LGBLA_SA_20170718_54•Salzburger Objektivierungsgesetz 2017; Erlassung Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 sowie Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000; Änderung
LGBLA_SA_20170718_54Salzburger Objektivierungsgesetz 2017; Erlassung Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 sowie Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000; ÄnderungGazette18.07.2017
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Gesetz, mit dem Bestimmungen über die Bestellung von Führungskräften und die Anstellung in den Landesdienst getroffen werden (Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 – S.OG)
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Auswahlverfahren
(2) Bestimmungen über Bestellungs- und Aufnahmeverfahren, die in anderen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, enthalten sind, bleiben unberührt.
(1) Alle im Auswahlverfahren mitwirkenden Personen haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteilich wahrzunehmen. Die Bewerbungen und die Auswahlverfahren sind vertraulich zu behandeln. Über sie dürfen – abgesehen von verpflichtenden Mitteilungen – nur jene Auskünfte erteilt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.
(2) Für jene Landesbedienstete, die Mitglieder der Vorschlags- oder Auswahlkommissionen sind, gehört die Teilnahme an einer vom Dienstgeber angebotenen besonderen Ausbildung für Mitglieder dieser Kommissionen zu den Dienstpflichten gemäß § 6d L-BG bzw § 12 L-VBG.
(1) Jeder Bestellung einer Führungskraft hat eine Ausschreibung voranzugehen. Als Führungskräfte gelten alle Personen, die eine in den Organisationsvorschriften des Landes ausgewiesene Einheit mit Personalverantwortung leiten.
(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind nicht auf die Bestellung der Landtagsdirektorin oder des Landtagsdirektors (§ 18 Abs 2 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes) anzuwenden. Von der Verpflichtung zur Ausschreibung sind Bestellungen von Führungskräften im Mitarbeiterstab der Landtagsklubs und der Mitglieder der Landesregierung ausgenommen.
(3) Eine öffentliche Ausschreibung in zumindest einem zur Erreichung der jeweiligen Zielgruppe geeigneten Publikationsmedium sowie im Rahmen des Internetauftrittes des Amtes der Landesregierung (bei Ausschreibungen gemäß Z 1 bis 3) oder der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz ‚SALK’; bei Ausschreibungen gemäß Z 4 bis 6) hat der Bestellung folgender Führungskräfte voranzugehen:
(4) Bei nicht im Abs 3 genannten Führungskräften (sonstige Führungskräfte) ist eine interne Stellenausschreibung durchzuführen, die in geeigneter Form den in Betracht kommenden Bediensteten bekannt zu machen ist.
(5) Der Ausschreibungstext hat neben den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungs- und Ernennungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen oder Bewerbern erwartet werden (Anforderungsprofil). Die an bestimmte Gruppen von Funktionen zu stellenden allgemeinen Anforderungen werden mit Ausnahme der bereits dienstrechtlich vorgesehenen durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die besonderen Anforderungen sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Funktion so festzulegen, dass sich ein möglichst weiter Personenkreis bewerben kann. Bei Führungskräften gemäß Abs 3 Z 5 ist zusätzlich auf das Erfordernis eines dem internationalen Standard entsprechenden, wissenschaftlich ausgewiesenen Lehrpersonals im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 des Privatuniversitätengesetzes Bedacht zu nehmen. Bewerben sich auf Grund einer Ausschreibung nicht mindestens drei Personen, die das Anforderungsprofil erfüllen, hat eine zweite Ausschreibung mit eingeschränktem Anforderungsprofil zu erfolgen, die eine Bewerbung durch einen breiteren Personenkreis erlaubt. Wenn auf Grund zwingender gesetzlicher Vorgaben eine Einschränkung der Anforderungen nicht möglich ist, kann das Verfahren ohne zweite Ausschreibung fortgesetzt werden.
(6) Das Anforderungsprofil ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle im Zusammenwirken mit folgenden Stellen bzw Personen zu erstellen:
(7) Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen ab Erscheinen der Ausschreibung betragen. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsmedien, beträgt die Frist zwei Wochen ab Erscheinen der zuletzt veröffentlichten Ausschreibung.
(8) Ausschreibung und Auswahlverfahren sind nicht erforderlich bei Verwendungsänderungen und Versetzungen in Funktionen derselben Wertigkeit oder bei Verwendungsänderungen gemäß § 8 Abs 4 LBG. Als Funktionen derselben Wertigkeit im Sinn dieser Bestimmung gelten jedenfalls auch die in der Modellfunktion Führung in der Ausprägung Führung 3/2 und Führung 3/3 (§ 4 iVm Anlage 3 der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung) zusammengefassten Modellstellen. Die im Abs 3 Z 2 und 3 genannten Funktionen gelten hingegen nicht als Funktionen derselben Wertigkeit.
(1) Für die Auswahl einer Führungskraft ist eine Vorschlagskommission zu bilden, und zwar:
(2) Die Vorschlagskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
(3) Bei der Besetzung von Führungsfunktionen, die keiner übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, sind die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission und für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der zur Bildung der Vorschlagskommission berufenen Stelle (Abs 1) aus folgendem Personenkreis zu bestellen:
(4) Als Mitglieder der Vorschlagskommission gemäß Abs 2 Z 1 lit b und c kommen nur Personen in Betracht, die für eine jeweils vier Jahre dauernde Funktionsperiode als Expertinnen oder Experten bestellt worden sind. Diese Bestellung zu Expertinnen oder Experten obliegt:
(5) Als Expertinnen und Experten darf die Landesregierung bzw die Geschäftsführung nur solche Personen bestellen, bei denen anzunehmen ist, dass sie die im § 2 angeführten Pflichten erfüllen werden und als Expertinnen oder Experten für Personalauswahl überdies die erforderlichen Kenntnisse über die Methodik der Personalauswahl besitzen. Nachbestellungen sind auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode vorzunehmen. Die Bestellung ist von der Landesregierung bzw von der Geschäftsführung vor Ablauf der Funktionsperiode zu widerrufen, wenn eine Expertin bzw ein Experte
(6) Jene Mitglieder der Vorschlagskommission, die keine Bediensteten des Bundeslandes Salzburg sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung sowie auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht (§ 2) anzugeloben.
(7) Die Mitglieder der Vorschlagskommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1 und für Entscheidungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens (§ 5 Abs 3 letzter Satz). Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Vorschlagskommission und die Bildung der Vorschlagskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(8) Für die Mitglieder der Vorschlagskommission gilt § 7 AVG sinngemäß.
(9) Die Vorschlagskommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Expertinnen oder Experten mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Expertinnen oder Experten finden die Abs 6 und 7 sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Vorschlagskommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt keine einstimmige Entscheidung zu Stande, trifft die Vorschlagskommission ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, der sich die oder der Vorsitzende angeschlossen hat. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(1) Die Vorschlagskommission hat sich in einem Auswahlverfahren auf der Grundlage des Anforderungsprofils die notwendige Überzeugung über die Eignung jener Bewerberinnen und Bewerber zu verschaffen, die die zwingend vorgesehenen Anstellungs- und Ernennungserfordernisse erfüllen. Das Vorliegen dieser Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle zu prüfen.
(2) Die Eignung ist auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerberinnen und Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer fachlichen Kompetenz und – wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht – auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen. Bei der Feststellung der Eignung ist darauf zu achten, dass die im § 5 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes genannten Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Ablauf des Auswahlverfahrens zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen über die in Frage kommenden Auswahlmethoden, die Vorgangsweise bei zahlreichen Bewerbungen und die Beurteilung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber vorzusehen. Entscheidungen über den Ablauf im Einzelfall obliegen der oder dem Vorsitzenden.
(4) Für das Verfahren zur Auswahl von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 5 gelten ergänzend zu den gemäß Abs 3 erlassenen Vorschriften folgende Bestimmungen:
(5) Die Vorschlagskommission hat dem für die Bestellung zuständigen Organ (§ 6) einen begründeten Vorschlag für die Bestellung zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin bzw den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Stellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, hat die bzw der Vorsitzende der Vorschlagskommission dem für die Bestellung zuständigen Organ darüber und über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten.
(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, trifft die Entscheidung über die Bestellung einer Führungskraft
(2) Die Zuständigkeit zur Bestellung von Führungskräften in Bezirkshauptmannschaften, ausgenommen die Bezirkshauptleute, richtet sich nach dem Bezirkshauptmannschaften-Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
(3) Im Bestellungsverfahren sind die Mitwirkungsrechte der Organe der Arbeitnehmervertretung zu wahren (§ 10 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, § 104 des Arbeitsverfassungsgesetzes).
(4) Die erstmalige Bestellung von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 bis 6 in Betrieben erfolgt jeweils befristet auf eine Dauer bis zu fünf Jahren. Weiterbestellungen können auch unbefristet und ohne eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren vorgenommen werden. Kommt es zu keiner Weiterbestellung, gebührt jedenfalls die vor der Bestellung innegehabte dienstrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.
(5) Die erstmalige Bestellung von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 sowie von Fachgruppenleitern im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgt befristet für die Dauer von fünf Jahren. Wenn die Landesregierung nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer entscheidet, dass keine Verlängerung der Bestellungsdauer erfolgt, verlängert sich diese
Nach der Entscheidung über die Bestellung hat die ausschreibende Stelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber davon schriftlich zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission Auskunft über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Beurteilung ihrer Person zu erhalten.
(1) Jeder Erstaufnahme von Personen in den Landesdienst oder in ein Lehrverhältnis zum Land hat eine öffentliche Ausschreibung in zumindest einem zur Erreichung der jeweiligen Zielgruppe geeigneten Publikationsmedium voranzugehen.
(2) Von der Pflicht zur Ausschreibung sind folgende Anstellungen ausgenommen:
(3) Bedienstete, die nach Abs 2 Z 1 und 4 ohne Auswahlverfahren aufgenommen worden sind, haben sich
(4) Gemäß Abs 2 Z 2 befristet besetzte Stellen sind nach Bekanntwerden eines über den Befristungszeitraum hinausreichenden Bedarfs unverzüglich öffentlich auszuschreiben.
(5) Die Ausschreibung hat neben den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden (Anforderungsprofil). Das Anforderungsprofil ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle im Zusammenwirken mit der für den zu besetzenden Arbeitsplatz zuständigen Führungskraft zu erstellen.
(6) Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen ab Erscheinen der Ausschreibung betragen. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsmedien, beträgt die Frist zwei Wochen ab Erscheinen der zuletzt veröffentlichten Ausschreibung.
(1) In das Auswahlverfahren sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen, die alle zwingenden Anstellungserfordernisse erfüllen oder bis zum geplanten Beschäftigungsbeginn voraussichtlich erfüllen werden und sich fristgerecht beworben haben. Das Vorliegen dieser zwingenden Anstellungserfordernisse ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle zu prüfen.
(2) Das Auswahlverfahren besteht aus zwei Teilen:
(3) Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sind die Testverfahren in der Vorauswahl so durchzuführen, dass die Bewerberinnen und Bewerber der beurteilenden Person nicht namentlich bekannt werden.
(4) Die Auswahlkommission kann entscheiden, dass in die Endauswahl nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen sind, die in der Vorauswahl ein bestimmtes Leistungsniveau erreicht oder überschritten haben. Diese Entscheidung darf nicht dazu führen, dass weniger als fünf Bewerberinnen und Bewerber die Endauswahl erreichen.
(1) Für jedes Aufnahmeverfahren ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle eine Auswahlkommission zu bilden, die mit Ausnahme der Aufnahme in Modellstellen der Modellfunktionen „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe“ (Abs 2) aus folgenden Mitgliedern besteht:
(2) Bei der Aufnahme in Modellstellen der Modellfunktionen „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe“ kann die Kommission abweichend von Abs 1 auch aus zwei Mitgliedern bestehen, wobei die Funktion der Expertin oder des Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung (Abs 1 Z 3) von dem in Abs 1 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Mitglied wahrgenommen wird. Voraussetzung dafür ist, dass das entsprechende Mitglied auch eine Expertinnen- oder Expertenbestellung gemäß Abs 3 letzter Satz aufweist.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Abs 1 Z 2 haben dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 bestellten Expertinnen und Experten anzugehören. Für die Bestellung der Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung gilt § 4 Abs 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Bestellung Vorschläge der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten einzuholen sind.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Auswahlkommission und die Bildung der Auswahlkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(5) Für die Mitglieder der Auswahlkommission gilt § 7 AVG sinngemäß.
(6) Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Expertinnen oder Experten mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Expertinnen oder Experten finden die Abs 3 und 4 sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Auswahlkommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt keine einstimmige Entscheidung zu Stande, trifft die Auswahlkommission, soweit es sich nicht um den Vorschlag gemäß § 11 Abs 1 handelt, ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(1) Die Auswahlkommission hat dem für die Anstellung zuständigen Organ einen begründeten Anstellungsvorschlag zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin oder den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Der Vorschlag bedarf der einstimmigen Beschlussfassung. Kommt ein solcher Beschluss nicht zu Stande oder stellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, hat die bzw der Vorsitzende der Auswahlkommission dem für die Anstellung zuständigen Organ darüber und über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten. Hat das Auswahlverfahren ergeben, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, kann die Kommission beschließen, dass eine neuerliche Ausschreibung durchgeführt werden soll.
(2) Sind mehrere Bewerberinnen bzw Bewerber gleich qualifiziert, ist unter Beachtung des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes die- oder derjenige zur Anstellung vorzuschlagen, für die bzw den die bisher noch nicht berücksichtigten Kriterien wie Frauenförderung und wichtige soziale Gründe sprechen. Die Gewichtung solcher Kriterien ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln.
(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der für eine angestrebte Verwendung überqualifiziert ist, kann nur dann vorgeschlagen werden, wenn die Auswahlkommission zur Ansicht gelangt, dass sie oder er auf Dauer mit vollem Engagement auf dem betreffenden Arbeitsplatz tätig sein wird.
Die Entscheidung über die Anstellung obliegt:
(1) Nach der Entscheidung über die Anstellung hat die ausschreibende Stelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber davon zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission Auskunft über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Beurteilung ihrer Person zu erhalten.
(2) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragen sind zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben (§ 40 S.GBG) von der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission und vom Mitglied gemäß § 10 Abs 1 Z 3 alle Anstellungsvorschläge zu übermitteln und weiters Auskünfte über das Ergebnis und den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber zu erteilen, wenn sie oder er binnen drei Monaten nach Übermittlung des Anstellungsvorschlags solche Auskünfte verlangt. Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist dazu auch die Einsicht- und Abschriftnahme (Ablichtung) in die für das konkrete Auswahlverfahren notwendigen Akten und Aktenteile einschließlich Bewerbungsunterlagen zu gestatten, deren Kenntnis für die Prüfung des konkreten Falles erforderlich ist.
(1) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits bei einem früheren Auswahlverfahren mit vergleichbarem Anforderungsprofil begutachtet worden, können Teilergebnisse aus dem früheren Verfahren mit Zustimmung der Auswahlkommission übernommen werden. Das strukturierte Gespräch (§ 9 Abs 2 Z 2) ist jedenfalls zu wiederholen.
(2) Bei einer weiteren Stellenbesetzung mit demselben Anforderungsprofil kann auf die Bewertungsergebnisse eines früheren Auswahlverfahrens zurückgegriffen und die nächstgereihte Bewerberin bzw der nächstgereihte Bewerber zur Anstellung vorgeschlagen werden, wenn die Ausschreibung des früheren Auswahlverfahrens nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Bundesgesetze, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in folgenden Fassungen anzuwenden:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Vor dem Inkrafttreten bereits eingeleitete Vorschlags- und Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt tritt das Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 7/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 93/2015, außer Kraft. Auf bereits eingeleitete Vorschlags- und Auswahlverfahren bleibt es in dem im Abs 1 festgelegten Umfang weiter anwendbar.
(3) § 6 Abs 5 bezieht sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden.
Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 1/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2016, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 2 lit a lautet:
1.2. Im Abs 5 entfällt der Ausdruck „und Abs. 2 lit. a“.
(1) Der Zentralausschuss ist über den künftigen Bedarf an Bediensteten und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Der Zentralausschuss kann der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Dienstpostens vorschlagen.
(2) Sobald der im Abs 1 genannten Abteilung die Zahl der aufzunehmenden Bediensteten, deren geplante Verwendung und die in Aussicht genommenen Dienstposten bekannt sind, hat sie den Zentralausschuss darüber zu informieren.
(3) Der Zentralausschuss kann eine besondere Information (Beratung) über einzelne Einstellungen verlangen, die von der im Abs 1 genannten Abteilung vor der Einstellung durchzuführen ist. Das gleiche gilt, wenn eine Information nach Abs 2 nicht stattgefunden hat. Wenn bei Durchführung einer Beratung die Entscheidung über die Einstellung nicht rechtzeitig erfolgen könnte, ist die Beratung nach erfolgter Einstellung durchzuführen.
(4) Jede erfolgte Einstellung von Bediensteten ist dem Zentralausschuss unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Informationen über die beabsichtigte Verwendung und Einstufung der Bediensteten, das Monatseinkommen und über eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Dienstverhältnisses zu enthalten.“
„(9) Die §§ 10 Abs 2 und 5 sowie 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 31/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/2016, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 36 betreffende Zeile:
Im § 24 Abs 2 lautet der erste Satz: „In Dienststellen des Landes sind Ausschreibungen (§§ 3 und 8 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017) vor der Kundmachung der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes zur Überprüfung auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu übermitteln.“
Im § 35 Abs 2 lautet die Z 1:
§ 36 lautet:
(1) Auf Antrag einer der im Abs 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweils zuständige Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob
(1a) Auf Antrag einer der im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Personen hat die jeweils zuständige Kommission dem zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 (S.OG) berufenen Organ eine Ersteinschätzung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Bedenken gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 gegen das Bestellungs- oder Auswahlverfahren zu übermitteln.
(2) Zur Antragstellung an die Kommissionen sind berechtigt:
(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs 2 Z 3 und 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.
(4) Ein Antrag an die Kommissionen
(5) Sobald ein Verfahren bei einer Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission davon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
(6) Betrifft das Verfahren vor einer Kommission ein Bestellungs- oder Auswahlverfahren nach dem S.OG, kann das zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG berufene Organ mit der Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung bis zum Vorliegen des Gutachtens (Abs 7) zuwarten. Ein im Entscheidungszeitpunkt vorliegendes Gutachten oder eine vorliegende Ersteinschätzung (Abs 1a) ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Wird die Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung vor dem Vorliegen der Ersteinschätzung getroffen, ist davon die Kommission zu verständigen. In diesem Fall ist das Verfahren zur Abgabe der Ersteinschätzung abzubrechen und die Antragstellerin oder der Antragsteller davon zu informieren.
(7) Ersteinschätzungen (Abs 1a) sind innerhalb von vier Wochen, Gutachten (Abs 1) ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission den im Abs 5 Z 1 bis 4 genannten Stellen bzw Personen zu erstatten.
(8) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, hat sie in ihrem Gutachten (Abs 1)
„(8) Die §§ 24 Abs 2, 35 Abs 2 und 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2017, wird geändert wie folgt:
„(4) Ernennungen zum Landesamtsdirektor, zum Abteilungsleiter, zum Fachgruppenleiter und zum Bezirkshauptmann erfolgen befristet auf fünf Jahre. Die Ernennungsdauer kann sich nach Maßgabe des § 6 Abs 5 Salzburger Objektivierungsgesetz verlängern. Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung eines Beamten ohne Verlängerung, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen (§ 8 Abs 5).“
„(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung gemäß § 3 Abs 4 ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand, ist er mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, dessen Entlohnung
„(5) Die §§ 3 Abs 4 und 8 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und beziehen sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2017, wird geändert wie folgt:
(1) Die Bestellung in Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 des Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 sowie von Fachgruppenleitern im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgt befristet auf fünf Jahre. Die Bestellungsdauer kann sich nach Maßgabe des § 6 Abs 5 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 verlängern.
(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Verlängerung und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen. Dem Vertragsbediensteten gebührt dabei jedenfalls die vor der befristeten Bestellung innegehabte besoldungsrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.“
„(4) § 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und bezieht sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden.“
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