LGBLA_SA_20180130_15•Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz; Änderung
LGBLA_SA_20180130_15Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz; ÄnderungGazette30.01.2018
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr 32/2015, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
Im § 15 wird angefügt:
„(4) Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, denen eine Erziehungshilfe gewährt wird, kann für die Dauer der Hilfeleistung auch die notwendige Krankenhilfe geleistet werden, wenn sie weder nach den Vorschriften des ASVG noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert sind. Die Krankenhilfe kann auch durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.“
Im § 21 Abs 3 entfällt der zweite Satz.
Im § 24 wird angefügt:
„(5) Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen kann für die Dauer der Hilfeleistung ein Taschengeld gewährt werden, wenn sie kein darüber hinausgehendes eigenes Einkommen beziehen.“
4.1. Abs 5 lautet:
„(5) Bewirken Umstände des Einzelfalls einen den Richtsatz und die Sonderzahlungen übersteigenden notwendigen finanziellen Mehraufwand (notwendige Sonderausgaben), ist dieser zusätzlich zum Wohl des Pflegekindes und seinen Bedürfnissen entsprechend bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten abzugelten. Solche Umstände sind:
4.2. Im Abs 6 wird angefügt: „Personen, die besondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erziehung erbringen, kann im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe der gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge gewährt werden.“
Im § 31 Abs 5 Z 2 wird das Wort „Eingangsvoraussetzungen“ durch das Wort „Eignungsvoraussetzungen“ ersetzt.
Im § 40 Abs 2 lautet der erste Satz: „Sofern nicht die nach Abs 1 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde selbst die notwendigen Maßnahmen trifft, ist bei Gefahr im Verzug jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderliche unaufschiebbare Maßnahme zu setzen ist.“
Im § 41 Abs 2 wird angefügt: „Die Eignungsfeststellung setzt unter anderem voraus, dass als pädagogische Leitung der Organisation nur eine Fachkraft gemäß § 22 Abs 1 mit einer zumindest fünfjährigen einschlägigen Praxis eingesetzt wird und die Geschäftsführung über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder über eine Ausbildung gemäß § 22 Abs 1 samt kaufmännischer Zusatzausbildung verfügt. Eine Eignungsfeststellung kommt nicht in Betracht, wenn der Geschäftsführung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation Personen angehören, auf die ein Ausschließungsgrund des § 13 Abs 1 oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschließungsgrund des § 13 Abs 3 der GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte einer anderen privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation, auf welche die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.“
Im § 48 Abs 3 wird die Verweisung „§ 9 Abs 10 des Finanzausgleichsgesetzes 2008“ durch die Verweisung „§ 10 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017“ ersetzt.
Im § 51, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. Im Abs 1 (neu) wird nach dem Wort „Gemeindeverwaltungsabgaben“ die Wortfolge „sowie Kommissionsgebühren“ eingefügt.
9.2. Im Abs 1 (neu) wird angefügt: „Barauslagen sind nicht zu ersetzen.“
9.3. Abs 2 lautet:
„(2) Die Abgabenbefreiungen gemäß Abs 1 gelten nicht für Bewilligungs- und Eignungsverfahren gemäß den §§ 21 und 41.“
10.1. Die Z 5 lautet:
10.2. Nach der Z 5 wird eingefügt:
§ 61 Abs 3 entfällt.
Nach § 62 wird angefügt:
(1) Die §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) Die §§ 15 Abs 4, 21 Abs 3, 24 Abs 5, 30 Abs 5 und 6, 31 Abs 5, 40 Abs 2, 41 Abs 2, 48 Abs 3, 51 und 59 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 15/2018 treten mit 1. März 2018 in Kraft.
(3) § 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 ist bis zum 1. März 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Personen, die zum 1. März 2018 bereits als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation eingesetzt sind, vom Erfordernis einer kaufmännischen Ausbildung im Sinn des § 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 abgesehen werden kann.“
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