Gesetz vom 10. April 2019, mit dem das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 geändert wird
Das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
Im § 12 wird angefügt:
„(11) Auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2018 ist § 10 Abs 1a mit der Maßgabe anzuwenden, dass als spätester Zeitpunkt für die Zurverfügungstellung des vorläufigen Rechnungsabschlusses der 1. Juni 2019 gilt. Dies ist hinsichtlich des Rechnungsabschlusses 2018 auch der gemäß § 37 letzter Satz ALHG maßgebliche Zeitpunkt.“
Im § 13, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) § 12 Abs 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2019 tritt mit 1. April 2019 in Kraft.“