Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Dezember 2017 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Obertrum am See für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Obertrum am See – Projekt im Bereich der GP 373/17, KG Obertrum)
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 373/17 KG 56535 Obertrum für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 580 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Obertrum am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 23. Dezember 2017 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.