Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juni 2017, mit der die Seenschutzverordnung 2003 geändert wird
Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Seenschutzverordnung 2003, LGBl Nr 15/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 84/2011, wird geändert wie folgt:
§ 1 Abs 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs 1 und 2 werden die Grenzen der im Bereich des Hintersees, des Egelsees bei Abtenau und des Hakarsees bestehenden Schutzgebiete in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der jeweils örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.“
Im § 4 wird angefügt:
„(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 36/2017 vorgenommene Grenzänderung im Bereich des Hakarsees tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die gemäß § 1 Abs 3 einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne für das Schutzgebiet „Hakarsee“ zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.“