LGBLA_SA_20180117_8•Ausbildungsverordnung
LGBLA_SA_20180117_8AusbildungsverordnungGazette17.01.2018
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}Auf Grund der §§ 12 ff Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG), LGBl Nr 4, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Landesbediensteten des Verwaltungsbereichs (§ 3 Z 13 LB-GG). Der allgemeine Verwaltungsbereich in Sinn der nachstehenden Bestimmungen umfasst jene Bediensteten, die nicht der SALK zugewiesen worden sind, die der SALK zugewiesenen Bediensteten werden als Verwaltungsbereich SALK bezeichnet.
(2) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Niveaus fassen jeweils folgende Bedienstetengruppen zusammen:
(3) Für Bedienstete des Einkommensbandes 1 im Einkommensschema 1 sowie der Entlohnungsgruppen d und e sowie der Verwendungsgruppe D ist anstelle der nachstehend geregelten modularen Ausbildung eine komprimierte Ausbildung vorzusehen, die im Anschluss an den Besuch der Erstinformationsveranstaltung (§ 12 Abs 2 L-VBG) Themenschwerpunkte im Rahmen einer Überblicksveranstaltung umfasst.
(1) Der Modullehrgang für Bedienstete des allgemeinen Verwaltungsbereichs besteht aus folgenden Teilen:
Modul 1
Juristische Kernfächer
Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Grundlagen des EU-Rechts
Verwaltungsverfahrensrecht
Modul 2
Management-Wissen
Wirtschaftliche Grundlagen unter Berücksichtigung von Themenstellungen aus den Bereichen Antikorruption und Compliance
Verwaltungsmanagement und -organisation
Modul 3
Fachliche Schwerpunktbereiche, wie insbesondere
Dienstrecht
Gesundheit
Soziales
Bildung und Gesellschaft
Kultur
Finanzen
Wirtschaft
Bauen
Energie und Technik
Umwelt und Naturschutz
Land- und Forstwirtschaft
Raumordnung und Wohnen
Wasser
Gewerbe
Jugendwohlfahrt
Sicherheitsverwaltung, Niederlassungs- und Aufenthaltswesen
Verkehrswesen
(2) Aus dem Modul 3 ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle (§ 3 Z 1 L-VBG) unter Bedachtnahme auf die Verwendung der oder des Bediensteten ein Schwerpunktbereich zu bestimmen. Umfasst die Verwendung der bzw des Bediensteten keinen der unter Modul 3 angeführten Schwerpunktbereiche, hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle einen eigenen Schwerpunktbereich unter Bedachtnahme auf die Verwendung der bzw des Bediensteten festzulegen. Der Schwerpunktbereich ist im Antrag auf Zulassung zum Modullehrgang (§ 12 Abs 3 L-VBG) anzuführen. In begründeten Fällen kann die Bekanntgabe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
(3) In den Modulen 1 und 2 sind zur Erarbeitung des Inhaltes vom Dienstgeber bzw der Dienstbehörde Veranstaltungen anzubieten, deren inhaltlicher Umfang auf die jeweilige Verwendung abzustimmen ist. Der zeitliche Umfang dieser Veranstaltungen beträgt:
(4) In den Schwerpunktbereichen des Modules 3 gemäß § 2 Abs 1 bzw 2 erfolgt die Erarbeitung der Inhalte grundsätzlich durch Selbststudium; auf die jeweilige Verwendung abgestimmte Veranstaltungen können im Umfang von bis zu zwei Tagen durchgeführt werden, wenn für einen Schwerpunktbereich genügend Anmeldungen vorliegen.
(5) Rechtfertigt der Bedarf die Abhaltung von auf die Verwendung abgestellten Veranstaltungen gemäß Abs 3 und 4 nicht, kann eine gemeinsame Veranstaltung für mehrere Verwendungen durchgeführt werden, wobei im Rahmen dieser Veranstaltung auf die unterschiedlichen Verwendungen Bedacht zu nehmen ist.
(1) Der Modullehrgang besteht bei Bediensteten des Verwaltungsbereichs SALK aus folgenden Teilen:
Modul 1
Rechtliche Grundlagen und Ethik
Rechtliche Grundlagen im Bereich der Krankenanstalten
Ethik und Diversity
Modul 2
Management-Kompetenz Training
Kommunikation und Management
Arbeitstechniken und Projektmanagement
Modul 3
Finanzen und Betriebsführung
Gesundheitsökonomie und Finanzierung
Grundsätze der Betriebsführung von Krankenanstalten
Modul 4
Schwerpunktbereich Health-Management
(2) In den Modulen 1, 2, 3 und 4 sind zur Erarbeitung des Inhaltes vom Dienstgeber bzw der Dienstbehörde Veranstaltungen anzubieten, deren inhaltlicher Umfang auf die jeweilige Verwendung abzustimmen ist. Der zeitliche Umfang dieser Veranstaltungen beträgt:
(1) Die Dienstprüfung für den allgemeinen Verwaltungsbereich gliedert sich in folgende Teilprüfungen:
(2) Die Dienstprüfung für den Verwaltungsbereich SALK gliedert sich in folgende Teilprüfungen:
(1) Die in einer Prüfung gestellten Anforderungen sind jeweils auf die Verwendung der oder des Bediensteten abzustimmen.
(2) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen gemäß § 4 Abs 1 bzw § 4 Abs 2 bestanden wurden. Die kommissionelle Prüfung nach § 4 Abs 1 Z 5 bzw § 4 Abs 2 Z 3 kann erst abgelegt werden, wenn die Teilprüfungen nach § 4 Abs 1 Z 1 bis 4 bzw § 4 Abs 2 Z 1 und 2 bestanden worden sind.
(3) Über das Ergebnis der Teilprüfungen entscheidet
(4) Prüfungskommissionen entscheiden in nicht öffentlicher Beratung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kommissionsmitglieder übereinkommen, dass die bzw der Bedienstete die erforderlichen Kenntnisse bzw Fertigkeiten besitzt. Kann ein Übereinkommen in der Kommission nicht erzielt werden, entscheidet die Stimme der bzw des Vorsitzenden.
(5) Die Teilprüfungen der Dienstprüfung können jeweils bis zu dreimal wiederholt werden, weitere Wiederholungen sind unzulässig. Die Wiederholungsfrist beträgt, jeweils gerechnet ab der zuletzt abgelegten Prüfung:
(6) Wird eine schriftliche Prüfung (§ 4 Abs 1 Z 3) negativ beurteilt, kann die oder der Bedienstete binnen zwei Wochen in die beurteilte schriftliche Prüfung Einsicht nehmen.
Mündliche Einzelprüfungen dürfen eine Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Über den Verlauf der Prüfung ist von der Prüferin oder dem Prüfer ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bzw als „mit Auszeichnung bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer zu unterzeichnen.
Eine schriftliche Prüfung im Sinn dieser Verordnung kann als Fragebogen mit offenen Fragen, als Multiple-Choice-Fragebogen oder in Form von Übungsbeispielen gestaltet sein. Sie darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
(1) Zu einem Thema oder mehreren Themen des jeweiligen Schwerpunktbereichs haben die Bediensteten eine schriftliche Arbeit zu verfassen. Das Thema der schriftlichen Arbeit ist im allgemeinen Verwaltungsbereich von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle dem nach § 2 Abs 2 bestimmten fachlichen Schwerpunktbereich, im Verwaltungsbereich SALK dem fachlichen Schwerpunktbereich nach § 3 Abs 1 zu entnehmen. Es hat eine der jeweiligen Verwendung entsprechende Problemstellung zu beinhalten, die über das Fachwissen hinaus den Einsatz von Organisations- und Methodenwissen erfordert. Als schriftliche Arbeit können nach Anhörung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters auch bereits veröffentlichte wissenschaftliche Abhandlungen der oder des Bediensteten abgegeben werden, wenn diese Texte nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren und die Veröffentlichung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(2) Der Umfang der schriftlichen Arbeit hat mindestens zu betragen:
(3) Die schriftliche Arbeit ist in zweifacher Ausfertigung gedruckt und gebündelt der Prüferin oder dem Prüfer vorzulegen. Die Prüferin bzw der Prüfer hat sodann die schriftliche Arbeit und deren Bewertung als „bestanden“, „nicht bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ im Weg der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle an die bzw den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiterzuleiten.
(4) An Stelle einer schriftlichen Arbeit kann eine praktische Prüfung abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der bzw des Bediensteten zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist. Darüber entscheidet der Dienstgeber bzw die Dienstbehörde bei der Zulassung zum Modullehrgang. Die Aufgabe bei der praktischen Prüfung hat eine der Verwendung der bzw des Bediensteten entsprechende Tätigkeit zu enthalten. Die Prüfungsdauer ist in diesem Fall vom Dienstgeber bzw der Dienstbehörde festzusetzen.
(1) Die Bediensteten haben nach Bestehen der Teilprüfungen nach § 4 Abs 1 Z 1 bis 4 bzw § 4 Abs 2 Z 1 und 2 eine mündliche kommissionelle Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Der Schwierigkeitsgrad der mündlichen kommissionellen Prüfung richtet sich nach der jeweiligen Verwendung der bzw des zu prüfenden Bediensteten.
(2) Die mündliche kommissionelle Prüfung im allgemeinen Verwaltungsbereich umfasst folgende Gegenstände:
(3) Die mündliche kommissionelle Prüfung im Verwaltungsbereich SALK umfasst folgende Gegenstände:
(4) Über den Verlauf der mündlichen kommissionellen Prüfung ist von der bzw dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bzw als „mit Auszeichnung bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(1) Über die erfolgreich abgeschlossene dienstliche Ausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind die absolvierten Module, die Inhalte der Teilprüfungen, der jeweilige Schwerpunktbereich sowie das Thema der schriftlichen Arbeit bzw praktischen Prüfung zu bezeichnen. Wurde eine Prüfung (schriftliche oder mündliche Einzelprüfung, schriftliche Arbeit bzw praktische Prüfung, Gegenstand der mündlichen kommissionellen Prüfung) mit Auszeichnung bestanden, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 12e L-VBG sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
(1) Von der Landesregierung sind für die Dauer von 5 Jahren Prüferinnen bzw Prüfer zu bestellen (§ 12c L-VBG), die mit dem jeweiligen Prüfungsgegenstand in besonderer Weise vertraut sind. Als Prüferinnen bzw Prüfer dürfen nur Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B oder gleichwertiger Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen bzw Bedienstete, die zumindest dem Einkommensband 5 angehören, sowie sonstige fachlich versierte Personen bestellt werden.
(2) In jenen Gegenständen der Module gemäß § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1, in denen Veranstaltungen durchgeführt worden sind, sollen grundsätzlich die Vortragenden dieser Veranstaltungen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Vor der Bestellung von Prüferinnen bzw Prüfern für die Bewertung des fachlichen Schwerpunktbereichs und der schriftlichen Arbeit bzw der praktischen Prüfung (Fachprüferinnen bzw Fachprüfer) sind die Leiterinnen und Leiter von Dienststellen zu hören.
(1) Die Prüfungskommissionen werden von der Landesregierung aus dem Kreis der bestellten Prüferinnen bzw Prüfer gebildet.
(2) Prüfungskommissionen bestehen aus einem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren beisitzenden Mitglied. Als vorsitzführendes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission ist im allgemeinen Verwaltungsbereich eine Fachprüferin bzw ein Fachprüfer des Schwerpunktbereiches aus jener Dienststelle, der die oder der Bedienstete zugeordnet ist, und im Verwaltungsbereich SALK eine Bedienstete bzw ein Bediensteter aus dem Bereich der Personalentwicklung zu bestimmen. Führt die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle im allgemeinen Verwaltungsbereich den Vorsitz, kann er oder sie sich bei der Ausübung dieser Funktion von einer Fachexpertin oder einem Fachexperten der Dienststelle beraten lassen. Als beisitzendes Mitglied ist eine weitere Fachprüferin oder ein weiterer Fachprüfer aus dem Schwerpunktbereich zu bestimmen.
(3) In Prüfungen der Niveaus 2 und 3 des allgemeinen Verwaltungsbereichs muss der Kommission zumindest ein rechtskundiges Mitglied angehören.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
(2) Bedienstete, die die Grundausbildung zum im Abs 1 erster Satz genannten Zeitpunkt bereits nach den für sie maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle zum L-VBG, LGBl Nr 98/2017, begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach den Bestimmungen der jeweiligen im Abs 1 angeführten Grundausbildungs-Verordnung ablegen. Bedienstete, die bis zu dem im Abs 1 erster Satz festgelegten Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Be-stimmungen dieser Verordnung zu absolvieren.