweck der Maßnahme anders nicht zufriedenstellend erreicht werden kann und
Im § 36 Abs 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Biotopkartierung“ die Wortfolge „sowie deren sachliche Grundlagen“ eingefügt und im zweiten Satz das Zitat „§§ 12, 16, 19 und 22a“ durch das Zitat „§§ 12, 16, 19, 22a und 23a“ ersetzt.
Im § 37 Abs 2 erhalten die bisherigen lit i bis n die Bezeichnungen „j“ bis „o“ und wird nach der lit h eingefügt:
Im § 38 Abs 3 werden nach dem Wort „‚Naturpark‘“ das Wort „‚Biosphärenpark‘“ und ein Beistrich eingefügt.
Im § 39 werden folgende Änderungen vorgenommen:
19.1. Abs 1 lautet:
„(1) Den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen, dem Naturschutzbeirat, den Naturschutzbeauftragten, den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht sowie sonstigen Personen, die von der Naturschutzbehörde beauftragt worden sind, ist zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen und bei Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.“
19.2. Im Abs 2 entfallen die Worte „gehörig vorgebrachtes“.
19.3. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke zur Vornahme von Wiederherstellungsmaßnahmen (§ 46) auf fremden Grundstücken insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt erforderlich erweist. Die ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Landesregierung geltend zu machen. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des § 42 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Die zur Duldung Verpflichteten sind außer in dringenden Fällen vor der Anordnung der Maßnahme zu hören.“
Im § 45 Abs 1 entfällt in der lit d das Wort „bescheidgemäßen“.
Im § 48 wird in der im Abs 1 lit g enthaltenen Tabelle die Wortfolge „Errichtung oder Erweiterung von Parkplätzen mit über 1.000 m² Fläche, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind, in der freien Landschaft“ durch die Wortfolge „Errichtung oder Erweiterung von dauerhaft genutzten Parkplätzen mit über 2.000 m² Fläche, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind, in der freien Landschaft“ ersetzt.
Im § 49 werden folgende Änderungen vorgenommen:
22.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Naturschutzbehörden können Vorhaben in einem vereinfachten Verfahren erledigen. Dafür kommen nur solche Maßnahmen in Betracht,
22.2. Die Abs 3 bis 5 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3) Für die von Abs 1 Z 1, Z 2 lit a und Z 3 umfassten Vorhaben entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige, wenn die Behörde Folgendes feststellt:
(4) Zum Vorliegen der im Abs 3 genannten Voraussetzungen sind folgende Stellungnahmen einzuholen:
(5) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 hat die Behörde bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 ist das Ergebnis der Prüfung von der Behörde in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Betreiber des Vorhabens und dem Naturschutzbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen ist.
(6) Auf Grund eines innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Aktenvermerkes (Abs 5) gestellten Antrages des Betreibers des Vorhabens oder des Naturschutzbeauftragten hat die Behörde das Zutreffen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 mit Bescheid festzustellen. In dem Verfahren kommt der Landesumweltanwaltschaft an Stelle des Naturschutzbeauftragten Parteistellung gemäß § 55 zu.“
Im § 50 Abs 1 wird die Wortfolge „sowie aufrechte rechtskräftige Kenntnisnahmen nach § 26“ durch die Wortfolge „sowie aufrechte rechtskräftige Kenntnisnahmen nach § 26 und rechtskräftige Feststellungsbescheide nach den §§ 49 und 51 Abs 2a“ ersetzt.
Im § 51 werden folgende Änderungen vorgenommen:
24.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Die Behörde kann bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen auch einen Geldbetrag angeben, dessen Höhe die Verwirklichung dieser Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag ermöglicht. Der Bewilligungswerber ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass mit der Entrichtung dieses Betrages die Ausgleichsmaßnahmen als verwirklicht gelten.“
24.2. Abs 2a lautet:
„(2a) Bereits verwirklichte Ausgleichmaßnahmen können angerechnet werden, wenn
24.3. Im Abs 3 Z 2 lautet der letzte Satz: „Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm bestehenden Regionalverbände in der Fassung der Regionalverbands-Verordnung LGBl Nr 81/1994 maßgeblich.“
(1) Die Vollendung des Vorhabens ist vom Bewilligungswerber der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Bewilligungswerbers und der ökologischen Bauaufsicht, soweit eine solche bestellt war, über die der Bewilligung oder der Anzeige entsprechende Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen. Die Behörde kann in jenen Fällen, in denen keine ökologische Bauaufsicht bestellt war, dem Bewilligungswerber auftragen, diese Bestätigung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 befugten Experten des einschlägigen Fachbereiches erstellen zu lassen.
(2) Die Naturschutzbehörde kann sich jederzeit davon überzeugen, ob ein Vorhaben bescheidmäßig und den Auflagen entsprechend bzw der Anzeige entsprechend ausgeführt wurde. Dabei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheid- und auflagengemäßen oder anzeigegemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.“
26.1. Im Abs 2 wird in der Z 1 angefügt:
26.2. Abs 2 Z 2 lautet:
26.3. Im Abs 7 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „In dringlichen Angelegenheiten kann die Beschlussfassung auch im Umlaufweg erfolgen.“
Im § 54 Abs 2 lautet der letzte Satz: „Sie hat einen Naturschutzbeauftragten abzuberufen, wenn
Im § 55 Abs 2 Z 4 lautet der Klammerausdruck „(mit Ausnahme des Abs 5 erster Satz und des Abs 6)“.
Im § 56 werden folgende Änderungen vorgenommen:
29.1. Im Abs 3 wird der Punkt am Ende der lit b durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit b eingefügt:
29.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Die von Abs 3 lit a bis d erfassten Personen haben den Aufforderungen der Naturschutzwacheorgane nach diesen Bestimmungen nachzukommen.“
Im § 60 Abs 2 lautet die Z 4:
Im § 61 Abs 1 werden das Zitat „10 Abs 1 zweiter Satz“ durch das Zitat „10 zweiter Satz“ und der Ausdruck „oder § 50 Abs 3 zweiter Satz“ durch den Ausdruck „,§ 50 Abs 3 zweiter Satz, § 52 oder § 56 Abs 3a“ ersetzt.
§ 62a lautet:
(1) Die Verweisungen auf die folgenden bundesrechtlichen Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend erwähnten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
„(6) Die §§ 2 Abs 4, 3 Abs 2a, 3a Abs 4 und 4a, 4 Abs 1 und 2, 5, 10, 23 Abs 5, 23a, 24 Abs 1, 25 Abs 1a, 1b und 2, 26 Abs 1, 29, 31, 34 Abs 1 bis 3, 36 Abs 1, 37 Abs 2, 38 Abs 3, 39, 45 Abs 1, 48 Abs 1, 49 Abs 1 und 3 bis 6, 50 Abs 1, 51 Abs 1, 2a und 3, 52, 53 Abs 2 und 7, 54 Abs 2, 55 Abs 2, 56 Abs 3 und 3a, 60 Abs 2, 61 Abs 1 sowie 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2017 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bereits bei einer Naturschutzbehörde oder bei Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz sind mit Ausnahme der in den §§ 3a Abs 4a und 51 Abs 1 vorgenommenen Änderungen nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen.“
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