LGBLA_SA_20180118_10•Haushaltsrechts- und Verwaltungsabgabenreform-Gesetz 2018
LGBLA_SA_20180118_10Haushaltsrechts- und Verwaltungsabgabenreform-Gesetz 2018Gazette18.01.2018
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/2017, wird geändert wie folgt:
„(4) Im Rahmen der Landeshaushaltsgesetze kann auch eine mehrjährige Finanzplanung vorgesehen werden, in der Vorgaben für die Haushaltsführung des Landes für die nächstfolgenden Haushaltsjahre sowie Begrenzungen für Bürgschaften und sonstige Haftungen des Landes (Haftungsobergrenzen) enthalten sein können.“
Nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans, die Rechnungslegung und die Kontrolle sind durch Landesgesetz zu treffen. Durch Landesgesetz können auch getroffen werden:
Sofern die Landesregierung nicht bereits durch besondere landesgesetzliche Bestimmungen zu Überschreitungen des festgestellten Haushaltsplans ermächtigt ist, hat die Landesregierung dafür im Vorhinein die Zustimmung des Landtages einzuholen.“
„(1) Ohne Zustimmung oder Vollmacht des Landtages können vom Land keine Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite aufgenommen sowie keine Bürgschaften und sonstige Haftungen eingegangen werden.“
„(2a) Durch Landesgesetz können allgemeine Regelungen und Begrenzungen für Bürgschaften und sonstige Haftungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere Haftungsobergrenzen und Vorsorgen gegen damit im Zusammenhang stehende Risiken getroffen werden.“
„(23) Die Art 44 Abs 4, 46, 47, 48 Abs 1 und 51 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(24) Die Art 44 Abs 1 und 44a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2013 sowie die Art 44 Abs 4, 46 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018 sind anzuwenden:
Das Landeshaushaltsgesetz 2017 – LHG 2017, LGBl Nr 19/2017, wird geändert wie folgt:
(1) Die §§ 5 bis 5e dienen den folgenden Zielen:
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Land Salzburg.
(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art 13 Abs 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) im Verantwortungsbereich des Landes nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) darf die gemäß Abs 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.
(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) für das Land Salzburg wird nach folgender Formel errechnet:
HOG(t) = 175/100 x Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage gelten die Einnahmen des Landes an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015.
(1) In den Rechnungsabschlüssen des Landes sind transparent auszuweisen:
(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.
(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenzen eingerechnet.
(4) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
(1) Neue Haftungen dürfen nur eingegangen werden
(2) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird (insbesondere bei Inanspruchnahme in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum), sind Risikovorsorgen durch zweckgewidmete Rücklagen, Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte oder durch Vorsorge von Ausgabeverpflichtungen in den folgenden Haushaltsjahren im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung zu treffen. Die Höhe der Risikovorsorge muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Für das Risiko einer Inanspruchnahme ist einerseits auf Erfahrungen der Vergangenheit und andererseits auf mögliche künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen. Gleichartige Haftungen können hinsichtlich der Einschätzung der Risikovorsorge auch zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
(1) Überschreitungen der Haftungsobergrenze sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
(2) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen und sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen einer Haftungsobergrenze. Eine Reduktion unter die Haftungsobergrenze ist nach Maßgabe der wirtschaftspolitischen Möglichkeiten binnen angemessener Frist anzustreben. Abs 1 letzter Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art 14 Abs 1 lit b Österreichischer Stabilitätspakt 2012) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall.
(1) Die nachfolgenden Regelungen in Bezug auf Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen sollen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Finanzen der Gemeinden des Landes Salzburg beitragen. Diese Festlegungen beziehen sich auf die jeweiligen Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG).
(2) Haftungen (Art 13 Abs 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) sind in den Jahresrechnungen der Gemeinden jeweils sowohl hinsichtlich Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand (Stand aller Haftungen am Beginn des Haushaltsjahres [Rechnungsjahres], die Veränderungen während des Jahres [Zugänge und Abgänge] und den Stand am Schluss des Jahres) auszuweisen.
(3) Neue Haftungen dürfen von der jeweiligen Gebietskörperschaft nur eingegangen werden, wenn die geltenden Bestimmungen eine Genehmigung zulassen, die Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird und die jeweilige Haftungsobergrenze gemäß Abs 5 nicht überschritten wird.
(4) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen durch zweckgewidmete Rücklagen, Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte oder durch Vorsorge von Ausgabeverpflichtungen in den folgenden Haushaltsjahren im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung zu treffen. Die Höhe der Risikovorsorge muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Für das Risiko einer Inanspruchnahme ist einerseits auf Erfahrungen der Vergangenheit und andererseits auf mögliche künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen. Gleichartige Haftungen können hinsichtlich der Einschätzung der Risikovorsorge auch zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden.
(5) Für die Bewertung der Haftungen der Gemeinden in Bezug auf die Einhaltung der Haftungsobergrenze gemäß Abs 6 kann die Landesregierung durch Verordnung Haftungsklassen (Risikoklassen) zur Beurteilung des Risikogehalts der Haftungen und des Ausfallsrisikos festlegen. Bis zur Erlassung einer solchen Verordnung werden die Haftungen der Gemeinden in Bezug auf die Einhaltung der Haftungsobergrenze gemäß Abs 6 pauschal mit 40 % der jeweils zum Jahresende ausstehenden Haftungen gewichtet.
(6) Die gemäß Abs 5 gewichteten Haftungen der Gemeinden sollen im Sinne der Festlegung für einen mittelfristigen Zeitraum weiterhin unverändert insgesamt 50 % aller Einnahmen der Gemeinden aus öffentlichen Abgaben im betreffenden Rechnungsjahr nicht übersteigen (gesamtheitliche Haftungsobergrenze). Soweit im Einzelfall die bereits bestehenden und gemäß Abs 5 gewichteten Haftungen einer Gemeinde 100 % der Einnahmen der Gemeinde aus öffentlichen Abgaben überschreiten, sind Genehmigungen für neue Haftungen gemäß § 85 Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw § 78 Salzburger Stadtrecht 1966 unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nur zu erteilen, wenn dadurch die gesamtheitliche Haftungsobergrenze für alle Gemeinden nicht überschritten wird.
(7) Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art 14 Abs 1 lit b Österreichischer Stabilitätspakt 2012) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall. Bei Verletzung von Haftungsobergrenzen ist dabei ein mittelfristiger Plan zum Abbau der Haftungen auszuarbeiten.“
„(3) Die §§ 5 bis 5e in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft und nach Maßgabe einer neuen gesetzlichen Regelung über die Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen für das Land Salzburg außer Kraft.
(4) § 5f in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und nach Maßgabe einer neuen gesetzlichen Regelung über die Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen für die Stadt Salzburg und die sonstigen Gemeinden des Landes Salzburg außer Kraft.“
Gesetz über die Struktur und die Führung des Landeshaushalts (Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018 – ALHG 2018)
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen mit beitragen:
(2) Dieses Gesetz ist nach Maßgabe des Abs 3 anzuwenden auf:
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen im Sinn des Abs 2 Z 2, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden.
(4) Durch Landesgesetz errichtete Körperschaften, Einrichtungen oder Vermögensmassen (insbesondere Fonds) mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Haushaltserstellung und Haushaltsführung keine gesonderten gesetzlichen Regelungen des Bundes oder des Landes gelten, haben
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
(1) Für den Landeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.
(2) Näheres über die Form und Gliederung der Landesvoranschläge und Landesrechnungsabschlüsse ist in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2105 geregelt.
(3) Für den Landesvoranschlag und den Landesrechnungsabschluss sind die Gliederungskriterien gemäß § 6 Abs 3 VRV 2015 zu berücksichtigen.
(4) Alle mit der Erstellung und Vollziehung des Landeshaushalts befassten Organe und Dienststellen haben zu beachten:
(5) Für die Führung des Landeshaushaltes gilt der Gesamtbedeckungsgrundsatz, das heißt es sind grundsätzlich alle kassenmäßigen Einzahlungen des Landes zur Bedeckung des gesamten kassenmäßigen Auszahlungsbedarfes heranzuziehen, soweit dem nicht eine rechtlich verbindliche Zweckwidmung entgegensteht.
(6) Unbeschadet weiterer verbindlicher Festlegungen darf die Nettoneuverschuldung nicht höher sein als die im Landeshaushalt vorgesehenen Investitionen.
(1) Die Dienststellenleitung ist im jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich
(2) Werden Änderungen des Zuständigkeitsbereichs einer Dienststelle während eines laufenden Rechnungsjahrs wirksam, geht in diesem Zeitpunkt auch die Verantwortlichkeit der bisherigen Dienststellenleitung gemäß Abs 1 auf die neue Dienststellenleitung über.
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich grundsätzlich vor Ablauf des Kalenderjahres eine Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich der Haftungsobergrenzen für die vier auf das kommende Haushaltsjahr (Voranschlagsjahr) folgenden Haushaltsjahre, im Fall eines Doppelbudgets für die drei Haushaltsjahre, die auf die beiden Voranschlagsjahre folgen, zur rechtlich verbindlichen Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Die vom Landtag beschlossene Grobplanung ist die Grundlage für die Berichterstattung an das Österreichische Koordinationskomitee gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die vom Landtag beschlossenen Grobplanungsdaten sind sowohl bei der Haushaltserstellung als auch bei den Grobplanungen für die Folgejahre heranzuziehen. Eine Abweichung darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls in den folgenden Fällen vor:
(4) Bei der Erstellung der Landesvoranschläge für die von der Grobplanung umfassten Haushaltsjahre kann die Landesregierung Umschichtungen vornehmen, wenn damit keine Einzahlungsausfälle zu Lasten des Landes und keine Verschiebungen von finanziellen Belastungen des Landes auf die Folgejahre verbunden sind.
(5) Zur Wahrung ausreichender Flexibilität bei der Erstellung der Landesvoranschläge für künftige Haushaltsjahre hat die Landesregierung, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, beim Abschluss mehrjähriger Förderungsverträge für die auf Folgejahre entfallenden Förderungsbeträge unter Bedachtnahme auf eine angemessene Vorlauffrist eine Kürzungsmöglichkeit von mindestens 20 % vorzusehen.
(1) Bei der Veranschlagung sind fünfstellige Haushaltsansätze (§ 2 Z 5) und siebenstellige Konten zu verwenden. Im Finanzierungshaushalt ist für interne Zwecke ein Haushaltshinweis darauf, ob es sich um Auszahlungen oder Einzahlungen handelt, anzugeben.
(2) Haushaltsansätze, bei welchen sich herausgestellt hat, dass sie schon über zwei oder mehr Jahre hinweg nicht ausgenützt worden sind und bei denen von einer Überbudgetierung ausgegangen werden kann, sind von der budgetierenden Dienststelle kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls mit entsprechend geringeren Mitteln oder gar nicht mehr zu dotieren.
(3) Bei der Veranschlagung von Mittelverwendungen, die durch zweckbestimmte Mittelaufbringungen zu bedecken sind, haben sich die Mittelverwendungen an der Höhe der zweckbestimmten Mittelaufbringungen zu orientieren.
(4) Dem Landesvoranschlag sind Erläuterungen auf der Ebene des Haushaltsansatzes anzuschließen. In den Erläuterungen hat die Landesregierung
(1) Die Landesregierung setzt alljährlich oder bei gleichzeitiger Feststellung der Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre (Art 44 Abs 2 L-VG; Doppelbudget) zweijährlich die Richtlinien für die Erstellung des Landesvoranschlags fest und bestimmt den Zeitpunkt der spätesten Eingabe der Mittelaufbringungen (Erträge, Einzahlungen) und Mittelverwendungen (Aufwendungen, Auszahlungen) durch die Dienststellen (§ 2 Z 1) beziehungsweise die ihnen angegliederten oder nachgeordneten rechtlich unselbstständigen Einrichtungen.
(2) Die Dienststellen und Einrichtungen nach Abs 1 haben für alle für sie in Betracht kommenden Haushaltsansätze die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen gemäß den Vorgaben in den Richtlinien (Abs 1) vollständig und rechtzeitig einzugeben.
Der Landesvoranschlag ist im Internet unter der Adresse www.salzburg.gv.at in einer Form, die eine weitere Verwendung ermöglicht (zB downloadbar, keine Images oder PDF), zu veröffentlichen. Im Landesgesetzblatt genügt die Verlautbarung der Summen der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlags für den Gesamthaushalt.
Die Verbindlichkeit der Feststellung des Landesvoranschlags durch das jeweilige Landeshaushaltsgesetz (Art 44 Abs 1 L-VG) bezieht sich auf jeden Ansatzteil des Finanzierungshaushalts des Landesvoranschlags. Die veranschlagten Auszahlungsbeträge dürfen nur zu den bei den einzelnen Ansatzteilen bezeichneten Zwecken verwendet werden, soweit nicht die §§ 16 bis 20 eine andere Verwendung zulassen. Verletzungen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§ 3 Abs 4 Z 3) zum Zweck der Einhaltung des Landesvoranschlages sind nicht zulässig.
(1) Unbeschadet der Grundsätze des § 3 Abs 4 Z 2 und 3 soll beim Vollzug des Landeshaushalts auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht genommen werden. Die wirtschaftlichen Unternehmen, Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen des Landes sind zudem nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(2) Sowohl das Eingehen einer Auszahlungsverpflichtung als auch der Vollzug einer im Landeshaushalt veranschlagten Auszahlung ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs 4 Z 2 und 3 nur nach Maßgabe des unabweislichen Bedarfs und nur insoweit zulässig, als der Zweck, zu dessen Erreichung die Auszahlung veranschlagt worden ist, sowie die Voraussetzungen, die der Veranschlagung zugrunde gelegen sind, im Zeitpunkt des Vollzuges der Auszahlung noch bestehen.
(3) Die auch nur teilweise Verfügung über veranschlagte Auszahlungen vor ihrer endgültigen Verwendung, insbesondere zum Zweck einer risikobehafteten Veranlagung, ist unzulässig.
(4) Beim Haushaltsvollzug ist zu gewährleisten, dass jeder gebarungsrelevante Vorgang, also auch ein solcher, der nicht zu veranschlagen gewesen ist, im Rechenwerk des Landes dargestellt wird.
(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Zahlungsverkehrs ist von der Zuständigkeit für die Anweisung zur Zahlung oder zur Entgegennahme von Zahlungsmitteln organisatorisch zu trennen („Grundsatz der Trennung von Anweisung und Vollzug“). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, soweit die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs eine Ausnahme erfordert, diese auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt ist und von den zuständigen Dienststellen geeignete Maßnahmen im Rahmen eines internen Kontrollsystems zur Vermeidung eines missbräuchlichen Einsatzes der Zahlungsmittel getroffen worden sind.
(2) Anweisungen obliegen der im Landesvoranschlag beim betreffenden Haushaltsansatz ausgewiesenen Finanzstelle, ausgenommen
(3) Der Vollzug des Zahlungsverkehrs obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Landesbuchhaltung zuständigen Organisationseinheit (Landesbuchhaltung), bei den Bezirkshauptmannschaften der nach der Geschäftseinteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft für die Bezirksbuchhaltung zuständigen Organisationseinheit (Bezirksbuchhaltung), die der fachlichen Aufsicht durch die Landesbuchhaltung unterliegt. Die Verwaltung der liquiden Mittel und die zu diesem Zweck einzurichtenden Bankkonten obliegen ausschließlich der Landesbuchhaltung. Zum Vollzug der Zahlungen können elektronische Zahlungsprozesse in Anspruch genommen werden, sofern vor dem Übergang der Verfügungsmacht über die Geldmittel eine Anweisung durch die Finanzstelle vorliegt.
(4) Auch Ein- und Auszahlungen von nicht endgültig dem Land Salzburg zuzuordnenden Mitteln (nicht voranschlagswirksame Gebarung) unterliegen dem Grundsatz der Trennung von Anweisung und Vollzug.
(5) Die vollziehende Stelle hat Vorgaben zur Erstellung einer Anweisung und zur Prüfung der der Anweisung zugrundeliegenden Belege festzulegen, soweit sich diese nicht schon aus diesem Gesetz oder einer Verordnung gemäß Abs 7 Z 1 ergeben.
(6) In jeder Dienststelle ist ein zentraler Überblick über den laufenden Vollzug des Landesvoranschlages sicherzustellen.
(7) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung nähere Vorschriften über die Organisation des Haushaltsvollzuges durch Verordnung erlassen. Diese näheren Vorschriften können insbesondere betreffen
(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind alle Einzahlungen ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie im Finanzierungshaushalt veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Zahlungserleichterungen wie Stundungen oder Ratenbewilligungen dürfen außerdem nur nach Maßgabe der im § 3 Abs 4 Z 2 und 3 festgelegten Grundsätze gewährt werden.
(2) Einzahlungen sind bei jenem Haushaltsansatz (§ 2 Z 5) des Landesvoranschlages zu verrechnen, dem sie nach ihrer Natur oder dem ihnen zugrunde liegenden Rechtstitel zugehören. Die Landesregierung wird ermächtigt, für Einzahlungen, für die im Landesvoranschlag kein Haushaltsansatz vorgesehen ist, einen Haushaltsansatz zu bestimmen, unter dem derartige Einzahlungen zu verbuchen sind.
(3) Einzahlungen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 16 bis 20 weder zur Erweiterung der den einzelnen Finanzstellen gezogenen Auszahlungsgrenzen noch zur Veranlagung oder dergleichen verwendet werden. Eine Vorwegnahme von Auszahlungen aus erst eingehenden Einzahlungen ist unzulässig.
(1) Die im Landesvoranschlag veranschlagten Auszahlungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Sie dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 16 bis 20 nur in der Höhe und für diejenigen Zwecke getätigt werden, die der Landtag festgelegt hat.
(2) Die Auszahlungen sind zu Lasten jenes Ansatzteils des Landesvoranschlages anzuweisen und zu verrechnen, dem sie nach dem ihnen zugrunde liegenden Rechtstitel oder in Ermangelung eines solchen nach ihrer Natur nach zugehören.
(3) Auszahlungen für ein und denselben Zweck dürfen nur unter einem Ansatzteil verrechnet werden, soweit das Landeshaushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr nicht anderes vorsieht.
(4) Für die Anweisung und Verrechnung einer im Landesvoranschlag im Einzelnen nicht veranschlagten Auszahlung zu Lasten eines bestimmten Ansatzteils ist maßgebend, dass die Zweckbestimmung der Auszahlung mit dem im Landesvoranschlag festgelegten Verwendungszweck der dafür veranschlagten Mittel übereinstimmt.
(1) Die Finanzstellen haben für sämtliche Anweisungen (zur Auszahlung, zur Einzahlung oder zur Buchung)
(2) Nähere Vorschriften zu Abs 1 sind in der Verordnung gemäß § 11 Abs 7 zu treffen.
(3) Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes sind unverzüglich nach ihrer Entstehung oder nach ihrem Bekanntwerden durch Buchung zu erfassen.
(4) Die sich aus der Bewirtschaftung der Haushaltsansätze ergebenden Forderungen sind bei Vorliegen neuer Erkenntnisse, ansonsten jedoch in periodischen Abständen von der für den Haushaltsansatz zuständigen Finanzstelle hinsichtlich der Werthaltigkeit zu überprüfen, und ist von dieser im Falle einer Wertminderung, Abschreibung oder Wertsteigerung der Landesbuchhaltung gegenüber eine entsprechende Anweisung zu erteilen.
(5) Eigenkapitalverändernde Buchungen, die sich nicht aus dem laufenden Zahlungsverkehr ergeben, sind von der jeweiligen Vermögen verwaltenden Finanzstelle anzuweisen und von der Landesbuchhaltung zu prüfen und zu buchen.
(1) Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
Über derartige Vorkehrungen ist dem Landtag zu berichten.
(2) Wenn die bereits getroffenen oder zukünftig erst zu setzenden Maßnahmen gemäß Abs 1 nicht zur Abdeckung der voraussichtlichen Abgänge bzw Überschreitungen ausreichen, ist dem Landtag im Vorhinein ein Nachtragshaushalt (§ 2 Z 8) zur Genehmigung vorzulegen.
Die Landesregierung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt, Auszahlungen, die über die im Landesvoranschlag bei einzelnen Ansatzteilen veranschlagten Mittel hinausgehen, zu bedecken:
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Deckungsklassen festzulegen.
(2) Deckungsklassen sind Zusammenschlüsse von Haushaltsansätzen und Sachkonten, deren veranschlagte Auszahlungspositionen untereinander deckungsfähig sind.
(3) Eine Deckungsklasse umfasst alle Auszahlungspositionen dieser Deckungsklasse. Die Summe der veranschlagten oder verfügbaren Werte dieser Auszahlungspositionen stellt die Auszahlungsobergrenze innerhalb einer Deckungsklasse dar.
(4) In dieselbe Deckungsklasse dürfen nur Auszahlungspositionen aufgenommen werden, die
(5) Innerhalb der festgelegten Deckungsklassen kann die Landesregierung ohne Bindung an die einzelnen Haushaltsansätze über die veranschlagten Mittel verfügen.
(6) Wird die Summe der in derselben Deckungsklasse zusammengefassten veranschlagten Mittel überschritten, ist eine Bedeckung im Rahmen der §§ 18 (Mittelübertragungen), 19 (Mittelaufstockungen) oder 20 (verzögerte Mittelauszahlungen) unter den dort jeweils festgelegten Voraussetzungen möglich.
(1) Die Landesregierung wird vorbehaltlich des Abs 2 ermächtigt, ohne vorherige Genehmigung des Landtags (Art 47 L-VG) von sich aus die im Landesvoranschlag bei einzelnen Ansatzteilen veranschlagten Mittel im Finanzierungshaushalt für unabweisbare Mehrauszahlungen zu überschreiten, wenn dafür eine zulässige Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen des laufenden Rechnungsjahres gegeben ist (Mittelübertragung).
(2) Die Landesregierung hat zu einer solchen Übertragung von veranschlagten Mitteln auf einen Ansatzteil einer anderen Haushaltsgruppe im Vorhinein die Zustimmung des Landtags gemäß Art 47 L-VG einzuholen, wenn
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einzelfall vom Landtag bereits genehmigte Ansatzteile des laufenden Rechnungsjahres höchstens insoweit aufzustocken, als sie benötigt werden
(2) (Verfassungsbestimmung) Eine Aufstockung gemäß Abs 1 ist überdies nur dann zulässig, wenn sie nicht im Zuge der Erstellung des Landesvoranschlages für das laufende Rechnungsjahr oder allenfalls für ein Folgejahr bereits berücksichtigt worden ist, und sie zudem durch eine zweckbestimmte Zahlungsmittelreserve (§ 21 Abs 2 und 3) oder eine noch nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigung (§ 22) gedeckt ist. Nach Vornahme einer solchen Aufstockung ist die zweckgebundene Zahlungsmittelreserve zu vermindern, beziehungsweise reduziert sich die restlich verbleibende nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigung entsprechend.
(3) Mittelaufstockungen, die nicht unter die Abs 1 und 2 fallen, sind nur mit vorheriger Zustimmung des Landtages zulässig. Insbesondere sind Mittelaufstockungen, welche durch eine Heranziehung von
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Auszahlung im laufenden Rechnungsjahr vorzunehmen, insoweit dafür bereits Mittel im abgelaufenen Rechnungsjahr durch eine in der Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres erfolgte Buchung gebunden wurden. Diese Auszahlung ist in der Finanzierungsrechnung des laufenden Jahres darzustellen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Diese verzögerte Auszahlung ist jedoch nur zulässig, wenn und insoweit die Verfügbarkeitskontrolle für die Auszahlung des in der Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres gebuchten Betrags im Rahmen der Finanzierungsrechnung ebenfalls bereits im abgelaufenen Rechnungsjahr vorgenommen wurde, und ergeben hat, dass die beim betreffenden Ansatzteil des abgelaufenen Rechnungsjahres vorhanden gewesene Auszahlungsermächtigung zur Bedeckung dieser Auszahlung hinreicht.
(3) Durch eine verzögerte Auszahlung im Sinne der Abs 1 und 2 kommt es verrechnungstechnisch zu keiner Aufstockung der Mittel des entsprechenden Ansatzteils in der Finanzierungsrechnung des laufenden Jahres.
(4) Trotz der Auszahlung der in der Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres gebuchten Mittel erst im laufenden Jahr wird die im Landesvoranschlag des laufenden Jahres vorgesehene Auszahlungsermächtigung beim einschlägigen Ansatzteil dadurch nicht geschmälert.
(1) Zahlungsmittelreserven werden eingeteilt in:
(2) (Verfassungsbestimmung) Zweckbestimmte Zahlungsmittelreserven sind nach Maßgabe der vorhandenen Liquidität aus zweckbestimmten Einzahlungen, die bis zum Jahresende nicht ausgeschöpft wurden (§ 19 Abs 1 Z 1), zu bilden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zweckbestimmte Zahlungsmittelreserven können aus Mitteln des § 19 Abs 1 Z 2 oder 3 gebildet werden.
(4) (Verfassungsbestimmung) Allgemeine Zahlungsmittelreserven können unabhängig von einem konkreten künftigen Verwendungszweck gebildet werden.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Bildung zweckbestimmter Zahlungsmittelreserven gemäß Abs 3 oder allgemeiner Zahlungsmittelreserven gemäß Abs 4 ist jedoch nur in dem Ausmaß zulässig, als auf Ebene des Gesamthaushalts
(6) Die Verwendung (Auflösung) der zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven durch die Landesregierung ist ausschließlich für jenen Zweck zulässig, für den diese Zahlungsmittelreserven gebildet wurden.
(7) Zweckbestimmte Zahlungsmittelreserven sind aufzulösen und der allgemeinen Zahlungsmittelreserve oder den freien liquiden Mitteln zuzuführen, wenn sie nicht innerhalb von zwei auf das Voranschlagsjahr folgenden Jahren ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die zweckbestimmte Verwendung auf Grund zwingender gesetzlicher oder vertraglicher Vorgaben auch über die zwei folgenden Haushaltsjahre hinaus sichergestellt sein muss. Fällt der Zweck, für den eine zweckbestimmte Zahlungsmittelreserve gebildet wurde, schon vorzeitig weg, ist diese Zahlungsmittelreserve umgehend der allgemeinen Zahlungsmittelreserve oder den freien liquiden Mitteln zuzuführen.
(8) Für die beabsichtigte Verwendung von zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
(1) Die Inanspruchnahme einer im Landesvoranschlag enthaltenen Ermächtigung zur Aufnahme von Darlehen ist nur im Voranschlagsjahr zulässig.
(2) (Verfassungsbestimmung) Soweit von einer Ermächtigung gemäß § 24 Abs 4 Z 1 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung von Zweckaufwandsauszahlungen im Voranschlagsjahr nicht Gebrauch gemacht wird, bleibt diese Ermächtigung bis zum Ende des auf das Voranschlagsjahr folgenden Jahres gewahrt. Auf die Wahrung zwingender haushaltsrechtlicher Vorgaben, insbesondere jene des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012, ist bei der Ausübung der Ermächtigung Bedacht zu nehmen.
(1) Zweckbestimmte Einzahlungen sind Einzahlungen, die auf Grund
(2) (Verfassungsbestimmung) Werden zweckbestimmte Einzahlungen gemäß Abs 1 nicht bis zum Ende des abgelaufenen Rechnungsjahres zweckbestimmt ausgeschöpft, können von der Landesregierung im Einzelfall und nach entsprechendem Nachweis im Finanzierungshaushalt vom Landtag bereits genehmigte Ansatzteile des laufenden Rechnungsjahres nach Maßgabe des § 19 Abs 1 Z 1 aufgestockt werden.
(3) Unterschreiten am Jahresende die zweckbestimmten Einzahlungen gemäß Abs 1 die damit zu finanzierenden Auszahlungen, ist eine dafür in Vorjahren allenfalls gebildete Zahlungsmittelreserve (§ 21 Abs 2) entsprechend aufzulösen.
(1) Das Finanzmanagement der Landesregierung hat dem Grundsatz der Risikoaversität zu entsprechen.
(2) Bei der Mittelbereitstellung ist sowohl auf die Minimierung der Zinsbelastung und der kurzfristigen Liquidität als auch auf das Erfordernis der Abdeckung periodischer Auszahlungsspitzen, von ausgewiesenen Zahlungsmittelreserven und der Bedeckung kurzfristiger Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat schrittweise eine Finanzierungsstrategie in schriftlicher Form zu erstellen, die diesen Vorgaben Rechnung trägt.
(3) Um die Einheitlichkeit der Finanzierungsstrategie zu gewährleisten, hat die Landesregierung insbesondere sicherzustellen, dass zulässige Ausleihungen des Landes (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) sowie zulässige Veranlagungen des Landes in Wertpapiere (Sparbücher, Anleihen) zentral abgewickelt werden.
(4) Die Landesregierung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs 5 ermächtigt:
(5) Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios saldiert Einmaleinzahlungen, sind diese zur Abdeckung unabwendbarer Mehrauszahlungen oder Mindereinzahlungen oder zur Reduktion der Finanzschulden des Landes heranzuziehen, soweit sie nicht für weitere zulässige Absicherungsgeschäfte verwendet werden.
(6) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass der Abschluss, die Evidenthaltung und die Auflösung von Finanzdienstleistungsverträgen im Zusammenhang mit bargeldlosem Zahlungsverkehr, wie insbesondere Verträge mit Unternehmen, die Kreditkarten- oder Bankomatkartenzahlungen durchführen, zentral abgewickelt werden.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Salzburger Landtag hat jährlich einen Beschluss über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes zu fassen. Dieser Beschluss gilt als Nachweis im Sinn des § 2 Abs 4a des Bundesfinanzierungsgesetzes.
Für Leistungen, die eine Dienststelle des Landes für eine andere Dienststelle des Landes erbringt, sind im Rahmen der Haushaltsgebarung nur dann Entgelte zu verrechnen, wenn dies aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich ist, oder wenn die Entgelte ganz oder teilweise an Dritte weiterverrechnet werden.
(1) Neue Vorhaben oder Änderungen bei tatsächlich schon in Realisierung befindlichen Vorhaben, wie etwa Neu-, Zu- und Umbauten oder Projekte in anderen Bereichen (zB Informatik, Mobiliarausstattung, Förderungsvorhaben, Landesverwaltungskonzepte), sofern sie über die laufenden Wirtschaftserfordernisse hinausgehen, gleichgültig, ob sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Rechtsgrundlage beruhen und ob sie Auswirkungen bei den Personalaufwandsauszahlungen oder den Sachaufwands- bzw Zweckaufwandsauszahlungen haben werden, dürfen erst dann begonnen und ausgeführt werden, wenn die damit verbundenen Auszahlungen in den Haushaltsansätzen des Finanzierungshaushaltes des Voranschlagsjahres Deckung finden und die ausdrückliche Genehmigung der Landesregierung vorliegt. Wenn die das Land treffenden finanziellen Auswirkungen über das Voranschlagsjahr hinaus reichen, müssen diese auch in der mittelfristigen Finanzplanung (§ 5) Deckung finden. Hierfür sind primär Umschichtungen innerhalb des Budgets der Dienststelle, sofern es sich innerhalb desselben Ressortbereiches befindet, oder innerhalb des gesamten Landesbudgets vorzunehmen. Die Bedeckungsvorschläge sind von der den Antrag stellenden Dienststelle zu erstellen, wobei bei einem Auseinanderfallen von antragstellender und bewirtschaftender Dienststelle oder im Fall von mehreren bewirtschaftenden Dienststellen das Einvernehmen zwischen diesen Dienststellen herzustellen ist; dasselbe gilt auch für die Einholung der notwendigen Zustimmungen für den Fall, dass eine Umschichtung innerhalb des Budgets der bewirtschaftenden Dienststelle oder von mehreren bewirtschaftenden Dienststellen nicht möglich sein sollte.
(2) Die aus Vorhaben gemäß Abs 1 zu erwartenden finanziellen Auswirkungen (Zahlungen für Personal- und Sachaufwand einschließlich insbesondere Investitionen, Folgekosten und indirekte finanzielle Belastungen) sind von den für diese Vorhaben zuständigen Dienststellen im Vorhinein unter Anwendung kaufmännischer Vorsicht darzustellen. Im Falle der Genehmigung des Vorhabens haben diese Dienststellen intern Evaluierungen zu erstellen, sofern die Gewährleistung der Einhaltung der Planungsziele dies geboten erscheinen lässt.
(3) Die von der Landesregierung bzw dem Landtag genehmigten Kosten für ein neues Vorhaben sind als Grundlage für die Budgetierung der Folgejahre heranzuziehen.
(4) Falls sich im Zuge der Budgetierung oder der Vollziehung des Haushaltes herausstellt, dass die das Land treffenden Kosten für ein neues Vorhaben über den von der Landesregierung bzw dem Landtag genehmigten Kosten liegen, hat die betreffende Dienststelle ohne Ausdehnung ihres Budgets die Differenz zur Gänze umzuschichten oder für eine ausreichende Umschichtung zu sorgen, sodass es zu keiner durch das Vorhaben bedingten Ausweitung des Gesamtbudgets kommt. Eine Ausweitung des Gesamtbudgets ist nur dann möglich, wenn das neue Vorhaben während seiner Finanzierungsdauer zur Gänze mit zusätzlichen Einzahlungen finanziert werden kann.
(5) Der im Sinne der Abs 1 bis 4 anzuwendende Zeithorizont hat sich zumindest auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu erstrecken; falls erkennbar ist, dass sich die finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens auch über diesen Zeitraum erstrecken, ist der gesamte das Vorhaben betreffende Zeitraum zu erfassen.
(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte, Vertragsbedienstete und Auszubildende des Landes ist für das Voranschlagsjahr in einem Dienstpostenplan, der einen Teil des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes bildet, festzusetzen. Für die Verlautbarung des Dienstpostenplans genügt die Form der Veröffentlichung gemäß § 8. Der Dienstpostenplan legt die höchst zulässige Personalkapazität des Landes in qualitativer und quantitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigungsäquivalent. Der Dienstpostenplan ist nach Haushaltsansätzen zu gliedern. Für den allgemeinen Landesdienst und die in den Kliniken der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken BetriebsgesmbH tätigen Landesbediensteten ist eine Gliederung nach den Einkommensschemata und den Einkommensbändern des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes vorzunehmen, wobei dies für Bedienstete, die nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegen, auf der Basis der verfügten Zuordnung zu einer Modellstelle analog zu erfolgen hat. Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Landesdienstes, die nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegen, sind darüber hinaus zusätzlich nach Verwendungsgruppen gegliedert darzustellen. Richterinnen und Richter sowie Auszubildende sind gesondert auszuweisen.
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig. Zuordnungsänderungen im Sinne der §§ 9 und 10 Abs 12 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LB-GG) sind unter Heranziehung (Bindung) von freien Dienstposten anderer Dienststellen bzw Haushaltsansätze möglich. Weiters kann im unvermeidbaren, nicht planbaren Bedarfsfalle die Gesamtzahl der Dienstposten bei einzelnen Dienststellen unter Heranziehung freier Dienstposten anderer Dienststellen bzw Haushaltsansätze überschritten werden (Deckungsfähigkeit).
(3) Auszahlungen aus Personalaufwand dürfen aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen und freien Dienstverträgen gelten dabei nicht als Auszahlungen aus Personalaufwand.
(4) Reisegebühren der Landesbediensteten sind jener Dienststelle zuzurechnen, in deren Interesse die Dienstreise oder Amtshandlung vorgenommen wird. Das Interesse der Dienststelle an der Dienstreise oder Amtshandlung bestimmt sich nach deren Wirkungskreis.
(5) Nebengebühren, Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Zuwendungen sind grundsätzlich jener Dienststelle zuzurechnen, bei welcher die Bezüge des oder der Landesbediensteten verrechnet werden. Werden jedoch derartige Zuwendungen für außerordentliche Dienste gewährt, die der oder die Landesbedienstete für eine andere Dienststelle leistet, so ist die Zuwendung dieser anderen Dienststelle zuzurechnen, wenn für den Zweck, dem diese außerordentlichen Dienste dienen, im Voranschlag besonders vorgesorgt ist.
(6) Übersiedlungskosten, die vom Land zu tragen sind, sind der Dienststelle zuzurechnen, zu der der oder die Landesbedienstete versetzt wird.
(1) Die Landesregierung wird gemäß Art 48 Abs 2 L-VG bevollmächtigt,
(2) Von der Bevollmächtigung gemäß Abs 1 darf nur unter Beachtung einer geordneten Vermögensverwaltung Gebrauch gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 ist dem Landesrechnungsabschluss alljährlich eine Darstellung über die während des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführten Veräußerungen von Liegenschaften, deren Wert im Einzelfall 100.000 Euro überstiegen hat, anzuschließen.
Die Landesregierung wird gemäß Art 48 Abs 1 L-VG bevollmächtigt,
Die §§ 31, 32 Abs 3 bis 5, 33 und 34 gelten für das Land Salzburg und alle außerbudgetären Einheiten, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Sektor Staat (Teilsektor Länder) zugerechnet werden. In Bezug auf die §§ 32 Abs 3 bis 5, 33 und 34 gilt dies nur insoweit, als die Regelung der Organisation der vom ersten Satz erfassten Rechtsträger in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. Die §§ 32 Abs 1 und 2 sowie 35 gelten für das Land Salzburg.
(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art 13 Abs 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) des Landes Salzburg und der ihm im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.
(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:
HOG(t) = 175/100 x Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage gelten die Einzahlungen des Landes Salzburg an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015.
(1) Das Land hat in seinen Rechnungsabschlüssen Haftungen mit dem Nominalwert transparent und jeweils bezogen auf
(2) Innerhalb der gemäß § 31 Abs 2 errechneten Haftungsobergrenze hat das Land in seinen Rechnungsabschlüssen die folgenden Untergruppen zu bilden und auszuweisen:
Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz
Position 2: grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen
Position 3: sonstige Wirtschaftshaftungen
(3) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.
(4) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenzen eingerechnet.
(5) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
(6) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.
(1) Neue Haftungen dürfen nur eingegangen werden
(2) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird (insbesondere bei Inanspruchnahme in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum), sind Risikovorsorgen durch Rückstellungen in der Vermögensrechnung zu bilden. Die Höhe der Risikovorsorge muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Für das Risiko einer Inanspruchnahme ist einerseits auf Erfahrungen der Vergangenheit und andererseits auf mögliche künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen. Gleichartige Haftungen können hinsichtlich der Einschätzung der Risikovorsorge auch zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
(1) Überschreitungen der Haftungsobergrenzen sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
(2) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen und sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen einer Haftungsobergrenze. Eine Reduktion unter die Haftungsobergrenze ist nach Maßgabe der wirtschaftspolitischen Möglichkeiten binnen angemessener Frist anzustreben. Abs 1 letzte Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen durch das Land entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art 14 Abs 1 lit b Österreichischer Stabilitätspakt 2012) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall.
(1) Die Landesumlage beträgt 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft des Vorjahres mit der Maßgabe aufzuteilen, dass eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.
(3) Die Finanzkraft des Vorjahres gemäß Abs 2 wird ermittelt durch Heranziehung der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs 2 des Grundsteuergesetzes 1955 unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 % sowie von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
(4) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt werden, sowie allfällige Nachzahlungen oder Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
(Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung ist ermächtigt, die zur Erstellung des Rechnungsabschlusses erforderlichen Korrektur-, Verrechnungs- und Abschlussbuchungen auch noch in dem auf das Voranschlagsjahr folgenden Jahr vorzunehmen. Insoweit wird die Geltungsdauer des jährlichen Landeshaushaltsgesetzes verlängert. Ab dem im § 10 Abs 1a des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 genannten Zeitpunkt dürfen die erforderlichen Buchungen nur in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof vorgenommen werden.
Die Landesregierung wird ermächtigt,
Der Rechnungsabschluss des Landes ist im Internet unter der Adresse www.salzburg.gv.at in einer Form, die eine weitere Verwendung ermöglicht (zB downloadbar, keine Images oder PDF) zu veröffentlichen.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, dem Landtag über sich abzeichnende namhafte Abweichungen des Budgetvollzuges vom Landesvoranschlag, soweit die betroffenen Ansätze in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, Ende August und Ende Oktober jeden Jahres zu berichten.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung als Kollegium hat dem Landtag bis spätestens Ende August und Ende Oktober eines jeden Jahres einen Finanzbericht zu erstatten. Die Finanzberichte haben Daten über die für die Landesfinanzen relevante wirtschaftliche Entwicklung und über die Entwicklung der laufenden Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten.
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag zusätzlich zum Landesrechnungsabschluss alljährlich einen Transferbericht zu erstatten, der nach Maßgabe des Abs 4 alle Transfers (einschließlich der Kapitaltransfers), Investitionsdarlehen und nicht investitionsfördernde Darlehen (langfristig) des Landes personenbezogen ausweist, die in einem Rechnungsjahr zur Auszahlung gelangt sind.
(2) Nicht auszuweisen sind Transfers an Träger des öffentlichen Rechtes (ohne Finanzunternehmen) sowie Bezugsvorschüsse und Pensionen.
(3) Der Transferbericht ist zu gliedern nach:
(4) Eine personenbezogene Ausweisung hat zu unterbleiben,
In den Fällen der Z 1 bis 3 sind die Transferleistungen kumuliert als (Betrags-)Summe je Verwendungszweck sowie der Anzahl der Transferempfänger – jedoch ohne nähere Angaben zu deren Empfänger – auszuweisen.
(5) Im Fall einer personenbezogenen Ausweisung von im jeweiligen Berichtszeitraum gewährten Transfers enthält der Transferbericht die folgenden Angaben:
(6) Der Transferbericht ist dem Landtag so rechtzeitig vorzulegen, dass eine gemeinsame Beratung mit dem Rechnungsabschluss möglich ist. Seine Veröffentlichung hat im Internet unter der Adresse www.salzburg.gv.at zu erfolgen.
Die Landesregierung hat dem Landtag zusätzlich zum Landesrechnungsabschluss alljährlich
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(2) Die Verweisungen auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl II Nr 313/2015, gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung.
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
(2) Es treten außer Kraft:
(1) Verschiebungen, die sich auf Grund der Änderungen des Systems des Rechnungswesens von der kameralen Sollgebarung zum Finanzierungshaushalt (Ist-Gebarung) des Drei-Komponenten-Rechnungswesens ergeben, sind in einem gesonderten Nachweis zum Landesrechnungsabschluss für 2018 zu dokumentieren.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mittelaufstockungen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 bis 3, die in der Finanzierungsrechnung ab dem Rechnungsjahr 2018 stattfinden sollen, jedoch noch auf Rechnungsjahre vor 2018 zurückgreifen, stellen in Bezug auf die Frage ihrer Zulässigkeit nicht auf Mehreinzahlungen oder Minderauszahlungen, sondern noch auf Mehreinnahmen oder Minderausgaben solcher vor 2018 gelegener Rechnungsjahre ab.
(3) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von § 19 Abs 3 ist die Verwendung (Auflösung) allgemeiner Zahlungsmittelreserven für die folgenden Vorhaben bis zu dem im Folgenden jeweils festgelegten Höchstbetrag auch ohne vorausgehende Bewilligung des Salzburger Landtages zulässig:
Vorhaben
Höchstbetrag
Grundversorgung – Ankauf Weilerdörfer
5.031.000 €
Sternwarte
100.000 €
Mountain Bike WM
130.000 €
Oberrain
586.000 €
Konradinum
1.070.000 €
Chiemseehof
2.172.000 €
9.089.000 €
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, von den zum 31. Dezember 2017 bestehenden zweckgebundenen Rücklagen jene in Zahlungsmittelreserven gemäß § 21 Abs 2 und 3 umzuwandeln, deren Mittel den Anforderungen des § 19 Abs 1 Z 1 bis 3 entsprechen, höchstens jedoch 100 Millionen Euro. Alle übrigen zweckgebundenen Rücklagen sind aufzulösen. Davon unberührt bleibt eine allfällig erforderliche Buchung von Beträgen, die bisher als zweckgebundene Rücklagen vorgesehen waren, als Rückstellungen oder Verbindlichkeiten in der Vermögensgebarung gemäß den Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, von den zum 31. Dezember 2017 bestehenden nicht zweckgebundenen Rücklagen (Haushaltsrücklage, allgemeine Investitionsrücklage) höchstens 10,6 Millionen Euro in eine allgemeine Zahlungsmittelreserve gemäß § 21 Abs 4 umzuwandeln. Alle übrigen nicht zweckgebundenen Rücklagen sind aufzulösen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von § 22 Abs 2 bleiben für das Rechnungsjahr 2018 nicht ausgenützte Ermächtigungen gemäß § 19 Abs 2 Z 1 ALHG zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung von Zweckaufwandsauszahlungen bis zum Ende des auf das Voranschlagsjahr zweitfolgenden Jahres gewahrt.
(7) § 25 ist erstmalig auf die Erstellung des Voranschlags für das Jahr 2019 anzuwenden. Er ist jedoch bereits beim Haushaltsvollzug des Jahres 2018 sowie auch bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2018 anzuwenden.
(8) Die §§ 30 bis 35 sind in Bezug auf außerbudgetäre Einheiten, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Sektor Staat (Teilsektor Länder) zugerechnet werden, mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf die Summe der nominellen Haftungen im Verantwortungsbereich des Landes nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) die gemäß § 31 Abs 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.
(9) Abweichend von § 42 Abs 2 lit c hat die Dokumentation der Landesregierung für das Berichtsjahr 2018 die Ausnützung von nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen zur Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten aus den Jahren 2016 und 2017 zu umfassen.
Gesetz über Haftungsobergrenzen für Gemeinden (Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018 – GemHOG 2018)
(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit in Abs 3 nicht anderes vorgesehen ist, für
(3) Bei der Hinzurechnung von Haftungen außerbudgetärer Einheiten nach § 2 kommt es nicht auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Regelung von deren Organisation an. Die §§ 3 Abs 1 und 2 sowie (§) 6 gelten nur für die in Abs 2 Z 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften.
(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art 13 Abs 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) aller Gemeinden des Landes Salzburg einschließlich der ihnen im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.
(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:
HOG(t) = 75/100 x Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage gelten die Einnahmen bzw Einzahlungen der Gemeinden an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015. Die Einnahmen bzw Einzahlungen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.
(1) Die Gemeinden haben in ihren Jahresrechnungen Haftungen mit dem Nominalwert transparent und jeweils bezogen auf
(2) Innerhalb der gemäß § 2 Abs 2 errechneten Haftungsobergrenze sind die folgenden Untergruppen zu bilden und auszuweisen:
Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz
Position 2: grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen
Position 3: sonstige Wirtschaftshaftungen
(3) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.
(4) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenzen eingerechnet.
(5) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
(6) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.
(1) Neue Haftungen dürfen nur eingegangen werden
(2) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird (insbesondere bei Inanspruchnahme in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum), sind Risikovorsorgen durch Rückstellungen in der Vermögensrechnung zu bilden. Die Höhe der Risikovorsorge muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Für das Risiko einer Inanspruchnahme ist einerseits auf Erfahrungen der Vergangenheit und andererseits auf mögliche künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen. Gleichartige Haftungen können hinsichtlich der Einschätzung der Risikovorsorge auch zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
(1) Überschreitungen der Haftungsobergrenze sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
(2) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen und sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen einer Haftungsobergrenze. Eine Reduktion unter die Haftungsobergrenze ist nach Maßgabe der wirtschaftspolitischen Möglichkeiten binnen angemessener Frist anzustreben. Abs 1 letzter Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen durch Gemeinden entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art 14 Abs 1 lit b Österreichischer Stabilitätspakt 2012) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall.
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993; Gesetz BGBl I Nr 118/2016.
(2) Die Verweisungen auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl II Nr 313/2015, gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf die Rechnungsjahre ab 2018 anzuwenden.
(2) Mit dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt § 5f des Landeshaushaltsgesetzes 2017 – LHG 2017, LGBl Nr 19/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018, außer Kraft.
(3) Bis zur Anwendung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 (§ 40 Abs 2 Z 1 oder 2 VRV 2015) gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:
Das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/2014 bzw die Kundmachung LGBl Nr 107/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 2 Abs 1 lit e wird nach der Z 1 eingefügt:
§ 3 lautet:
(1) Die Landesregierung hat, abgesehen von den durch landesgesetzliche Vorschriften besonders geregelten Fällen, mit Verordnung in einem Tarif festzulegen:
(2) Bei der Festlegung der Amtshandlungen gemäß Abs 1 Z 1 kann die Landesregierung mehrere selbständige Amtshandlungen zu einem gemeinsamen abgabepflichtigen Tatbestand verbinden, wenn das der Verfahrensarchitektur entspricht.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtenden Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe (Abs 1 Z 2 lit a) oder der jeweiligen Faktoren (Abs 1 Z 2 lit b) sind angemessen zu berücksichtigen:
Darüber hinaus kann bei der Festsetzung der Höhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtenden Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe (Abs 1 Z 2 lit a) oder der jeweiligen Faktoren (Abs 1 Z 2 lit b) auch die Leistungsfähigkeit der Partei mit berücksichtigt werden.
(4) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der festgesetzten Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand seinem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(5) Die Landesregierung hat in Abständen von 5 Jahren die Verordnung gemäß Abs 1 (Tarif) neu zu erlassen. Für die Berechnung dieses Zeitraums haben Anpassungen gemäß Abs 6 sowie die Novellierung einzelner Bestimmungen außer Betracht zu bleiben.
(6) Die gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b festgesetzten Beträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 5 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, mit maßgeblich. Die sich gemäß dem ersten Satz ändernden Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Tarifposten, die durch Verordnung neu geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des ihrem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(7) Die §§ 2 Abs 1, (§) 3 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016, gilt bis zu ihrem Außerkrafttreten als Verordnung (Tarif) im Sinn des § 3. Bis zu ihrem Außerkrafttreten sind die Valorisierungen der in der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 festgelegten Beträge weiterhin auf der Grundlage des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 107/2015, vorzunehmen.“
Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2017, wird geändert wie folgt:
§ 75 Abs 2 entfällt.
Im § 77b wird angefügt:
„(7) § 75 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die in der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016, für die Durchführung von Amtshandlungen nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 festgelegten Tarife sind bis zu ihrem Außerkrafttreten weiterhin anzuwenden. Bis zu ihrem Außerkrafttreten sind die Valorisierungen der in der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 festgelegten Beträge für Amtshandlungen nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 weiterhin auf der Grundlage des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2014 sowie der Kundmachung LGBl Nr 107/2015, vorzunehmen.“
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