LGBLA_SA_20170612_35•Salzburger EU-Berufsanerkennungs-Anpassungsgesetz 2017
LGBLA_SA_20170612_35Salzburger EU-Berufsanerkennungs-Anpassungsgesetz 2017Gazette12.06.2017
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Gesetz vom 31. Mai 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Bundesland Salzburg (Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQAnerG)
(1) Dieses Gesetz regelt:
(2) Andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des Abs 1 sind:
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch für die Anerkennung von Nachweisen über Berufsausbildungen und -qualifikationen Anwendung, die in einem anderen österreichischen Bundesland einer Person ausgestellt worden sind und dort landesgesetzlich zum Zugang zu einem entsprechenden Beruf und zu dessen Ausübung berechtigen, soweit in den jeweiligen Landesgesetzen nicht eigene Bestimmungen getroffen sind.
(4) Weiters können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem Drittstaat erworben worden sind und über die von einer zuständigen Behörde Nachweise ausgestellt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden, soweit in den jeweiligen Landesgesetzen nicht eigene Bestimmungen getroffen sind. Die Anerkennung kann von der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
(1) Für die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen sind folgende, im Herkunftsstaat erworbene Nachweise zu unterscheiden:
(2) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, wenn sein Inhaber oder seine Inhaberin in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Herkunftsstaat, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art 2 Abs 2 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie für die Ausübung eines reglementierten Berufs anerkannt hat, besitzt und dieser Herkunftsstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, haben über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, soweit dies für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs 1 dürfen von der Behörde erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation oder nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 5) vorgenommen werden und überdies nur dann, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Person hinsichtlich der Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Behörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Überprüfungen gemäß Abs 2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 auf Antrag nach den Vorgaben der von der Europäischen Kommission gemäß Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zu erlassenden Durchführungsrechtsakten für die betreffenden landesgesetzlich geregelten Berufe auszustellen. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem 2. und 3. Abschnitt.
(2) Die Behörde hat einem oder einer in Salzburg niedergelassenen Inhaber oder Inhaberin einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, der oder die Dienstleistungen außerhalb von Salzburg erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 Abs 1 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinn des § 19 Abs 1 handelt.
(3) Die Behörde hat betreffend landesgesetzlich geregelte Tätigkeiten einem Inhaber oder einer Inhaberin von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 Abs 7 oder § 15 auf der Grundlage der vom Herkunftsstaat gemäß Art 4a Abs 5 Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie abgeschlossenen vorbereitenden Schritte auszustellen, wenn
(4) Die Behörde hat für in Salzburg niedergelassene Inhaber oder Inhaberinnen einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, die
(5) In den Fällen des Abs 3 Z 2 bleiben landesgesetzlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.
(6) Die Salzburger Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass Bürger bzw Bürgerinnen und Antragsteller bzw Antragstellerinnen über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde, informiert werden.
(7) Die Salzburger Landesregierung kann nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie nähere Vorschriften insbesondere über erforderliche Angaben und vorzulegende Dokumente einschließlich allfälliger Beglaubigungen und Übersetzungen, die Art der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises und den Kreis der hierzu Berechtigten durch Verordnung erlassen.
(1) Die Behörde hat es Inhabern oder Inhaberinnen einer Berufsqualifikation in einem vom § 5 Abs 1 erfassten Beruf zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über eine von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt Datenanwendung zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei für diesen Antragsteller oder diese Antragstellerin erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.
(2) Den Anträgen gemäß Abs 1 sind alle gemäß den betreffenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.
(3) Die Behörde hat Antragstellern oder Antragstellerinnen im Sinn des § 5 Abs 2 und 4 den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihnen gegebenenfalls gemäß § 13 Abs 3 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(4) Die Behörde hat in Salzburg niedergelassenen Antragstellern oder Antragstellerinnen alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie oder den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie erforderlich sind.
(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs 1 zu überprüfen, ob
(6) Stellt der Antragsteller oder die Antragstellerin wiederholt Anträge gemäß Abs 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten sind.
(1) Die Behörde hat unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch den Inhaber oder die Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
(2) Die Behörde hat den Inhaber oder die Inhaberin des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 25, unverzüglich über eine gemäß Abs 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs 1 ist auf folgende Daten beschränkt:
(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers oder der Inhaberin auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:
(5) Informationen über die vom Inhaber oder von der Inhaberin des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates. Der Inhaber oder die Inhaberin des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.
(6) Die in einer IMI-Datei enthaltenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 17 Abs 1 Z 3, Abs 3 und 4 erforderlich ist. Der Inhaber oder die Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei verlangen. Der Inhaber oder die Inhaberin sind über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich.
(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß den §§ 15 oder 20 Abs 7, hat die Behörde in den Fällen des § 5 Abs 3 dem Inhaber oder der Inhaberin der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner oder ihrer Berufsqualifikation auszustellen.
(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 5 bis 7, 15 und 20 dieses Gesetzes als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art 4e Abs 1 bis 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinn des Art 2 lit d der Verordnung (EG) Nr 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
(1) Die Behörde hat im Einzelfall partiellen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit mit Bescheid zu gewähren, wenn
(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn dies
(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 oder 3 anzuwenden.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 11 Abs 4 und 12 nicht anzuwenden.
(5) Im Fall eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.
(1) Ist der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, hat die Behörde in anderen Herkunftsstaaten absolvierte Berufspraktika anzuerkennen,
(2) Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesgesetzlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zur den Voraussetzungen der Anerkennung gemäß Abs 1 erlassen.
(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufs den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu genehmigen, wenn
(2) Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs im Sinn des Abs 1 im Herkunftsstaat nicht geregelt, ist die Aufnahme oder Ausübung des Berufs zu genehmigen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin diesen Beruf in den der Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, sofern er oder sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, der oder die
(3) Das Ausbildungsniveau gemäß § 3 Abs 1 und die Gleichwertigkeit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb mit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit aa können durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
(4) Die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs ist nicht zu genehmigen, wenn die landesgesetzliche Regelung ein Diplom gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b sublit bb (universitäre Diplome mit ua mindestens vier Jahren Ausbildungsdauer) erfordert und der Antragsteller oder die Antragstellerin nur über den Ausbildungsnachweis gemäß § 3 Abs 1 Z 1 (Befähigungsnachweis) verfügt.
(1) Im Bescheid über die Anerkennung kann die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat das Recht zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu wählen. Abweichend davon ist eine Eignungsprüfung abzulegen,
(3) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zuvor zu prüfen, ob die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin im Rahmen seiner bzw ihrer Berufspraxis im Herkunftsstaat oder Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Vorschreibung der Ausgleichsmaßnahmen möglich wäre, ganz oder teilweise ausgleichen können. Vor der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist zu prüfen, ob die von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin
(4) Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Ausbildung absolviert hat, die
(5) Die Behörde hat sicherzustellen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Erlassung des Bescheides gemäß Abs 1 ablegen kann.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen erlassen.
Wenn in landesrechtlichen Vorschriften für die Ausübung eines Berufs, der unter die im Anhang IV Verzeichnis III der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten fällt, allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten vorgeschrieben werden, ist die Berufserfahrung als gleichwertig anzuerkennen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin den betreffenden Beruf im Herkunftsstaat wie folgt ausgeübt hat:
(1) Folgende Nachweise sind dem Antrag auf Anerkennung der Berufsausbildungen und –qualifikationen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung anzuschließen:
(2) Soweit dies landesgesetzlich vorgesehen ist, ist dem Antrag eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, anzuschließen.
(3) Die Behörde kann vom Antragsteller oder der Antragstellerin zusätzliche Informationen zu den Nachweisen nach Abs 1 Z 2 verlangen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob und inwieweit die absolvierten Ausbildungen erheblich von den landesrechtlich erforderlichen Ausbildungsinhalten abweichen. Macht der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft, dass er bzw sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, hat die Behörde gemäß § 23 Abs 4 vorzugehen.
(4) Wenn landesrechtlich diesbezügliche Nachweise vorgeschrieben sind und im Herkunftsstaat Nachweise oder Bescheinigungen über die berufliche Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit und das Nichtvorliegen strafrechtlicher Verurteilungen oder schwerwiegender Standeswidrigkeiten nicht von einer Behörde ausgestellt werden, ist eine eidesstattliche oder feierliche Erklärung anzuerkennen, wenn diese vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer zuständigen Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben und von diesen bestätigt worden ist.
(5) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis über die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers oder der Antragstellerin gefordert, ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis als ausreichend anzuerkennen. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.
(6) Wird in den Vorschriften über die sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw der Antragstellerin oder ein Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert, ist eine diesbezügliche Bescheinigung, die von einer Bank oder einer Versicherung, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurde, als ausreichend anzuerkennen, wenn sie hinsichtlich ihrer Höhe den landesgesetzlichen Anforderungen genügt.
(7) Die Bescheinigungen gemäß Abs 4 bis 6 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller oder der Antragstellerin innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.
(1) In den Fällen des § 5 Abs 4 Z 2 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § 6 in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente innerhalb eines Monats ab vollständiger Vorlage der Dokumente zu prüfen. Der Antrag ist danach unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates zu übermitteln. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen.
(2) In den Fällen der §§ 11 Abs 4 und 12 hat die Behörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsstaat übermittelten Antrags gemäß Art 4d Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.
(3) In den Fällen des § 11 Abs 1 und 2 hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsstaat übermittelten Antrags gemäß Art 4d Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des § 11 Abs 1, 2 und 3 erforderlich sind.
(4) In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern. Wenn die Behörde die notwendigen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vom Antragsteller bzw der Antragstellerin oder vom Herkunftsstaat nicht binnen zwei Wochen nach dem Ersuchen erhält, ist die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises abzulehnen.
(5) Trifft die Behörde Entscheidungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs 2 und 3 oder wird der Eignungstest nicht innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs 5 durchgeführt, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt und ist er dem Antragsteller oder der Antragstellerin automatisch über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln.
(6) Die Behörde kann die Fristen gemäß Abs 2 und 3 in begründeten Fällen einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist davon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Eine einmalige wiederholte Verlängerung der Fristen wiederum um höchstens zwei Wochen ist in Fällen unbedingter Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder empfängerinnen, zulässig.
(7) Die vom Herkunftsstaat gemäß Abs 1 getroffenen Maßnahmen ersetzen den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist nach Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen. Daneben kann die im Herkunftsstaat vorgesehene Ausbildungsbezeichnung in einer Form geführt werden, die zu keiner Verwechslung mit österreichischen Ausbildungsbezeichnungen führen kann.
(1) Die Ausübung eines landesrechtlich geregelten Berufs ist im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(2) Wenn juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften als Dienstleister oder Dienstleisterinnen ihren satzungsmäßigen Sitz in einem über § 1 Abs 2 erfassten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft dieses Staates stehen.
(3) Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat die Anzeige gemäß Abs 1 Z 3 einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn er bzw sie beabsichtigt, Dienstleistungen während des betreffenden Jahres zu erbringen.
(4) Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat der Behörde wesentliche Änderungen in Bezug auf die Inhalte der gemäß Abs 1 Z 3 übermittelten Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Ist bereits eine Meldung nach den dem Abs 1 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, hat der Dienstleister oder die Dienstleisterin diese Meldung vor der Ausübung der Tätigkeit in Salzburg der Behörde vorzulegen. Wenn dies in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vorgesehen ist, sind der Meldung die in Abs 1 Z 3 lit b bis lit g genannten Unterlagen über die Berufsqualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin anzuschließen.
(6) Ein durch den Herkunftsstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art 4c Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs 1 Z 3. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Salzburg gemäß Art 4c Abs 3 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.
(1) Eine Dienstleistung darf vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger die Dienstleistung regelnder Vorschriften nach vollständiger Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 bzw Mitteilung gemäß § 17 Abs 4 erbracht werden, wenn
(2) Die Dienstleistung ist unter der im Niederlassungsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der landesrechtlich festgelegten Berufsbezeichnung zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsstaat keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister oder die Dienstleisterin seinen bzw ihren Ausbildungsnachweis anzugeben. Erforderlichenfalls ist eine deutsche Übersetzung anzufügen. Im Fall der Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 19 hat die Dienstleistungserbringung unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen.
(1) Bei landesgesetzlich geregelten Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann die Behörde bei erstmaliger Erbringung einer Dienstleistung die beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters oder der Dienstleisterin überprüfen, wenn der Verdacht begründet ist, dass die Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern und -empfängerinnen auf Grund mangelnder beruflicher Qualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin gefährdet oder beeinträchtigt sein kann.
(2) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 17 Abs 1 Z 3 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, ob
(3) Wenn die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin zum Ergebnis kommt, dass eine Gefährdung der im Abs 1 genannten Interessen besteht und diese auch nicht gemäß § 11 Abs 3 ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung (§ 2 Z 12) mit Bescheid vorzuschreiben. Dem Dienstleister bzw der Dienstleisterin ist bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung vorzunehmen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dem Dienstleister bzw der Dienstleisterin ist zu ermöglichen, die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides abzulegen.
(4) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs 2 Z 2 lit a zu erlassen.
(1) In den Fällen des § 5 Abs 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei zu prüfen und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art 7 Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates zu übermitteln. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis-Dienstleistung gilt für 18 Monate.
(2) Die Frist gemäß Abs 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente oder nach Ablauf der einwöchigen Frist gemäß Art 4b Abs 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb von drei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3) Sollen Dienstleistungen von einem Inhaber oder einer Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises auch in einem anderen als dem im Antrag gemäß Abs 1 genannten Aufnahmestaat erbracht werden, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs 1 und 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.
(4) Wenn Dienstleistungen von einem Inhaber oder einer Inhaberin des Europäischen Berufsausweises über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen, ist dies der Behörde anzuzeigen.
(5) In den Fällen der Abs 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vorgesehen sind.
(6) Die Behörde hat dem Aufnahmestaat die gemäß Abs 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.
(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 5 Abs 3 Z 1 und § 5 Abs 4 Z 1 (Europäischer Berufsausweis für die Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Art 7 Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie) gilt § 15 sinngemäß.
(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 2 sowie wegen Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat es dies festzustellen und die Behörde hat diesen unverzüglich auszustellen.
Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat, wenn die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder unter der Angabe eines Ausbildungsnachweises erbracht wird, den Dienstleistungsempfängern und empfängerinnen auf deren Verlangen folgende Informationen unbeschadet sonstiger gesetzlich festgelegter Verpflichtungen mitzuteilen:
(1) Die sachliche Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes richtet sich nach den den betreffenden Beruf regelnden Landesgesetzen.
(2) Die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen kann auch allgemein durch Verordnung der Landesregierung erfolgen.
(3) Die Landesregierung hat die Aufgaben des Koordinators im Sinn des Art 56 Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie sowie die Bearbeitung der Warnmeldungen gemäß § 25 in den Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und Informationen über Einzelfälle, unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, bereitzustellen.
(4) Behörde im Sinn des 4. Abschnittes dieses Gesetzes ist auch das Landesverwaltungsgericht.
(1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies nach den Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie erforderlich ist. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 sind einzuhalten.
(2) Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den jeweiligen zuständigen Behörden auf Grund der Abs 1 und 3 bis 6 hat über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen.
(3) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin, kann sie von der zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Herkunftsstaat nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Darüber hinaus hat die Behörde den Aufnahmestaat über das Vorliegen disziplinärer, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgerichtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit durch einen in Salzburg niedergelassenen Dienstleistungserbringer oder durch eine in Salzburg niedergelassene Dienstleistungserbringerin auswirken könnten, zu unterrichten.
(4) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden weiters alle Informationen anfordern über
(5) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Beratungszentren (Art 57b der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie) der Aufnahmestaaten die im Abs 4 genannten Informationen über einen Antragsteller oder eine Antragstellerin, der oder die seine oder ihre Berufsqualifikation in Salzburg erworben hat, zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller oder einer Antragstellerin, der oder die seine oder ihre Berufsqualifikationen in Salzburg erworben hat, Bestätigungen gemäß § 13 Abs 4 und 5 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.
(1) Die Behörde kann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates alle Informationen über
(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation eines Dienstleisters oder einer Dienstleisterin zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildung des Dienstleisters oder der Dienstleisterin anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 19 Abs 1 erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat die Informationen gemäß Abs 1 und 2 betreffend einen in Salzburg niedergelassenen Dienstleister oder eine in Salzburg niedergelassene Dienstleisterin auch den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten mitzuteilen. Ist der Beruf in Salzburg nicht reglementiert, können die Informationen gemäß Abs 2 auch vom Beratungszentrum im Sinn des Art 57b der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmestaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers oder einer -empfängerin gegen einen in Salzburg niedergelassenen Dienstleister oder eine in Salzburg niedergelassene Dienstleisterin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Salzburgs auszutauschen. Dem Dienstleistungsempfänger oder der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(5) Für den Austausch von Informationen der Behörde mit den zuständigen Behörden ist § 23 Abs 1 und 2 anzuwenden.
(1) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung alle zuständigen Behörden über einen Berufsangehörigen oder eine Berufsangehörige, dem oder der von einer in Österreich zuständigen Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Sozialbetreuungsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten. Zuständige Behörde zur Bearbeitung der ein- und ausgehenden Warnmeldungen ist die Landesregierung. § 7 Abs 1 gilt sinngemäß.
(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Behörde hat alle zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.
(4) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung alle zuständigen Behörden binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität einer einem landesrechtlich geregelten Beruf angehörenden Person zu benachrichtigen, die die Anerkennung nach diesem Gesetz beantragt hat und bei der gerichtlich festgestellt wurde, dass sie gefälschte Berufsnachweise verwendet hat. § 7 Abs 1 gilt sinngemäß.
(5) Die Behörde hat dem oder der betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs 1, Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 zu informieren. Dieser oder diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs 1 zu löschen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz, LGBl Nr 51/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2012, außer Kraft.
(2) Nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgte Anerkennungen bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 19 und 21, unberührt.
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015 und authentisch interpretiert durch das Gesetz LGBl Nr 45/2016, wird geändert wie folgt:
Im § 2a wird im Abs 1 die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ ersetzt.
§ 130a lautet:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(4) Die §§ 2a Abs 1 und 130a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 115/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 43 Abs 3 wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ ersetzt.
§ 76a lautet:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(3) Die §§ 43 Abs 3 und 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2016, wird geändert wie folgt:
Im § 4 wird im Abs 1 die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ ersetzt.
§ 217 lautet:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(13) Die §§ 4 Abs 1 und 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, wird geändert wie folgt:
Im § 8a wird im Abs 1 die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ ersetzt.
§ 79a lautet:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(3) Die §§ 8a Abs 1 und 79a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 117/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 62 Abs 4 wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ ersetzt.
§ 127a lautet:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(10) Die §§ 62 Abs 4 und 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 31/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/2016, wird geändert wie folgt:
„(1a) Der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich in ihrem Wirkungsbereich weiters hinsichtlich der diesem Gesetz unterliegenden Personen, die Unionsbürger oder Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind, oder die nach den Vorschriften des Unionsrechtes oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration diesen Personen gleichzustellen sind, mit allen der sich auf Grund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebenden Fragen der Gleichstellung zu befassen, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind. Insbesondere kann der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte Erhebungen durchführen und Analysen erstellen sowie der Öffentlichkeit entsprechende Informationen zur Verfügung stellen.“
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien
„(8) Die §§ 40 Abs 1a und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2016, wird geändert wie folgt:
Im § 20 Abs 4 wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ und im zweiten Satz die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
§ 69a lautet:
(1) § 4c Abs 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006.
(2) § 20 Abs 4 dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(6) Die §§ 20 Abs 4 und 69a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Z 1 lautet:
1.2. Die Z 7 lautet:
Im § 18 Abs 2 wird in der Z 3 die Verweisung auf „des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG)“ ersetzt.
Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz die Verweisung auf „des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes“ durch die Verweisung auf „des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG)“ ersetzt.
3.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: „Die Behörde hat den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BQ-AnerG, Mitteilung und Entscheidung gemäß § 19 Abs 2, 3 und 4 BQ-AnerG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren.“
Im § 20 wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ und im zweiten Satz die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
Im § 21 wird im ersten Satz die Verweisung auf „§ 16 S.BAG“ durch die Verweisung auf „§§ 23 oder 24 BQ-AnerG“ ersetzt.
Im § 35 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1.1. Im Einleitungssatz wird das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ durch das Wort „unionsrechtlicher“ ersetzt.
6.1.2. Die Z 11 lautet:
6.2. Im Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.2.1. Im Einleitungssatz wird das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ durch das Wort „unionsrechtlicher“ ersetzt.
6.2.2. Die Z 14 lautet:
6.3. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.3.1. Im Einleitungssatz wird das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ durch das Wort „unionsrechtlicher“ ersetzt.
6.3.2. In der Z 3 wird die Verweisung „Z 7“ durch die Verweisung „Z 10“ ersetzt.
6.3.3. Die Z 11 lautet:
6.4. Im Abs 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.4.1. Im Einleitungssatz wird das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ durch das Wort „unionsrechtlicher“ ersetzt.
6.4.2. Die Z 2 lautet:
6.4.3. Die Z 10 lautet:
6.5. Abs 5 lautet:
„(5) Dieses Gesetz dient weiters der Umsetzung folgender unionsrechtlicher Rechtsakte:
„(6) Die §§ 2, 18 Abs 2, (§) 19, 20, 21 und 35 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, LGBl Nr 102/2013, wird geändert wie folgt:
Im § 6 Abs 5 wird in der Z 4 die Verweisung auf „des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG)“ ersetzt.
Im § 8 wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ und im zweiten Satz die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
Im § 10 wird im ersten Satz die Verweisung „des § 16 S.BAG“ durch die Verweisung „der §§ 23 oder 24 BQ-AnerG“ ersetzt.
Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Die Z 3 lautet:
4.2. In der Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Z 6 angefügt:
„(9) Die §§ 6 Abs 5, (§) 8, 10 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 19/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 2 wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ und im zweiten Satz jeweils die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
§ 5 Abs 7 lautet:
„(7) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang kann unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte des Lehrgangs, der praktischen Tätigkeit und deren Verwertbarkeit für den Lehrberuf nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf die Lehrzeit angerechnet werden.“
Im § 17 Abs 1 lautet die lit c:
§ 27a lautet:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene Fassung, die sie durch Änderung bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
„(10) Die §§ 4 Abs 2, 5 Abs 7, 17 Abs 1, 27a und 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2017, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Z 3 lautet:
1.2. Die Z 6 lautet:
Im § 114 Abs 2 wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ und im zweiten Satz die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
§ 160a lautet:
(1) Die §§ 54 bis 56, 59, 60 Abs 3a, 70, 72, 72a und 100a bis 104c dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
(2) Der § 114 Abs 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, und in der Fassung der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016.“
„(11) Die §§ 100a, 114 Abs 2 und (§) 160a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 101/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/2017, wird geändert wie folgt:
Im § 7 Abs 4 wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ und im zweiten Satz die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
§ 8 lautet:
§ 7 Abs 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016.“
„(12) Die §§ 7 Abs 4 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2017, wird geändert wie folgt:
Im § 29 Abs 3a wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ und im zweiten Satz die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
§ 56 Abs 1 lautet:
„(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(11) Die §§ 29 Abs 3a und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 7 Abs 1 wird in der lit a die Verweisung auf „des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG)“ ersetzt.
Im § 21a Abs 1 wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ und im zweiten Satz jeweils die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
§ 35a lautet:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Im § 37 entfallen die Abs 9 und 10.
Im § 38 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2) § 32 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Die §§ 3 Abs 3, 7 Abs 1, 8 Abs 1 und 2, 10 Abs 5, 11, 15 Abs 3, 15a Abs 1 und 2, 28 Abs 2, 28a Abs 2, 32 Abs 1 bis 4 und 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 33 Abs 3 außer Kraft. Für Kontrollorgane, die nach den bisherigen Bestimmungen des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes von der Landesregierung bestellt wurden, erlischt die Bestellung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Die §§ 7 Abs 1, 21a Abs 1 und (§) 35a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 37 Abs 9 und 10 außer Kraft.“
Das Salzburger Bergsportführergesetz, LGBl Nr 24/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
Im § 6 wird im ersten Satz die Verweisung auf „des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG)“ und die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
Im § 8 Abs 2 wird im letzten Satz der Klammerausdruck „(§ 15 Abs 2 S.BAG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 22 Abs 2 BQ-AnerG)“ ersetzt.
Im § 11 wird die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt.
Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 1 wird in der Z 2 die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
4.2. Im Abs 5 wird im zweiten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ und im letzten Satz die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
Im § 18 wird im Abs 4 die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
Im § 25 Abs 2 wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt.
Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Die Z 1 lautet:
7.2. Die Z 3 lautet:
7.3. In der Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 4 angefügt:
„(4) Die §§ 6, 8 Abs 2, 11, 13 Abs 1 und 5, 18 Abs 4, 25 Abs 2 und (§) 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Fiakergesetz, LGBl Nr 68/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 3 wird im ersten Satz die Verweisung auf „des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ und im zweiten Satz die Verweisung auf „die Richtlinie 2005/36“ durch die Verweisung auf „die Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie“ ersetzt.
Im § 4 Abs 1 wird in der lit a die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
Im § 8 Abs 6 wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ und im zweiten Satz die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
§ 13a lautet:
Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1 und 8 Abs 6 dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(8) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1, 8 Abs 6 und (§) 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Salzburger Allgemeine Landesdienstleistungsgesetz, LGBl Nr 95/2011, wird geändert wie folgt:
„(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sowie die §§ 9 und 12 dieses Gesetzes sind für landesgesetzlich reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten), der Schweiz oder eines nach § 1 Abs 1 iVm 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) erfassten Staates anzuwenden, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten Beruf ausüben wollen und die hiefür erforderliche Berufsqualifikation in einem anderen vom Anwendungsbereich des BQ-AnerG erfassten Staat erworben haben.“
2.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „im erstinstanzlichen Verfahren“ durch die Wortfolge „im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
2.2. Im Abs 3 lautet der Einleitungssatz vor Z 1: „Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:“
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine Informationen aktuell, in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die Informationen gemäß Abs 1 hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter an die zuständigen Behörden oder Stellen zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen gemäß Abs 1 betreffen, so schnell wie möglich zu beantworten oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage des Einschreiters hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.“
Im § 5 wird im Abs 1 die Verweisung auf „§ 4 Abs 1 Z 1 bis 4“durch die Verweisung auf „§ 4 Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 10“ ersetzt.
§ 6 lautet:
(1) Die Behörden haben dem Einschreiter auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und 10 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörden haben Anfragen nach Abs 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, dass die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.“
„(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.“
7.1. Im Abs 1 und Abs 2 erster Satz wird jeweils das Wort „Dienstleistungserbringer“ durch das Wort „Einschreiter“ ersetzt.
7.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Abs 1 hindert die Behörden nicht daran, beglaubigte Kopien zu verlangen, wenn anlässlich der Überprüfung begründete Zweifel entstehen oder sich dies aus anderen Gründen als unbedingt notwendig erweist.“
„(3) Behörde im Sinn dieses Abschnittes ist auch das Landesverwaltungsgericht.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(2) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 1 und 3, 4, 5 Abs 1, (§) 6, 7 Abs 3, (§) 8, 11 Abs 3, (§) 19 und 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Salzburger Höhlengesetz, LGBl Nr 63/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 Z 1 wird in der lit a die Verweisung auf „Salzburger Müllabfuhrgesetz 1974“ durch die Verweisung auf „Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998“ ersetzt.
1.2. Im Abs 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.2.1. Im ersten Satz wird die Verweisung auf „die Richtlinie 2005/36/EG“ durch die Verweisung auf „die Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie“ und die Verweisung auf „des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ ersetzt.
1.2.2. Im zweiten Satz wird die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das BQ-AnerG“ ersetzt.
1.2.3. Im dritten Satz wird die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
(1) Die §§ 11 Abs 2, 15 und 25 Abs 4 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.
(2) § 13 dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(7) Die §§ 13 Abs 2 und 5 und (§) 30a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967, LGBl Nr 11, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 5a wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ und im zweiten Satz die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
§ 12a lautet:
§ 3 Abs 5a dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(3) Die §§ 3 Abs 5a und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr 32/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 22 wird im Abs 2 die Verweisung auf „nach dem Salzburger Berufsanerkennungsgesetz“ durch die Verweisung auf „nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ ersetzt.
Im § 60 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Die Z 4 lautet:
2.2. Nach der Z 7 wird eingefügt:
„(3) Die §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Das Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl Nr 34/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:
Im § 20 Abs 1 wird im ersten Satz die Verweisung auf „das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG)“ durch die Verweisung auf „das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG)“ und im zweiten Satz jeweils die Verweisung auf „S.BAG“ durch die Verweisung auf „BQ-AnerG“ ersetzt.
§ 28 lautet:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Union:
„(3) Die §§ 20 Abs 1 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_SA_20170612_35",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_SA_20170612_35",
"bundesland": "S",
"applikation": "LgblAuth"
}
}