LGBLA_SA_20181227_105•Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; Änderung
LGBLA_SA_20181227_105Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; ÄnderungGazette27.12.2018
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 1 lautet die Z 1:
Im § 1 Abs 3 wird im zweiten Satz nach dem Wort „soziale“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „ökologische“ eingefügt.
Im § 5 werden folgenden Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 werden geändert:
3.1.1. Die Z 7 lautet:
3.1.2. Die Z 12 lit a lautet:
3.3. Im Abs 2 werden geändert:
3.3.1. In der Z 1 lautet die lit b:
3.3.2. In der Z 1 lautet die lit e:
3.3.3. In der Z 1 entfällt die lit g und erhält die bisherige Literabezeichnung „h)“die Literabezeichnung „g)“.
3.3.4. Die Z 8 lautet:
„(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(2) Zum Zweck der Feststellung des Bedarfs von Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden kann die Landesregierung eine Wohnbaudatenbank mit Daten gemäß § 44 Abs 1 Z 3 einrichten. Das Nähere hierzu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“
6.1. Im Abs 1 werden geändert:
6.1.1. Die Z 2 lautet:
6.1.2. In der Z 4 wird nach dem Wort „Dienstnehmerwohnung“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und entfällt der letzte Satz.
6.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden
nahestehenden Personen
Anzahl der Wohnräume
2
3
4
5
für jede weitere Person
1 Wohnraum mehr
7.1. Im Abs 3 wird nach dem Ausdruck „Abs 1“ der Ausdruck „und Abs 2“ eingefügt.
7.2. Die Abs 4 und 5 lauten:
„(4) Das Höchstausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche gemäß den Abs 1 bis 3 beträgt 150 m². Bei Austragwohnungen beträgt das Höchstausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche 65 m².
(5) Beim Zugang zu einer geförderten Mietwohnung ist die förderbare Wohnnutzfläche nach der Anzahl der Wohnräume zu bemessen. Soweit kein Wohnungstausch im Sinn des § 13 MRG oder ein Wohnungswechsel im Sinn des § 11 Abs 4 Z 4 vorliegt, sind je nach Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen förderbar:
Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden
nahestehenden Personen
Anzahl der Wohnräume
2
3
4
5
für jede weitere Person
1 Wohnraum mehr
8.1. Im Abs 1 lautet die Z 6:
8.2. Im Abs 2 werden geändert:
8.2.1 Nach dem vierten Spiegelstrich wird eingefügt:
8.2.2 Im drittletzten Spiegelstrich wird die Wortfolge „und dem Verbrechensopfergesetz“ durch die Wortfolge „, dem Verbrechensopfergesetz und dem Heimopferrentengesetz“ ersetzt.
9.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
„(1) Die Förderungswerber haben ihr Einkommen sowie das Haushaltseinkommen vollständig bekanntzugeben.
9.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Beim Zugang zur Förderung kann das Einkommen auch durch die Einkommensunterlagen für die letzten drei Kalenderjahre vor Einbringung des Ansuchens nachgewiesen werden.“
„(2) Die Landesregierung kann für Förderungen gemäß Abs 1 durch Verordnung einen Mindestbetrag an Eigen- und/oder Fremdmitteln festlegen. In diesem Fall gilt eine Finanzierung nur dann als gesichert, wenn im Finanzierungsplan eines Kreditinstitutes das Vorhandensein der erforderlichen Mindesteigen- sowie Mindestfremdmittel bestätigt wird.“
„(2) Dem Grundpfand gemäß Abs 1 dürfen vorangehen:
Im § 19 Abs 3 wird angefügt: „Im Fall der Z 2 kann die Landesregierung den übertragenden Teil auch aus der Personalschuldnerhaftung entlassen.“
Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1. Im Abs 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 5 Abs 1 Z 20)“ die Wortfolge „durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber“ eingefügt.
13.2. Im Abs 2 werden geändert:
13.2.1. In der Z 3 wird nach dem Wort „bestand“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei in diesem Fall § 19 Abs 3 letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt“ angefügt.
13.2.2. Die Z 4 lautet:
13.3. Abs 3 entfällt.
(1) Mit der Ausführung eines Bauvorhabens, für das um Förderung angesucht wird, darf bei Förderungen gemäß den Unterabschnitten 4 und 5 vor Abschluss des Förderungsvertrages nicht begonnen werden. Auf Ansuchen kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine dem Förderungsansuchen entsprechende Erledigung gegeben sind und objektiv berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen. Das Ansuchen auf Zustimmung ist schriftlich einzubringen und zu begründen.
(2) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.“
15.1. Die Z 2 lautet:
15.2. Die Z 5 und 6 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
„(2) Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und (allfälligen) Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages kann je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen Familienkonstellation festgesetzt werden. Zuschläge können gewährt werden für:
(3) Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche (gesamt oder förderbar) vermindert werden.“
„(2) Die Förderung setzt voraus, dass
„(2) Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und (allfälligen) Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages kann dabei je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen Familienkonstellation festgesetzt werden. Zuschläge können gewährt werden für:
1.Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen,
2.Jungfamilien,
3.kinderreiche Familien,
4.Kinder und sonstige nahestehende Personen,
5.energetische und ökologische Maßnahmen,
6.die sparsame Verwendung von Grund und Boden,
7.Standortqualitäten,
8.sonstige Maßnahmen (Denkmalschutz, barrierefreie Ausstattung, betreutes Wohnen, pflegebedingte Maßnahmen udgl).
(3) Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Flächenausmaß der Grundfläche und/oder von der Höhe der Baukosten vermindert werden.“
19.1. Im Abs 1 wird in der Z 3 der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
19.2. Im Abs 3 Z 1 entfällt in der lit a die Wortfolge „, wobei im Fall der Vermietung an Menschen mit Behinderung oder an ältere Menschen die Einkommensgrenzen gemäß § 11 Abs 3 nicht zur Anwendung kommen“.
20.1. Im Abs 2 entfällt der zweite Satz.
20.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Eine Befristung des Mietverhältnisses ist zulässig:
20.3. Im Abs 3 Z 2 entfällt in der lit h der Ausdruck „Z 3“.
21.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge „nicht rückzahlbaren“.
21.2. Im Abs 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Wohnnutzfläche“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „je Wohneinheit“ eingefügt.
21.3. Abs 3 lautet:
„(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
21.4. Abs 4 entfällt.
„Die Zuschüsse können bestehen aus:
„(2) Wohnbeihilfe ist nur soweit zu erbringen, als für Förderungswerber keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen die Wohnkosten zu decken; dies gilt nicht in Bezug auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und Sozialhilfe. Keine Wohnbeihilfe wird in den Fällen des § 28 Abs 2 Z 2 und 4 bis 6 gewährt.“
24.1. Im Abs 2 wird angefügt: „Zur Sicherung der Wohnversorgung bei nachgewiesenen Mietzinsrückständen kann die Wohnbeihilfe auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung an vorgenannte Dritte ausbezahlt werden.“
24.2. Im Abs 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
24.2.1. Die Z 2 lautet:
24.2.2. Im vorletzten Satz wird nach dem Wort „Aufrechnung“ der Ausdruck „(§ 1438 ABGB)“ eingefügt.
24.3. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Von einer Klage auf Rückzahlung kann abgesehen werden, wenn auf Grund entsprechender Unterlagen (zB eines Versicherungsdatenauszugs) absehbar ist, dass diese keinen Erfolg bringen wird. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn das im Versicherungsdatenauszug ausgewiesene Einkommen der Exekution entzogen ist oder sonstige Gründe vorliegen, die eine Einbringlichmachung unwahrscheinlich erscheinen lassen.“
25.1. Im Abs 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „durch Verordnung“ die Wortfolge „oder Richtlinien“ eingefügt.
25.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Abweichend zu den Abs 1 und 2 sind Ansuchen gemäß dem Abschnitt 3, Unterabschnitte 2, 3, 4, 5 und 6 ausschließlich elektronisch im Weg einer von der Landesregierung im Internet zur Verfügung gestellten Online-Applikation einzubringen. Unvollständige Ansuchen sind von der Landesregierung nicht zu berücksichtigen, worüber die Antragsteller (elektronisch) zu informieren sind. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Online-Applikation im Sinn des § 4c des Salzburger Behindertengesetzes 1981 zu sorgen.“
26.1. Im Abs 1 werden geändert:
26.1.1. Im Einleitungssatz wird nach dem Wort „kündigen“ die Wortfolge „und der Zuschuss (§ 20 Abs 1) zurück zu fordern“ eingefügt.
26.1.2. In der Z 7 entfällt die Wortfolge „trotz schriftlicher Mahnung und Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe“.
26.1.3. In der Z 9 wird der abschließende Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 10.
26.2. Im Abs 2 entfällt der letzte Satz.
26.3. Im Abs 3 entfallen die Wortfolge „, ausgenommen in den Fällen des Abs 1 Z 10,“und der letzte Satz.
26.4. Abs 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(4) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, dass ab dem Tag der Förderungskündigung für den zurückzufordernden Betrag (§ 20 Abs 1) Zinsen in Höhe von 5 % jährlich zu bezahlen sind. Dies gilt nicht für Kündigungen gemäß Abs 5.
(5) Der Förderungsvertrag ist fristlos zu kündigen und der rückzufordernde Betrag (§ 20 Abs 1) als Forderung im Verfahren anzumelden, wenn die geförderte Wohnung zwangsversteigert wird.“
27.1 Im Abs 2 Z 2 wird in der lit c der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit d angefügt:
27.2. Im Abs 3 Z 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
27.2.1.In der lit a wird angefügt: „Erfolgt die Neuberechnung und in weiterer Folge die Weitergabe der Entgeltminderung an die Mieter rückwirkend, so ist eine allenfalls auf Basis eines noch erhöhten Entgeltes gewährte Wohnbeihilfe nicht zurückzufordern.“
27.2.2. In der lit b wird angefügt: „Eine längere Laufzeit ist zulässig, wenn eine Umfinanzierung sonst nicht darstellbar ist und eine allenfalls übernommene Bürgschaft mit Ablauf der Laufzeit gemäß dem 1. Satz endet.“
„(5) Die §§ 1 Abs 1 und 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 8 Abs 2, 11 Abs 1 und 4, 12 Abs 3, 4 und 5, 14 Abs 1 und 2, 16 Abs 1, 2 und 2a, 17 Abs 2 und 3, 18 Abs 2, 19 Abs 3, 20 Abs 1 und 2, 21, 22 Abs 3, 23 Abs 2 und 3, 24 Abs 2, 25 Abs 2 und 3, 26 Abs 1 und 3, 28 Abs 2, 2a, und 3, 31 Abs 1 bis 3, 33 Abs 1, 35 Abs 2, 38 Abs 2, 5 und 6, 41 Abs 2 und 3, 43 Abs 1, 2, 3, 4 und 5, sowie 50 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 31 Abs 4 und 20 Abs 3 außer Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 22, 23, 24 und 25 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. § 20 Abs 2 Z 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 ist auf solche Förderungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur bis zur Höhe entsprechend der geförderten Nutzfläche der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen übernommen werden kann. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 können bereits vor dem 1. Jänner 2019 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.“
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