Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 2018 über den im Jahr 2019 geltenden Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Eingliederungshilfe
Auf Grund des § 13 Abs 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl Nr 93, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Der Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Eingliederungshilfe beträgt für das Jahr 2019 2,80 %.