LGBLA_SA_20180130_14•Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998; Änderung
LGBLA_SA_20180130_14Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998; ÄnderungGazette30.01.2018
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, LGBl Nr 35/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Die die §§ 1 und 7 betreffenden Zeilen lauten:
1.2. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:
1.3. Die die §§ 10 und 11 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:
1.4. Nach der den § 14a betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.5. Die den 3. und 4. Abschnitt betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:
1.6. Die den § 26 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:
1.7. Die den § 30 betreffende Zeile entfällt.
2.1. Die Überschrift lautet:
2.2. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge „die unter die in Anhang 1 des AWG 2002 angeführten Gruppen fallen und“.
2.3. Die Abs 4 bis 9 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(4) Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinn des Art 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl Nr L 312 vom 22. November 2008, berichtigt durch ABl Nr L 127 vom 26. Mai 2009, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat. Sie werden eingeteilt in:
(5) Sonstige Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden festen oder flüssigen Abfälle, soweit sie nicht dem Abs 4 zuzuordnen sind, wie insbesondere produktionsspezifische Abfälle, Baurestmassen udgl.
(6) Altstoffe sind Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
(7) Bestehen begründete Zweifel, ob Abfälle als Siedlungsabfälle anzusehen sind oder welcher Kategorie gemäß Abs 4 sie zuzuordnen sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Liegenschaftseigentümer oder der Gemeinde mit Bescheid eine Feststellung zu treffen.
(8) Sammeleinrichtungen sind alle Formen von Containern, Tonnen, Behältern, Gefäßen, Schachteln, Säcken oder sonstigen Gegenständen, die für die Abfallerfassung zum Zweck einer systematischen Abfuhr Verwendung finden. Als Sammeleinrichtung gilt auch ein Recyclinghof, und zwar auch dann, wenn im Gemeindegebiet ausschließlich im Rahmen des Recyclinghofes eine bestimmte Abfallart getrennt gesammelt wird.
(9) Die Erfassung von Abfällen ist das Sammeln (Bereitstellen von Sammeleinrichtungen und/oder Entgegennehmen) und die Abfuhr (Abholung einschließlich des Transports bis zur Behandlung) von Abfällen.
(10) Die Behandlung von Abfällen ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(11) Im Übrigen sind die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Sinn des § 2 AWG 2002 zu verstehen.
(12) Das achtlose Wegwerfen oder Zurücklassen selbst kleinster Mengen von Abfall (zB Zigarettenstummel oder Kaugummis) sowie die zu hygienischen Missständen führende Ansammlung von Abfällen stellen eine Form der Verunreinigung oder Verschmutzung von (öffentlichen und privaten) Flächen und Räumen dar (Vermüllung).“
„(1) Dieses Gesetz gilt nicht
4.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „und der Nachhaltigkeit“ durch die Wortfolge „, der Nachhaltigkeit und zum Wohle und Nutzen der Gesamtbevölkerung“ ersetzt.
4.2. Die Abs 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(2) Diesem Gesetz liegt folgende Hierarchie der Grundsätze zugrunde:
(3) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs 2 gilt Folgendes:
(4) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
(5) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet:
„(1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 hat die Landesregierung einen Abfallwirtschaftsplan aufzustellen. Dabei sind, ausgehend vom gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, Ziele und zu deren Erreichung geeignete Maßnahmen einschließlich der Verantwortlichkeiten zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzulegen. Eine Untergliederung in Teilpläne ist zulässig.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan ist bei Bedarf zu aktualisieren. Eine Aktualisierung in Teilen ist zulässig. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 erforderlich ist, sind Teile hievon von der Landesregierung durch Verordnung für verbindlich zu erklären.“
6.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Abfallwirtschaftsplans“ die Wortfolge „oder Teilplans“ eingefügt.
6.2. Im Abs 1 lautet der letzte Satz: „Die Abfallverbände, die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Salzburger Gemeindeverband, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft und das für Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Bundesministerium sind gesondert zu verständigen und zu hören.“
6.3. Im Abs 2 wird die Wortfolge „Die Abfallwirtschaftspläne des Landes“ durch die Wortfolge „Der Abfallwirtschaftsplan des Landes, seine Teilpläne“ ersetzt.
6.4. Im Abs 7 wird die Wortfolge „der Abfallwirtschaftspläne“ durch die Wortfolge „des Abfallwirtschaftsplans und seiner Teilpläne“ ersetzt.
7.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Abfallwirtschaftsplan“ die Wortfolge „, jeder Teilplan“ eingefügt.
7.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „in Abfallwirtschaftsplänen“ durch die Wortfolge „im Abfallwirtschaftsplan und in seinen Teilplänen“ ersetzt.
(1) Für Veranstaltungen (§ 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997), im Rahmen derer Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 600 Personen teilnehmen können, gilt, soweit sich aus Abs 3 oder 5 nicht anderes ergibt, dass der Veranstalter
(2) Aus abfallwirtschaftlicher Sicht ist die Ausgabe von Speisen in bzw mit lediglich aus Papier, Karton oder Holz bestehendem Geschirr- bzw Besteckersatz (zB Papierservietten, Pappteller, Holzbesteck) der Verwendung von Mehrweggeschirr bzw Mehrwegbesteck gleichzuhalten.
(3) Soweit aus sicherheitsrechtlichen Gründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.
(4) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.000 Personen teilnehmen können, hat der Veranstalter ergänzend zu den im Abs 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein abfallwirtschaftliches Veranstaltungskonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist, oder nachweislich eine externe Beratung samt einem Maßnahmenprogramm zur Abfallvermeidung in Anspruch genommen wurde. Das abfallwirtschaftliche Veranstaltungskonzept hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 10.000 Personen teilnehmen können oder bei denen auf Grund der niedrigen Außentemperatur die Erfüllung der Anforderungen des Abs 1 nicht möglich ist, kann die Behörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Abweichungen zu Abs 1 zulassen, wenn
(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 sind bei der Vollziehung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 mit anzuwenden.“
9.1. Im Abs 1 lautet die Z 3:
9.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge „die Abfallwirtschaftspläne der Landesregierung“ durch die Wortfolge „der Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung und seine Teilpläne“ ersetzt.
9.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Abfallberater haben sich über aktuelle rechtliche und technische Entwicklungen in der Abfallwirtschaft zu informieren. Das Land soll Koordinierungs- und Schulungsveranstaltungen anbieten. Abfallberater haben sich aktiv an der Umsetzung landesweiter Konzepte und Maßnahmen zur Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und der getrennten Erfassung und Verwertung von Abfällen zu beteiligen.“
(1) Die Landesregierung kann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 16, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt verarbeiten.
(2) Gemäß Abs 1 erfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:
(1) Jede Gemeinde hat nach Maßgabe der §§ 10 und 11 für die Erfassung der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 1 Abs 4 Z 1, 2, 4 und 5 sowie sonstiger Abfälle, soweit die Gemeinde durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs 3 dazu verpflichtet ist, zu sorgen (kommunale Erfassungspflicht). Die Gemeinde ist darüber hinaus zur Erfassung von Siedlungsabfällen gemäß § 1 Abs 4 Z 3 verpflichtet, soweit kein anderer Rechtsträger dafür zu sorgen hat.
(2) Wenn zur getrennten Erfassung bestimmter Siedlungsabfälle ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 2 Abs 8 Z 5 AWG 2002 eingerichtet ist, das für die Sammlung und Behandlung zu sorgen hat, entfällt für diese Siedlungsabfälle die Erfassungspflicht der Gemeinde.
(3) Für die Behandlung der gemäß Abs 1 erster Satz zu erfassenden Abfälle hat der zuständige Abfallverband nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 15 Abs 1 zu sorgen (kommunale Behandlungspflicht). Der Abfallverband ist darüber hinaus zur Behandlung von Siedlungsabfällen gemäß § 1 Abs 4 Z 3 verpflichtet, soweit kein anderer Rechtsträger dafür zu sorgen hat.
(4) Das Entgelt für die Übernahme von gemischten Siedlungsabfällen durch eine Abfallbehandlungsanlage ist nach dem Gewicht der Abfälle zu berechnen.
(1) Jede Gemeinde hat im gesamten Gemeindegebiet nach Maßgabe der Abs 3 bis 6 und einer auf Grund des Abs 2 erlassenen Verordnung für das Erfassen von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen zu sorgen.
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze des § 3 durch Verordnung nähere Regelungen über die Erfassung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen erlassen.
(3) Gemischte und sperrige Siedlungsabfälle sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs 4 und 5 von den Liegenschaften abzuführen.
(4) Sperrige Siedlungsabfälle sind nicht von den Liegenschaften abzuführen, wenn die Gemeinde dies in der Abfuhrordnung festlegt.
(5) Die Gemeinde kann, wenn nicht bereits eine Festlegung in der Abfuhrordnung gemäß § 14 Abs 1 Z 4 getroffen ist, von Amts wegen durch Bescheid festlegen, dass die gemischten oder sperrigen Siedlungsabfälle vom Liegenschaftseigentümer zu einer bestimmten Sammelstelle zu bringen sind, wenn die Liegenschaften über die bestehenden Verkehrswege für die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge nicht, nicht verkehrssicher oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erreichbar sind. Ein solcher Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr gegeben sind.
(6) Die Gemeinde kann die Erfassung der Abfälle entweder selbst durchführen oder durch eine andere Gemeinde oder durch ein gewerbliches Unternehmen durchführen lassen.
(1) Im Sinn der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 hat die Gemeinde im erforderlichen Umfang gesonderte Einrichtungen zur Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) anzubieten. Dabei ist auch zu gewährleisten, dass die unionsrechtlichen Zielvorgaben für das Recycling erfüllt werden. § 10 Abs 6 gilt sinngemäß.
(2) Fallen auf einer Liegenschaft Abfälle in einer Menge an, die zur Erfassung durch die Gemeinde nicht geeignet ist, ist die Gemeinde zur Erfassung dieser Abfälle nicht verpflichtet. In diesem Fall gilt die individuelle Entsorgungspflicht gemäß § 12 Abs 9 erster Satz.
(3) Wenn es zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) erforderlich ist oder es zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 3 notwendig erscheint, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass im gesamten Gebiet des Landes oder in genau zu bezeichnenden Gebieten bestimmte Altstoffe oder auch bestimmte sonstige Abfälle durch die Gemeinde zu erfassen sind. In einer solchen Verordnung können auch nähere Regelungen über die Art und die Häufigkeit der Erfassung einschließlich der Festlegung von Ausnahmen von der Pflicht zur Erfassung durch die Gemeinde, die Art der Behandlung sowie über die Art der zu entrichtenden Gebühren (§ 18 Abs 2) getroffen werden.
(4) Soweit eine Gemeinde auf Grund des Abs 1 oder 3 den Beteiligungspflichtigen gemäß § 12 Sammeleinrichtungen zur getrennten Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen anbietet, ist die Aufstellung oder Ausgabe von Sammeleinrichtungen und die Durchführung von Sammlungen für Abfälle gleicher oder ähnlicher Art – von genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen abgesehen (§ 9a Abs 2) – nicht zulässig. Die Regelung gemäß § 10 Abs 6 bleibt davon unberührt.
(5) Die Gemeinde hat den Eigentümer von entgegen den Bestimmungen des Abs 4 aufgestellten Sammeleinrichtungen aufzufordern, diese binnen angemessener Frist zu entfernen. Nach Entfernung im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 VVG) ist der Eigentümer über die Möglichkeit zur Abholung der Sammeleinrichtung zu informieren. Für die Zwischenlagerung der entfernten Sammeleinrichtungen kann die Gemeinde dem Eigentümer Lagerkosten in Rechnung stellen. Ist der Eigentümer nicht feststellbar, kann die Gemeinde die Sammeleinrichtung entfernen. Die Gemeinde hat die Sammeleinrichtung für eine Dauer von sechs Monaten ab Entfernung aufzubewahren, danach kann sie darüber frei verfügen.
(6) Die Gemeinde hat, allenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden, über einen Recyclinghof (Altstoffsammelzentrum) zu verfügen. Hat die Gemeinde oder haben die Gemeinden, für die der Recyclinghof besteht, gegebenenfalls zusammen mehr als 50.000 Einwohner, ist ein weiterer Recyclinghof einzurichten.
(7) Abweichend zu Abs 6 kann die Gemeinde in der Abfuhrordnung eine andere Art der Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) festlegen, wenn mit dieser eine vergleichbar wirksame Altstofferfassung sichergestellt ist.
(1) Die Liegenschaftseigentümer haben sich, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, folgender von der Gemeinde in Erfüllung ihrer kommunalen Erfassungspflicht (§§ 10 und 11) bereitgestellter Einrichtungen zu bedienen (Beteiligungspflicht):
(2) Privatrechtliche Vereinbarungen eines Liegenschaftseigentümers mit einem Dritten über die getrennte Erfassung oder Miterfassung von Abfällen, für die die Gemeinde gemäß § 11 Abs 1 oder 3 gesonderte Einrichtungen anbietet, sind unwirksam.
(3) Fallen auf einer Liegenschaft Abfälle in einer Menge an, die für eine Erfassung durch die Gemeinde nicht geeignet ist, dürfen hiefür die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeinde in Anspruch genommen werden. Liegt die Zustimmung der Gemeinde nicht vor, gilt die individuelle Entsorgungspflicht gemäß Abs 9 erster Satz.
(4) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes ist davon auszugehen, dass Abfälle, die durch die Gemeinde zu erfassen sind, in jedem Haushalt, in jeder Anstalt sowie in jedem Betrieb oder sonstigen Arbeitsstätte anfallen. Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Inhaber eines Betriebes oder einer sonstigen Arbeitsstätte mit nicht mehr als einem Mitarbeiter, der nicht an der Adresse des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstätte gemeldet sein darf, der Gemeinde nachweist, dass eine gesonderte abfallwirtschafts- und gebührenrechtliche Behandlung des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstätte nicht gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass der Inhaber seinen Hauptwohnsitz an der Adresse des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstätte hat. Der nicht an der betreffenden Adresse gemeldete Mitarbeiter ist bei der Ermittlung der Haushaltsgröße mit einzubeziehen.
(5) Von der Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß Abs 1 kann der Liegenschaftseigentümer auf schriftlichen Antrag für die Dauer von höchstens drei Jahren befreit werden, wenn er selbst über eine Abfallbehandlungsanlage (Eigenanlage) verfügt, die für die Behandlung der sonst durch die Gemeinde zu erfassenden Abfälle bewilligt ist, und eine Art der Erfassung und ein Intervall der Abfuhr dieser Abfälle nachweislich gewährleistet sind, die ein Niveau der Entsorgung erwarten lassen, das mit dem von der Gemeinde angebotenen vergleichbar ist. Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) kann außerdem auf schriftlichen Antrag die Rechtsträger von Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten von der Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß Abs 1 für eine Dauer von höchsten drei Jahren befreien, wenn eine Art der Erfassung und ein Intervall der Abfuhr dieser Abfälle nachweislich gewährleistet sind, die ein Niveau der Entsorgung erwarten lassen, das mit dem von der Gemeinde angebotenen vergleichbar ist. Die Befreiung hat durch die Gemeinde unter Vorschreibung der im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 3 erforderlichen Auflagen durch Bescheid zu erfolgen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder der Liegenschaftseigentümer schriftlich auf sie verzichtet.
(6) Die Liegenschaftseigentümer haben die sich aus der Abfuhrordnung ergebende Anzahl der Sammeleinrichtungen in der jeweils vorgeschriebenen Größe auf ihren Liegenschaften aufzustellen und zu den im Abfuhrplan festgelegten Zeitpunkten am hiefür bestimmten Aufstellungsort zur Entleerung bereitzuhalten. Die Liegenschaftseigentümer haben dabei die auf Grund von Verordnungen gemäß § 10 Abs 2 oder § 11 Abs 3 bestehenden Verpflichtungen zu beachten.
(7) Die Liegenschaftseigentümer haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der mit der Erfassung betrauten Einrichtungen zum Zweck der Entleerung der Sammeleinrichtungen zu dulden.
(8) Verboten sind:
(9) Soweit für die Liegenschaftseigentümer keine Verpflichtung und keine Berechtigung zur Inanspruchnahme der von der Gemeinde zur Erfassung angebotenen Einrichtungen besteht, haben die Liegenschaftseigentümer für die Erfassung und Behandlung der Abfälle selbst zu sorgen (individuelle Entsorgungspflicht). Dies betrifft insbesondere die Erfassung und Behandlung der sonstigen Abfälle (§ 1 Abs 5), sofern nicht die Landesregierung auf Grund einer Verordnung gemäß § 11 Abs 3 eine Festlegung getroffen hat, dass bestimmte sonstige Abfälle durch die Gemeinde zu erfassen sind.
(10) Die Gemeinde kann Eigentümer von Liegenschaften, auf denen sich Einrichtungen gemäß § 32 Abs 3 Z 1, 3, 4 oder 5 ROG 2009 befinden, mit Bescheid verpflichten, einen Platz für Sammeleinrichtungen der öffentlichen Abfallsammlung bereitzustellen und deren Aufstellung zu dulden. Die bescheidmäßige Verpflichtung ist nur zulässig, wenn
(1) Soweit gemäß den §§ 10 und 11 eine Verpflichtung zur Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde besteht oder von dieser getrennte Einrichtungen zur Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen bereitgestellt werden, geht der Abfall mit der Einbringung in die dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(2) Beim Eigentumsübergang gemäß Abs 1 haftet der bisherige Eigentümer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit weiterhin für Schäden, die bei der Erfassung oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hiefür nicht vorgesehene Sammeleinrichtungen verursacht werden.“
13.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die von der Landesregierung in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, den Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie die Ziele und Grundsätze gemäß § 3 eine Abfuhrordnung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
13.2. In den Abs 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort „Abfallbehälter“ durch das Wort „Sammeleinrichtungen“ ersetzt.
Im § 14a wird die Wortfolge „die Abfallwirtschaftspläne des Landes und“ durch die Wortfolge „den Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie“ ersetzt.
Nach § 14a wird eingefügt:
Die Gemeinde soll, allenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden, in Erfüllung der im § 3 Abs 5 Z 1 normierten Verpflichtung die Wiederverwendung von Produkten und die Vorbereitung zur Wiederverwendung fördern, indem sie eine Abgabemöglichkeit für Gegenstände zur Verfügung stellt, die zur Wiederverwendung geeignet sind.“
(1) Die Landesregierung kann, wenn dies für eine geordnete Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich erscheint, zur Erfüllung der von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung Gemeindeverbände im Sinn des § 2 Abs 1 lit b des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes bilden oder zusätzliche Aufgaben auf nach der zitierten Bestimmung gebildete Gemeindeverbände übertragen (§ 4a Abs 1 Salzburger Gemeindeverbändegesetz). Für die Abfallbehandlung sind solche Gemeindeverbände jedenfalls einzurichten. Die Verbände führen die Bezeichnung „Abfallverband“ oder „Abfallwirtschaftsverband“ in Verbindung mit einer örtlichen Bestimmung. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung und seine Teilpläne zu beachten.
(2) Die gemäß Abs 1 gebildeten Abfallverbände zur Abfallbehandlung haben jedenfalls für die Behandlung der im Gebiet des Abfallverbandes anfallenden gemischten, sperrigen und biogenen Siedlungsabfälle, Siedlungsabfälle gemäß § 1 Abs 4 Z 3, die nicht von einem anderen Rechtsträger zu behandeln sind, sowie Altstoffe und sonstigen Abfälle, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 11 Abs 3 von der Gemeinde zu erfassen sind, geeignete Abfallbehandlungsanlagen bereitzustellen und zu betreiben oder dafür zu sorgen, dass die genannten Abfälle in geeigneten Anlagen behandelt werden können.
Abfallbehandler haben Betriebsunterbrechungen oder -störungen ihrer Abfallbehandlungsanlagen, wenn hiedurch schädliche Auswirkungen auf die Umwelt (zB durch Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten) nicht ausgeschlossen werden können oder diese länger als 24 Stunden andauern, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.
Stehen für die Ablagerung von Abfällen, die als Sofortmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, zur unmittelbaren Abwehr von schwerwiegenden Schäden an Sachgütern oder zur Beseitigung von Katastrophenfolgen von der Katastrophenschutzbehörde angeordnet wird, keine geeigneten Vorsorgeflächen in der Gemeinde zur Verfügung, sind die Betreiber der nächstgelegenen verfügbaren Bodenaushubdeponien verpflichtet, unbedenkliches Muren- und Sedimentmaterial zu übernehmen. Diese Verpflichtung besteht nur für solches Material, das auf der Bodenaushubdeponie abgelagert werden darf. Den Betreibern gebührt eine angemessene Entschädigung durch die zur Beseitigung des Muren- oder Sedimentmaterials verpflichtete Person. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid über die Entschädigung.“
17.1. Im Abs 1 lauten die Z 1, 2 und 4:
17.2. Abs 1a lautet:
„(1a) Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung für sperrige und biogene Siedlungsabfälle Mengenschwellen mit der Wirkung festlegen, dass bei deren Überschreiten die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) für die Erfassung oder Behandlung der den Schwellenwert überschreitenden Abfallmengen eine gesonderte Gebühr (Zusatzgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten haben. Bei der Festlegung dieser Mengenschwellen ist Bedacht zu nehmen:
17.3. Im Abs 2 wird die Wortfolge „sonstigen Abfälle oder Altstoffe“ durch die Wortfolge „Altstoffe oder sonstigen Abfälle“ ersetzt.
18.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: „Die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr haben sich
18.2. Im Abs 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „sonstigen Abfällen oder Altstoffen“ durch die Wortfolge „Altstoffen oder sonstigen Abfällen“ ersetzt.
18.3. Abs 6 lautet:
„(6) Abfallwirtschaftliche Einnahmen wie Altstofferlöse oder Abgeltungen für gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) erfasste Verpackungsabfälle sowie Reinerträge aus der Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde sind bei der Festlegung der Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr oder die Zusatzgebühr spätestens für das zweitfolgende Kalenderjahr zu berücksichtigen.“
18.4. Im Abs 7 wird die Verweisung „§ 12 Abs 3“ durch die Verweisung „§ 12 Abs 5“ ersetzt.
19.1. Im ersten Satz wird die Wortfolge „der Abfallwirtschaftspläne“ durch die Wortfolge „des Abfallwirtschaftsplans oder seiner Teilpläne“ ersetzt.
19.2. Im zweiten Satz wird die Verweisung „§§ 7, 10 Abs 2, 12, 14 oder 14a“ durch die Verweisung „§§ 10 Abs 2, 12, 14 oder 14a“ ersetzt.
20.1. Abs 1 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Z 3 und 4, 6 bis 10 mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
20.2. Im Abs 3 wird die Verweisung „§ 51 Abs 7 VStG 1991“ durch die Verweisung „§ 43 VwGVG“ ersetzt.
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl Nr 45, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53, gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
(2) In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 1998/394/A durchgeführt worden.
(3) Die Novelle LGBl Nr 14/2018 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2017/347/A notifiziert.“
„(8) Die §§ 1 Abs 1 und Abs 4 bis 12, 2 Abs 1, 3, 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 1, 2 und 7, 6, 8 Abs 1, 2 und 5, 9, 9a, 10, 11 Abs 1 bis 5, 12, 13, 14 Abs 1 bis 3 und Abs 5, 14a bis 17, 18 Abs 1, 1a und 2, 19 Abs 2 und Abs 5 bis 7, 23 Abs 1, 24 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 15 sowie Abs 3, 26 und 26a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2018 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 30 treten mit 31. Jänner 2018 in Kraft. § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2013 tritt mit dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt außer Kraft. § 7 Abs 1 Z 1 und 2 sowie die Abs 3 bis 6 und § 24 Abs 1 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 7 Abs 1 Z 3 und Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 11 Abs 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2018 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Abfallsammlungen, die im Widerspruch zu § 11 Abs 4 stehen, dürfen längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch weiterbetrieben werden.“
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