Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. März 2018, mit der die Obertauern-Hundsfeldmoor-Europaschutzgebietsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Obertauern-Hundsfeldmoor-Europaschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 4/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 51/2006, wird geändert wie folgt:
§ 1 Abs 1 lautet:
„(1) Das in den Gemeinden Untertauern und Tweng, politische Bezirke St. Johann im Pongau und Tamsweg, zwischen der Tauernpasshöhe und dem Seekarhaus sowie zwischen dem ‚Postturm‘ und dem westlichen Rand der Schipiste beim Kurvenlift gelegene alpine Moor wird mit Ausnahme der Talstationen des Zentrallifts Hundsfeld und der Schönalmbahn zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.“
Im § 6 wird angefügt:
„(5) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 37/2018 tritt mit 1. April 2018 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.“