LGBLA_SA_20170614_37•Stadtwappengesetz; Änderung
LGBLA_SA_20170614_37Stadtwappengesetz; ÄnderungGazette14.06.2017
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}Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Stadtwappengesetz, LGBl Nr 36/1980, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
„(1) Der Gebrauch des Stadtwappens bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg, soweit gesetzlich nicht anderes geregelt ist.“
(1) Der Stadtsenat kann das Recht zum Gebrauch des Stadtwappens einer physischen oder juristischen Person als Auszeichnung verleihen, wenn diese hervorragende im besonderen Interesse der Landeshauptstadt Salzburg gelegene Leistungen vollbracht hat oder mit solchen Leistungen zukünftig zu rechnen ist.
(2) § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz sowie § 3 Abs 3 und 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Bewilligung die Verleihung und anstelle der Bewilligung zum Gebrauch die Verleihung des Rechts zum Gebrauch treten.“
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden, sofern nicht eine Verwaltungsübertretung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestraft.
(2) Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.“
„(2) Die §§ 2 Abs 1, 3a und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“