Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Juni 2016, mit der die Geschäftsordnung der Landesregierung geändert wird
Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, LGBl Nr 25, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 90/2016, wird geändert wie folgt:
Im § 7 Abs 1 wird in der Z 6 angefügt: „ausgenommen davon sind Veräußerungen und Belastungen von unbeweglichem Landesvermögen im Ausmaß von bis zu 50 m2, wenn das Entgelt (Schätzwert, Preis) im Einzelfall 20.000 € nicht übersteigt;“
Im § 16 wird angefügt:
„(7) § 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft.“