LGBLA_SA_20171025_98•Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, Landesbeamten-Pensionsgesetz und Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangs...
LGBLA_SA_20171025_98Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, Landesbeamten-Pensionsgesetz und Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangs...Gazette25.10.2017
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 101/2016, wird geändert wie folgt:
„(3) Die von § 2 Abs 3 Z 3 lit a erfassten Prüfungen oder das Vorliegen einer Lehrbefugnis gemäß § 2 Abs 3 Z 3 lit b ersetzen den erfolgreichen Abschluss der dienstlichen Ausbildung sowohl als Definitivstellungserfordernis als auch als Voraussetzung für weitere dienstrechtliche Maßnahmen.“
„(6) § 22 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2017, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 1a wird das Wort „verfassungsrechtlich“ durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.
§ 4e Abs 4 lautet:
„(4) Ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs 1 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn diese Kosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung 50 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Bei der Ermittlung der Kostenhöhe sind nicht zu berücksichtigen:
Auf die dienstliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beamten finden die Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG sinngemäß Anwendung. Wenn in den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LVBG implizit oder explizit eine Entscheidung des Dienstgebers vorgesehen ist, hat diese in Bezug auf Beamte durch einen Bescheid der Dienstbehörde zu ergehen, es sei denn, dem bekundeten Interesse des Beamten wird vollinhaltlich Rechnung getragen. An die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung (§ 12 Abs 2 zweiter Satz) tritt ein Bescheid der Dienstbehörde.“
Die §§ 5a bis 6d entfallen.
Im § 9c Abs 1 lautet:
„(1) Der unmittelbar Vorgesetzte hat in regelmäßigen Abständen mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.“
6.1. Dem Text wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und wird im Abs 1 (neu) Z 3 lit a die Verweisung „gemäß § 11a Abs 3“ durch die Verweisung „gemäß § 11a Abs 3 und 4“ ersetzt.
6.2. Im Abs 2 Z 2 wird das Wort „Auflösung“ durch das Wort „Ausübung“ ersetzt.
Im § 13a Abs 1 wird in der Z 1 das Wort „Heeresversorgungsgesetzes“ durch das Wort „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Im § 14e lauten die Abs 2 und 5:
„(2) Ein Beamter hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er den Verbrauch durch
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr sind die Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
„(1) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam. Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im § 83 Abs 1 Z 3 und Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.“
10a. Im § 15e Abs 4 wird in der Z 2 die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe des Abs 1 lit a im gemeinsamen Haushalt lebenden“ ersetzt.
Im § 35 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.“
Im § 52 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. Abs 9 lautet:
„(9) Nach dem Ende der mündlichen Verhandlung hat das Erkenntnis ehestmöglich schriftlich zu ergehen.“
12.2. Im Abs 10 wird jeweils die Wortfolge „Verkündung des Erkenntnisses“ durch die Wortfolge „Schließung der mündlichen Verhandlung“ ersetzt.
12.3. Im Abs 11 entfällt der vorletzte Satz.
„(4) Das Disziplinarerkenntnis ist gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien der Dienstbehörde zu übermitteln.“
Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von 209,60 €.“
76,80 €
244,10 €
und für Hebammen
149,10 €
319,00 €
”
Im § 78a werden die Worte „des Dienstes der Pflegehilfe“ durch die Worte „des Dienstes der Pflegeassistenzberufe“ ersetzt.
Im § 83 Abs 1 Z 3 lautet der zweite Satz: „Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d ein.“
§ 88 Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind.
(1a) Beförderungen können bei Erreichen bestimmter Dienstklassen bzw Gehaltsstufen oder bei Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten vorgesehen werden. Wenn in den Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag zu berechnen. Sofern kein Beförderungsstichtag (§ 84) festgelegt wurde, gilt der Vorrückungsstichtag als Beförderungsstichtag. Die im Dienststand verbrachten Zeiten werden für die Beförderung im gleichen Ausmaß wie für die Vorrückung wirksam.“
(1) Die außerordentliche Vorrückung ist das Vorrücken unter Überspringen einer oder mehrerer Gehaltsstufen. Die außerordentliche Beförderung gewährt Beamten, deren Dienstposten im geltenden Stellenplan nicht als bewertet ausgewiesen ist, jene besoldungsrechtliche Stellung, die der höchsten Dienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe (A/VIII, B/VII, C/V) von Beamten entspricht, deren Dienstposten als bewertet ausgewiesen ist.
(2) Die außerordentliche Aufzahlung ist die Gewährung des Gehaltsansatzes der entsprechenden Gehaltsstufe der höchsten Dienstklasse bereits vor der außerordentlichen Beförderung.
(3) Die im Abs 1 und 2 genannten Maßnahmen erfolgen nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen sind.“
Im § 112 lautet die Z 11:
Vor § 126 wird eingefügt:
Die Bestimmungen der §§ 71, 72 bis 78a, 80a bis 87, 88 Abs 1, 2, 3 und 4 sowie 106 bis 109 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 dürfen nicht aufgehoben oder zu Ungunsten der Beamten geändert und nur entweder durch gleichwertige Bestimmungen ersetzt oder zum Vorteil der Beamten, zur zwingenden Umsetzung von EU-Recht oder zur zwingenden Umsetzung von Bundesverfassungsrecht geändert werden.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 treten in Kraft:
(7) § 4e Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist nur auf Ausbildungskosten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Abs 6 Z 1) anfallen.
(8) Beamte, die die Grundausbildung zum im Abs 6 Z 1 festgelegten Zeitpunkt bereits nach den Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 98/2017 begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach diesen Bestimmungen absolvieren. Beamte, die bis zu dem im Abs 6 Z 1festgelegten Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes iVm den §§ 12 bis 12g L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß § 6c L-BG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 (Abs 6 Z 1) angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß § 5 dieses Gesetzes iVm § 12e Abs 1 L-VBG.
(9) § 88 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß § 84 L-BG iVm § 54 LVBG, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012, festgelegt worden ist, an Stelle des Vorrückungs- oder Beförderungsstichtages jener Tag tritt, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag). Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß § 133 neu festgelegt worden ist, ist der Ersatz-Beförderungsstichtag nach § 133 Abs 7 zu berechnen.“
24.1. Im I. Teil, Abschnitt A lautet die den Dienstzweig 53 betreffende Zeile:
24.2. Im II. Teil der Anlage werden folgende Änderungen vorgenommen:
24.2.1. In der lit A wird der mit der Wortfolge „Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis“ beginnende Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist – ausgenommen die Dienstzweige 1 bis 5, 9 sowie 12 bis 14 – der erfolgreiche Abschluss einer der Verwendung entsprechenden dienstlichen Ausbildung (Ablegung der Dienstprüfung).“
24.2.2. In der lit B wird der mit der Wortfolge „Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis“ beginnende Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist – ausgenommen die Dienstzweige 19, 20 und 33 – der erfolgreiche Abschluss einer der Verwendung entsprechenden dienstlichen Ausbildung (Ablegung der Dienstprüfung).“
24.2.3. In der lit C werden im ersten Satz lit b und der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
24.2.4. In der lit D wird der dritte Satz durch den Satz „Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist der erfolgreiche Abschluss einer der Verwendung entsprechenden dienstlichen Ausbildung.“ ersetzt und lautet die den Dienstzweig 53 betreffende Zeile:
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2017, wird geändert wie folgt:
1.1. Der 4. Abschnitt lautet:
1.2. Nach der den § 14 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.3. Die den § 21c betreffende Zeile entfällt.
1.4. Nach der den § 71 betreffenden Zeile wird eingefügt:
(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Die dienstliche Ausbildung besteht
(2) Die Teilnahme an der Erstorientierung ist eine Dienstpflicht. Die Absolvierung der modularen Ausbildung kann im Dienstvertrag verpflichtend vereinbart werden.
(3) Die Zulassung zum Modullehrgang kann erst nach einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zumindest neun Monaten und der Absolvierung der Erstorientierung erfolgen. Sie ist im Dienstweg schriftlich binnen der vom Dienstgeber bekanntgegebenen Frist zu beantragen. Der Vertragsbedienstete ist zum Modullehrgang jedenfalls zuzulassen, soweit dieser verpflichtend zu absolvieren ist und keine dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.
(4) Die dienstliche Ausbildung ist binnen vier Jahren ab Zulassung zum Modullehrgang durch die positive Ablegung einer kommissionellen Prüfung abzuschließen, wenn dem nicht wichtige persönliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen.
(1) Der Modullehrgang besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(2) Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Schwerpunktbereiche vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Dienstgeber, in welcher Form eine modulare Ausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.
(1) Ist durch Verordnung der Landesregierung die Teilnahme an Veranstaltungen im Modullehrgang vorgesehen, besteht im jeweiligen Modul Anwesenheitspflicht im Ausmaß von zumindest zwei Drittel der Veranstaltungszeit. Ein Modul gilt als absolviert, wenn vom Vortragenden die Anwesenheit und die ausreichende Mitarbeit für diesen Mindestzeitraum bestätigt worden ist. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Dienstgeber.
(2) Wird die Mindestanwesenheitszeit nicht erreicht, kann der Dienstgeber auf Antrag des Vertragsbediensteten feststellen, dass das betreffende Modul als absolviert gilt und einen Prüfungstermin zuteilen, wenn:
(3) Bei Vertragsbediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme an Veranstaltungen im Modullehrgang oder die dortige Mitarbeit eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann der Dienstgeber von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch von Veranstaltungen im Modullehrgang oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
(4) Als Vortragende für Veranstaltungen im Modullehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Inhalt in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten.
(1) Zur Überprüfung der erarbeiteten Inhalte im Modullehrgang sind Prüfungen oder schriftliche Arbeiten vorzusehen. Den Abschluss der dienstlichen Ausbildung bildet eine kommissionelle Prüfung.
(2) Die Landesregierung hat zur Abnahme von Prüfungen, der kommissionellen Prüfungen sowie der Bewertung von schriftlichen Arbeiten für die Dauer von fünf Jahren Prüfer zu bestellen. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Prüfer sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Bestellung als Prüfer ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(4) Prüfer sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
(5) Die Bestellung zum Prüfer endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie bei Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Die Landesregierung hat Prüfungskommissionen für die Abhaltung von kommissionellen Prüfungen zu bilden und die erforderlichen Mitglieder sowie einen Vorsitzenden in der Prüfungskommission zu nominieren. Jede Prüfungskommission hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen.
(7) Als Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Veranstaltungen im Modullehrgang oder Personen herangezogen werden, die mit dem Inhalt in besonderer Weise vertraut sind. Solche Personen können auch beratend beigezogen werden.
(8) Die Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten.
(9) Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden vom jeweiligen Einzelprüfer zugewiesen. Die Prüfungstermine sind dem Vertragsbediensteten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.
(1) Bis zum Beginn einer Prüfung kann der Vertragsbedienstete von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:
(2) Ist ein Vertragsbediensteter ohne sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission oder der Einzelprüfer auf Ersuchen des Vertragsbediensteten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Vertragsbediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung ist zum Prüfungsverfahren Folgendes zu bestimmen:
(5) Einzelprüfungen können jeweils nach Absolvierung eines Modules abgelegt werden. Die Prüfung vor der Prüfungskommission kann erst abgelegt werden, nachdem alle Module absolviert und die vor Einzelprüfern abzulegenden Prüfungen bestanden worden sind. Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen, wenn vom Kandidaten kein Einwand erhoben wird.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Bewertung, ob die Prüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt worden ist, entscheidet bei Einzelprüfungen der Prüfer und sonst die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung. Wenn kein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen ist, entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen, Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Über die bestandene Prüfung ist dem Vertragsbediensteten ein Zeugnis auszustellen.
(1) Hat der Vertragsbedienstete bereits eine andere dienstliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, kann der Dienstgeber bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Modulinhalte zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind. Gleiches gilt auch für weitere Ausbildungen und Prüfungen, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung des Vertragsbediensteten gewährleistet ist.
(2) Ist der Nachweis bestimmter Fähigkeiten einem Vertragsbediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar, kann dieser durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden.
Jeder Vertragsbedienstete hat auch nach Absolvierung der dienstlichen Ausbildung und insbesondere bei einer nicht bloß vorübergehenden Änderung des fachlichen Betätigungsfeldes die bestehenden Angebote zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung sowie zur Schulung von Führungskräften entsprechend seiner aktuellen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung sinnvoll zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme an Kursen, Schulen, Vorträgen udgl unzumutbar erscheinen lassen.
(1) Vortragenden im Sinn dieses Abschnittes gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 2,6 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1 gemäß der Anlage 1 zum LB-GG, nicht überschreiten. Kommt eine Modullehrgangsveranstaltung auf Grund der geringen Teilnehmeranzahl nicht zustande, gebührt den Vortragenden an Stelle der Entschädigung je Vortragsstunde eine Entschädigung je zu betreuendem Vertragsbediensteten, die ebenfalls durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.
(2) Für Vortragende im Rahmen der Erstorientierung gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nur dann gebührt, wenn die Vortragsleistung mit jener im Modullehrgang vergleichbar ist.
(3) Prüfern im Sinn dieses Abschnittes gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 3,6 % des jeweiligen Gehaltsansatzes des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1, gemäß der Anlage 1 zum LB-GG nicht überschreiten.“
(1) Vertragsbedienstete, deren Verwendung die Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Vollzugsaufgaben umfasst, können ohne ihre Zustimmung von ihrer bisherigen Funktion nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen abberufen werden.
(2) Wenn
(3) Bei einer Verwendungsänderung, die gemäß Abs 2 nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zulässig ist, sind die persönlichen, familiären und sozialen Interessen des Vertragsbediensteten in jenen Fällen zu berücksichtigen, in denen nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs 8 Z 1 oder 2 LBGG gegeben sind. Eine solche Verwendungsänderung ist unzulässig, wenn sie für den Vertragsbediensteten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Bediensteter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(4) Abs 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
„(1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schriftlich zu erklären, dass der Vertragsbedienstete im Beobachtungszeitraum (§ 21b Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Leistungsfeststellung).“
Im § 21b entfällt im Abs 1 und im Abs 2 jeweils der letzte Satz.
§ 21c entfällt.
§ 21e lautet:
(1) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes und im Fall der Antragstellung durch den Vertragsbediensteten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.
(2) Die Leistungsfeststellung hat sich auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Die Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Abgabe der Dienstgebererklärung, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Leistungsfeststellung kann auch noch für eine Beförderung zu dem Vorrückungstermin berücksichtigt werden, der auf den Ablauf dieser Frist folgt. Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 21b Abs 1 nicht erstattet und ein Antrag nach § 21d nicht gestellt werden.
(3) Zur Überprüfung der Dienstgebererklärung kann sich der Vertragsbedienstete binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht wenden. Auf das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes finden die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Dienstgebererklärung an die Stelle des Bescheides tritt.
(4) Findet der Dienstgeber im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 21b Abs 1 oder eines Antrags des Vertragsbediensteten gemäß § 21d, dass eine Leistungsfeststellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Vertragsbedienstete davon schriftlich zu verständigen. Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorliegenden Unterlagen und Ergebnissen sonstiger Ermittlungen, insbesondere zu dem vom Vorgesetzten erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter dazu, zu geben. Vor der Einstellung eines Verfahrens hat der Dienstgeber überdies die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Landesbediensteten als Vorsitzendem, einem weiteren Landesbediensteten und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht. Für die Überprüfung der schriftlichen Verständigung gilt Abs 3 sinngemäß.“
Im § 24 Abs 1 wird in der Z 1 das Wort „Heeresversorgungsgesetzes“ durch das Wort „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Im § 25 Abs 2 wird die Verweisung „gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4“ durch die Verweisung „gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3“ ersetzt.
§ 32 Abs 2 lautet:
„(2) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr wird anhand des Entgelts und der Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind das Entgelt und die Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
Im § 33 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Soweit jedoch ein Verbrauch des Urlaubs wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen nicht möglich war, besteht auch in diesem Fall ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.“
Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. Abs 3 lautet:
„(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 35 Abs 4 oder 38 bleibt für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen (§ 53), zur Gänze wirksam.“
12.2. Im Abs 4 wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Karenzurlaubes“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
§ 38 Abs 5 entfällt.
Im § 39 Abs 1 lautet die lit a:
14a: Im § 39 Abs 4 wird in der Z 2 die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe des Abs 1 lit a im gemeinsamen Haushalt lebenden“ ersetzt.
„(4) Beförderung ist das Vorrücken unter Überspringen einer oder mehrerer Entlohnungsstufen. Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind.
(5) Beförderungen können bei Erreichen bestimmter Entlohnungsstufen oder bei Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten vorgesehen werden. Wenn in den Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag (§ 54 Abs 1) zu berechnen. Sofern kein Beförderungsstichtag festgelegt wurde, gilt der Vorrückungsstichtag als Beförderungsstichtag. Die im Dienststand verbrachten Zeiten werden für die Beförderung im gleichen Ausmaß wie für die Vorrückung wirksam.“
16.1. Abs 3 lautet:
„(3) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I mit Ausnahme der Erzieher und den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von 209,60 €.“
16.2. Im Abs 3d werden die Worte „des Dienstes der Pflegehilfe“ durch die Worte „des Dienstes der Pflegeassistenzberufe“ ersetzt.
17.1. Abs 5 lautet:
„(5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 69) oder durch Kündigung (§ 66) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn diese Kosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung 50 % des Gehaltsansatzes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Bei der Ermittlung der Kostenhöhe sind nicht zu berücksichtigen:
17.2. Abs 6 entfällt.
18.1. Abs 1 lautet:
„(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das
18.2. Im Abs 2 lautet die Z 4:
19.1. Im Einleitungssatz wird die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)“ durch die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG)“ ersetzt.
19.2. Z 1 lautet:
19.3. In der Z 2 wird der Kurztitel „BMVG“ durch den Kurztitel „BMSVG“ ersetzt.
19.4. Z 3 lautet:
19.5. In der Z 4 wird das Gesetzeszitat „§ 7 Abs 6 BMVG“ durch das Gesetzeszitat „§ 7 Abs 7 BMSVG“ ersetzt.
19.6. Z 5 lautet:
Die Bestimmungen der §§ 42, 43 bis 48, 53 Abs 1 bis 4, 54, 56, 56a und 63 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 dürfen nicht aufgehoben oder zu Ungunsten der Vertragsbediensteten geändert und nur entweder durch gleichwertige Bestimmungen ersetzt oder zum Vorteil der Vertragsbediensteten, zur zwingenden Umsetzung von EU-Recht oder zur zwingenden Umsetzung von Bundesverfassungsrecht geändert werden.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 treten in Kraft:
(6) Vertragsbedienstete, die die Grundausbildung zum im Abs 5 erster Satz genannten Zeitpunkt bereits nach den Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 98/2017 begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach diesen Bestimmungen ablegen. Vertragsbedienstete, die bis zu dem im Abs 1 Z 1 festgelegten Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der §§ 12 bis 12g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß § 6c L-BG in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs 5 Z 1) angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß § 12e Abs 1 dieses Gesetzes.
(7) § 53 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß § 54 L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 festgelegt worden ist, an Stelle des Vorrückungs- oder Beförderungsstichtages jener Tag tritt, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag). Bei Vertragsbediensteten, deren geltender Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß § 83 festgelegt worden ist, ist der Ersatz-Beförderungsstichtag nach § 83 Abs 7 zu berechnen.
(8) § 64 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist nur auf Ausbildungskosten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Abs 5 Z 1) anfallen.“
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, LGBl 94/2015, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2015 wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 34 betreffenden Zeile eingefügt:
Im § 3 Z 10 lit b wird der Ausdruck „Sanitätshilfsdienst und Krankenpflegehilfe“ durch den Ausdruck „Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe“ ersetzt.
Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: „Bei Vorliegen der im Abs 1 genannten Voraussetzungen ist für den Fall, dass eine solche Planstelle für eine erforderliche Zuordnungsänderung nicht gegeben ist, durch eine entsprechende Anpassung im nächstfolgenden Dienstpostenplan Vorsorge zu treffen.“
3.2. Im Abs 8 lautet die Z 1:
3.3. Abs 9 lautet:
„(9) Eine befristete Zuordnungsänderung kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1, 2 oder 8 vorgenommen werden, wenn sie
Im § 11 Abs 1 werden vor dem Wort „Verwendungsabgeltung“ die Worte „nicht ruhegenussfähige“ eingefügt.
Im § 13 Abs 1 entfällt die Z 2 und wird in der Z 3 das Zitat „gemäß den §§ 15a Abs 4 Z 1oder 15d LBG“ durch das Zitat „gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d L-BG“ ersetzt.
Im § 27 Abs 1 wird nach der Z 6 eingefügt:
Nach § 34 wird eingefügt:
Bedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit sich dieser Mehraufwand nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle fest-gelegten Anforderungsarten ergibt. Der Ersatz des Mehraufwandes, der Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 38) abgegolten.“
Im § 35 Abs 2 lautet der erste Satz: „Bediensteten der Modellfunktionen medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, deren Dienst sowohl die Anforderungen des § 33 als auch des § 34 erfüllt (zB Dienst in Intensiveinheiten), gebührt eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung.“
§ 46 lautet:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 treten in Kraft:
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/2017, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 1 werden das Wort „Heeresversorgungsgesetz“ durch das Wort „Heeresentschädigungsgesetz“ und das Wort „Karenzurlaubsgeldgesetz“ durch das Wort „Kinderbetreuungsgeldgesetz“ ersetzt.
1.2. In der Z 3 wird das Zitat „§ 3 des Auslandseinsatzgesetzes“ durch das Zitat „§ 4 des Auslandseinsatzgesetzes“ ersetzt.
Im § 33 Abs 4 wird in der Z 2 das Wort „Heeresversorgungsgesetz“ durch das Wort „Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.
Im § 64 Abs 2 Z 1 wird die Verweisung „§§ 19 Abs 2, 20 Abs 2 oder 21 Abs 1“ durch die Verweisung „§§ 18 Abs 2, 19 Abs 1 oder 20 Abs 1“ ersetzt.
§ 74 lautet:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(13) Die §§ 25 Abs 7, 33 Abs 4, 64 Abs 2 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz, LGBl 25/2009, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 10 betreffenden Zeile angefügt:
Im § 3 Abs 1 wird die Z 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Nach § 10 wird angefügt:
§ 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_SA_20171025_98",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_SA_20171025_98",
"bundesland": "S",
"applikation": "LgblAuth"
}
}