LGBLA_SA_20170718_49•Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973; Änderung
LGBLA_SA_20170718_49Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973; ÄnderungGazette18.07.2017
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2016, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Überschrift lautet:
1.2. Die Abs 1 bis 3 lauten:
„(1) Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu überprüfen und zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Ebenso sind zur Vermeidung der Entzündung von Ablagerungen Luft- und Dunstleitungen nach Erfordernis zu überprüfen und zu reinigen.
(2) Das Reinigen, Kehren und Überprüfen darf nur von einer mit dem zu überprüfenden und zu kehrenden Gegenstand (Kehrgegenstand) vertrauten Person und mit geeignetem Gerät vorgenommen werden. Die Überprüfung und Kehrung der Rauch- und Abgasfänge und deren Verbindungsstücke zu den Feuerstätten (ausgenommen steckbare Verbindungsstücke), die Überprüfung und Kehrung von Räuchereinrichtungen sowie das Ausbrennen von Rauchfängen und Dunstleitungen darf nur durch einen Rauchfangkehrer erfolgen.
(3) Für die Veranlassung der ordnungsgemäßen Überprüfung und Kehrung ist in allgemein zugänglichen Räumen der Eigentümer des Baus, in den übrigen Fällen der über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte verantwortlich. Handelt es sich um Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, entledigt sich der Verpflichtete dieser Verantwortung durch Erteilung des Auftrages an den Rauchfangkehrer, die Kehrgegenstände nach Maßgabe des Kehrplanes fortlaufend zu überprüfen und zu kehren (Kehrauftrag). Ein Kehrauftrag gilt jedenfalls auch als erteilt, wenn durch den Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung und Kehrung durchgeführt und hiefür die Kehrgebühr entrichtet wurde.“
1.3. Im Abs 4 wird im zweiten Satz jeweils das Wort „Reinigung“ durch die Wörter „Überprüfung und Kehrung“ ersetzt.
1.4. Im Abs 5 wird im ersten Satz das Wort „reinigen“ durch die Wortfolge „überprüfen und zu kehren“ ersetzt.
1.5. Im Abs 6 wird das Wort „Reinigung“ durch die Wörter „Überprüfung und Kehrung“ ersetzt.
1.6. Im Abs 7 wird im ersten Satz das Wort „Reinigungsauftrag“ durch das Wort „Kehrauftrag“ ersetzt.
1.7. Nach Abs 7 wird angefügt:
„(8) Die Überprüfung und gegebenenfalls die zur Gefahrenabwehr nach der Überprüfung sofort vorgenommenen Kehrmaßnahmen von Feuerungs-, Rauch- und Abgasanlagen, Feuerstätten, Fängen und Verbindungsstücken hat durch Rauchfangkehrer zu erfolgen, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des § 120 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 mitumfasst.“
2.1. Die Überschrift lautet:
2.2. Im Abs 1 wird im ersten Satz das Wort „Reinigung“ durch die Wörter „Überprüfung und Kehrung“ ersetzt.
2.3. Im Abs 1a wird das Wort „Reinigungsverpflichtung“ durch die Wörter „Überprüfungs- und Kehrverpflichtung“ ersetzt.
2.4. Abs 2 lautet:
„(2) Die Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, sind einmal jährlich auf ihre Brandsicherheit zu untersuchen (Hauptkehrung). Gleichzeitig sind die Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, auf ihre Brandsicherheit und das Erfordernis einer Kehrung zu untersuchen. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe hat der Rauchfangkehrer jährlich einmal ebenso eine Beschau des Rauchfanges im Hinblick auf Versottung sowie auf einen unzureichenden Ausbrand (Rußablagerung etc) durchzuführen. Die Hauptkehrung ist anlässlich einer Überprüfung und Kehrung gemäß Abs 1 vorzunehmen.“
2.5. Im Abs 6 werden im ersten Satz die Worte „die Kehrung“ durch die Wortfolge „die Überprüfung und Kehrung“ ersetzt.
Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen Überprüfungen, Kehrungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die überprüften, gekehrten und ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Überprüfung, Kehrung und Ausbrennung sowie die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu ersehen sind.“
Im § 9 Abs 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und des Reinigungszustandes“.
Im § 10 Abs 2 wird in der Z 1 lit a das Wort „Kleinwohnhäuser“ durch die Wortfolge „Bauten mit nicht mehr als fünf Wohnungen“ ersetzt.
Im § 11 Abs 1 entfällt in der Z 1 die Wortfolge „sowie der Müllabwurfschächte“.
Im § 13 werden im Abs 1 die Wörter „des Reinigungszustandes“ durch die Wortfolge „das Erfordernis einer Kehrung“ ersetzt.
Im § 16 Abs 2 wird im ersten Satz das Wort „Hochhäuser“ durch die Wortfolge „Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ ersetzt.
§ 24a lautet:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich der Novelle BGBl I Nr 82/2016 erhalten hat.“
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006.“
„(4) Die §§ 6, 7 Abs 1, 1a, 2 und 6, (§) 8, 9 Abs 1, 10 Abs 2, 11 Abs 1, 13 Abs 1, 16 Abs 2, (§) 24a und 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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