Gesetz vom 20. Dezember 2017, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 102/2016, wird geändert wie folgt:
Im § 28 Abs 4 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „, ausgenommen die Mietvertragsgebühr,“.
Im 37 Abs 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „und vergebührten“.
Im § 50 wird angefügt:
„(3) Unbeschadet Abs 2 kann auf Förderungen nach dem S.WFG 1990, die auf Grund von vor dem 1. April 2015 eingebrachten Ansuchen unter Anwendung der Konversionsbestimmungen gemäß den §§ 13 Abs 4 zweiter Satz und Abs 4b sowie (§) 17 Abs 4 S.WFG 1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2008, zugesichert worden sind, auf schriftliches Ansuchen der Förderungsnehmer zugestimmt werden:
Im § 51 wird angefügt:
„(3) Die §§ 28 Abs 4, 37 Abs 1 und 50 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“