Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. November 2017, mit der die Objektivierungsverordnung 2017 geändert wird
Auf Grund der §§ 3 bis 6 und 8 bis 11 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 – S.OG, LGBl Nr 54/2017, wird verordnet:
Die Objektivierungsverordnung 2017, LGBl Nr 67, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 2 Z 2 wird das Zitat „gemäß § 3 Abs 3 Z 4 und 5 S.OG“ durch das Zitat „gemäß § 3 Abs 3 Z 4 bis 6 S.OG“ ersetzt.
§ 4 Abs 2 lautet:
„(2) Haben zwei oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber dieselbe Bestqualifikation erreicht, ist zwischen Personen verschiedenen Geschlechts solange Bewerberinnen der Vorzug zu geben, bis der Frauenanteil bei den Führungskräften in der Dienststelle mindestens 50 % erreicht hat. Dies gilt dann nicht, wenn unter Berücksichtigung aller die Person dieser Bewerberinnen und Bewerber betreffenden Kriterien die Kriterien zu Gunsten des Bewerbers überwiegen. Vor einer Anwendung dieser Bestimmungen ist ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission einzuholen.“
§ 7 Abs 3 Z 1 lautet:
In § 8 wird angefügt:
„(3) Die §§ 3 Abs 2 Z 2, 4 Abs 2 und 7 Abs 3 Z 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft.“