LGBLA_SA_20180226_33•Salzburger Gesundheitsfondsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20180226_33Salzburger Gesundheitsfondsgesetz; ÄnderungGazette26.02.2018
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz – SAGES-Gesetz 2016, LGBl Nr 121/2015, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2017, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis werden die den 5. und 6. Teil betreffenden Zeilen durch folgende Zeilen ersetzt:
Im § 1 lauten die Abs 3 bis 6:
„(3) Das Land und der Salzburger Gesundheitsfonds haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention, Gesundheitsförderung sowie in der Forschung und Lehre zu stärken.
(4) Der Fonds hat bei seiner Tätigkeit die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung Gesundheit gemäß der Zielsteuerungsvereinbarung, wie sie insbesondere in deren Abschnitten 4 und 5 festgelegt sind, einzuhalten. Im Rahmen seiner Aufgaben sind die digitalen Informationssysteme aus dem eHealth-Bereich zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung einzusetzen.
(5) Bei der Fortführung der Zielsteuerung Gesundheit sind folgende Prinzipien zu befolgen:
(6) Zur Verwirklichung der Prinzipien gemäß Abs 5 sind im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:
Im § 2 lauten die Z 3 bis 7:
Im § 4 wird in der Z 6 das Zitat „Art 34“ durch das Zitat „Art 36“ ersetzt.
§ 5 lautet:
(1) Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Salzburg betreffenden Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) in Angelegenheiten gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)
Im § 6 wird in der Z 8 das Zitat „Art 45 Abs 2“ durch das Zitat „Art 44 Abs 2“ ersetzt.
Im § 7 lauten die Abs 2 und 3:
„(2) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, folgende Mittel gemeinsam mit den laufenden Diagnosemeldungen dem Fonds zu melden, soweit diese Mittel kassenmäßig nicht über den Fonds abgewickelt werden:
(3) Im Sinn des Abs 1 Z 3 werden gemäß Art 10 Abs 2 der Vereinbarung zusätzliche Mittel der Sozialversicherung und der Länder zur Dotierung eines Sondervermögens zur Gesundheitsförderung verwendet. Die auf das Land Salzburg entfallenden Mittel sind bis spätestens 20. April des jeweiligen Jahres dem Fonds zu überweisen und gemeinsam mit den zusätzlichen Mitteln der Sozialversicherung jeweils als Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis zu führen. Sie sind zehn Jahre lang (2013 bis 2022) in der Höhe einzubringen, die jeweils dem Volkszahlanteil Salzburgs (ermittelt gemäß der nach § 10 Abs 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 für das jeweilige Jahr relevanten Volkszahl) an zwei Millionen Euro entspricht.“
8.1. Im Abs 3 Z 1 werden in der Tabelle folgende Bezeichnungen ersetzt:
8.1.1. die Bezeichnung „Allgemeines öffentliches Krankenhaus Hallein“ durch die Bezeichnung „Landesklinik Hallein“;
8.1.2. die Bezeichnung „Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Kardinal Schwarzenberg’schen Krankenhaus Betriebsgesellschaft mbH“ durch die Bezeichnung „Kardinal Schwarzenberg Klinikum“;
8.1.3. die Bezeichnung „Allgemeines öffentliches Krankenhaus Tamsweg“ durch die Bezeichnung „Landesklinik Tamsweg“.
8.2. Im Abs 3 Z 2 lautet der Klammerausdruck: „(§ 11 Abs 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 118/2015)“.
9.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
„(1) Die Abgeltung von Ambulanzleistungen erfolgt bis zum Inkrafttreten des für den spitalsambulanten Bereich entwickelten leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems (Art 14 der Vereinbarung) auf der Grundlage von bereits verfügbaren leistungsbezogenen Parametern (wie zB Fallzahlen), die sich auf einen höchstens fünf Jahre in die Vergangenheit zurückreichenden Beobachtungszeitraum zu beziehen haben, wobei darauf zu achten ist, dass die Abgeltungshöhe keinen wirtschaftlichen Anreiz zur Ausweitung der Erbringung solcher Leistungen setzt.
(2) Wird das für den spitalsambulanten Bereich entwickelte leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem, welches das aktuelle Leistungsgeschehen berücksichtigt, eingeführt, können erforderlichenfalls Obergrenzen festgelegt werden, bei deren Überschreiten degressive oder keine Abgeltungen mehr erfolgen.“
9.2. Abs 5 lautet:
„(5) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds Berichte über den ambulanten Bereich gemäß § 6a des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung über die Dokumentation im ambulanten Bereich für das jeweils vorangegangene Halbjahr jeweils bis zum 31. August des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu übermitteln.“
10.1. Im Abs 1 wird das Zitat „Art 30“ durch das Zitat „Art 33“ ersetzt.
10.2. Im Abs 4 wird das Zitat „Art 14 Abs 9 der Zielsteuerungsvereinbarung“ durch das Zitat „Art 25 Abs 9 der Vereinbarung“ ersetzt.
„(2) Bei der Durchführung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung erfolgt eine Orientierung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe aus dem Gesundheitsförderungsfonds einzuhalten. Die Mittelvergabe hat dabei zu mindestens 66 % für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Die geförderten Maßnahmen sind gemäß Art 10 Abs 5 der Vereinbarung zu dokumentieren.“
Im § 17 Abs 2 lautet die Z 2:
Im § 19 Abs 1 lautet die Z 2:
Im § 20 Abs 4 lautet die Z 6:
Im § 21 Abs 3 wird die Wortfolge „im Bundes-Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch die Wortfolge „im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.
Im § 23 Abs 4 Z 3 wird das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungsvertrag“ ersetzt.
Im § 26 Abs 1 lautet der Klammerausdruck im ersten Satz: „(Art 45 Abs 2 der Vereinbarung)“.
§ 27 Abs 6 lautet:
„(6) Die Geschäftsführung des Fonds hat der Bundesgesundheitsagentur auf Basis eines von dieser festgelegten bundesweit einheitlich strukturierten Berichts standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.“
Im 5. Teil entfallen die Überschriften des 1. bis 3. Abschnittes.
§ 31 lautet:
(1) Aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene (§ 10 G-ZG) ist in der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend Art 7 Abs 3, Art 12 Abs 2, Art 13 Abs 2, Art 14 Abs 2 und Art 16 Abs 3 der Zielsteuerungsvereinbarung und unter sinngemäßer Anwendung von § 23 Abs 4 Z 3 ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen.
(2) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren und binnen eines Monats der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für allfällige Adaptierungen des Übereinkommens.“
Die §§ 32 bis 37 entfallen.
Die §§ 38 bis 42 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „32“ bis „36“.
Im § 32 (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen:
23.1. Im Abs 1 lauten die Z 1 bis 3:
23.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge „im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch die Wortfolge „im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.
23.3. Die Abs 4 bis 6 lauten:
„(4) Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist dieser Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zu ergreifen sind, kann der den Verstoß Aufzeigende das Schlichtungsverfahren gemäß Art 25 der Zielsteuerungsvereinbarung einleiten.
(5) Liegt bis zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, kann die Landes-Zielsteuerungskommission einen begründeten Antrag an den Bund richten, eine angemessene Nachfrist für die Beschlussfassung des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens einzuräumen. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren. Kommt innerhalb der eingeräumten Frist kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zustande, hat die Landes-Zielsteuerungskommission zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission darüber einen Bericht vorzulegen.
(6) Entscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, ob gegen den Zielsteuerungsvertrag oder gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen worden ist, sind für das Land sowie den Fonds verbindlich.“
Im § 34 (neu) wird in der Z 1 das Zitat „BGBl I Nr 81/2013“ durch das Zitat „BGBl I Nr 26/2017“ ersetzt und lautet die Z 3:
Im § 36 (neu) erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2) Die §§ 1 Abs 3 bis 6, 2, 4, 5, 6, 7 Abs 2 und 3, 8 Abs 3,10 Abs 1, 2 und 5, 14 Abs 1 und 4, 15 Abs 2, 17 Abs 2, 19 Abs 1, 20 Abs 4, 21 Abs 3, 23 Abs 4, 26 Abs 1, 27 Abs 6, 31 bis 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2018 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der § 37 bis 42 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.“
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