Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 4. Juni 2018, mit der die Schongebietsverordnung St Georgen geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Schongebietsverordnung St Georgen, LGBl Nr 82/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 3/2011, wird geändert wie folgt:
§ 5 lautet:
„Besondere Schongebietsanordnung
§ 5
(1) Ackerflächen dürfen in der Zeit zwischen dem 15. Oktober und dem 15. Februar keine Schwarzbrache aufweisen. Eine Bodenbedeckung ist in Form einer Zwischenfruchtbegrünung oder Hauptfrucht zu gewährleisten. Stoppelbrache ist zulässig.
(2) Die Wassergenossenschaft St Georgen und die Gemeinde Bürmoos bzw deren Rechtsnachfolger haben in vierteljährlichen Abständen in den Quellen Ölling und Krögn Untersuchungen der Nitratkonzentration durchzuführen, die erhobenen Untersuchungsergebnisse auszuwerten und der Wasserrechtsbehörde in Abständen von 5 Jahren einen zusammenfassenden Evaluierungsbericht vorzulegen.“
Im § 9 wird angefügt:
„(3) § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2018 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“