LGBLA_SA_20190517_33•2. Salzburger Datenschutz-Grundverordnung-Anpassungsgesetz 2018
LGBLA_SA_20190517_332. Salzburger Datenschutz-Grundverordnung-Anpassungsgesetz 2018Gazette17.05.2019
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landeswappengesetz 1989, LGBl Nr 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2017, wird geändert wie folgt:
Im § 1 wird die Verweisung auf „Art. 10 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945“ durch die Verweisung auf „Art 8 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999“ ersetzt.
Im § 3 Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen sind erforderlichenfalls Auskünfte bei den Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden oder bei den gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen.“
Im § 5 wird in der lit b der Klammerausdruck „(Art. 10 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945)“ durch den Klammerausdruck „(Art 8 Abs 2 Landes-Verfassungsgesetz 1999)“ ersetzt.
Nach § 7 wird eingefügt:
(1) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, denen das Recht zum Führen des Salzburger Landeswappens verliehen wurde oder verliehen werden soll, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:
„(2) Die §§ 1, 3 Abs 1, (§) 5 und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2018, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den 9. Abschnitt betreffenden Zeilen entfallen.
1.2. Im 10. Abschnitt wird vor der den § 73 betreffenden Zeile eingefügt:
(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle nach dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.“
Im § 74 wird nach der Z 25 eingefügt:
Im § 79 wird angefügt:
„(17) Die §§ 72 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl Nr 22/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011, wird geändert wie folgt:
(1) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten von natürlichen Personen, die beabsichtigen, die Standesbeamtenprüfung abzulegen, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:
„(3) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, LGBl Nr 10, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 43 betreffende Zeile lautet:
1.2. Nach der den § 45 betreffenden Zeile wird angefügt:
Im § 41 Abs 4 lautet in der Z 1 die lit a:
§ 43 lautet:
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(2) Die Verweisungen auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl II Nr 313, gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung.
(3) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“
Die §§ 41 Abs 4 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Landessicherheitsgesetz, LGBl Nr 57/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, wird geändert wie folgt:
„37aVerarbeitung personenbezogener Daten“
2.1. Im Abs 4 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Name und Kontaktdaten aller Personen, die Ausbildungen gemäß Abs 1 oder 2 anbieten, sind nach Zulassung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassung ist bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen aufzuheben und die im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten sind zu löschen.“
2.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:
„(4a) Die Zulassung gemäß Abs 4 ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und ist anzuschließen:
2.3. Abs 5 lautet:
„(5) Durch Verordnung der Landesregierung sind Inhalt und Umfang der Ausbildung gemäß Abs 1 bis 3 und die Beurteilungskriterien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung gemäß Abs 4 näher zu regeln.“
Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Vollziehung der Aufgaben nach dem jeweiligen Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.“
„(4) Die §§ 21 Abs 4, 4a und 5 und (§) 37a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 46 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Die den § 55 betreffende Zeile lautet:
„(2) Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dessen Pachtung, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern oder deren Rechtsnachfolger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für sonstige Sozialversicherungsträger oder deren Rechtsnachfolger hinsichtlich der Pflichtversicherung von Personen gemäß § 27 Abs 3 und 4.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für die Anlage der Wählerverzeichnisse die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 sowie die für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß § 4 Z 1 erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder zu übermitteln.“
„(2) Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.
(3) Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.“
Im § 46 lautet der erste Satz: „Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.“
Nach § 46 wird eingefügt:
(1) Die Landwirtschaftskammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 4, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den § 6 und § 7 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:
(3) Die Landwirtschaftskammer darf die personenbezogenen Daten nach Abs 1 an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden, die Wahlkommissionen, die Fachvereine und Fachverbände nach § 25, die gesetzlichen Interessenvertretungen der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig tätigen Personen anderer Bundesländer und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.
(4) Die nach § 25 anerkannten Fachvereine und Fachverbände haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen die personenbezogenen Daten nach Abs 1 zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs 1 genannten Zwecke darstellt und Mitglieder im Sinn des § 4 betrifft.“
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“
„(7) Die §§ 34 Abs 2 und 3, (§) 35, 46, 46a und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
„§ 46aVerweisungen auf Bundes- und Unionsrecht“
(1) Die Landarbeiterkammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 2, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den § 5 und § 6 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:
(3) Die Landarbeiterkammer darf die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 an die Landesregierung, die Gemeinden, die Hauptwahlbehörde, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft anderer Bundesländer und den Österreichischen Landarbeiterkammertag übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.
(4) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 bekannt zu geben und in geeigneter Form zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die im Abs 1 genannten Zwecke darstellt.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.
(6) Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.“
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“
„(11) Die §§ 37 und 46a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 102/2018, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 29 betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 29 wird eingefügt:
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Vollziehung der Aufgaben nach dem jeweiligen Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2)In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von den zuständigen Behörden insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
(3) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
(5) Die personenbezogenen Daten sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, soweit dies zur Rechtsverfolgung erforderlich ist. Ist eine unbefristete Aufbewahrung nicht erforderlich, eine getrennte Löschung einzelner personenbezogener Daten aber aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.
(1) Die Landesregierung, der Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß § 29a Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
(2) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
„(10) Die §§ 29a und 29b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 53a lautet die Z 3:
Im § 66 wird angefügt:
„(14) § 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 77b betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Die den § 79 betreffende Zeile lautet:
Im § 32 Abs 5 wird in der Z 2 angefügt: „dies gilt nicht, wenn nach dem 1. Jänner 2018 für die betreffenden Flächen eine Standortverordnung erlassen wurde;“
Im § 43 Abs 3 lautet der letzte Satz: „Geänderte Kenntlichmachungen sind auf Ergänzungsblättern darzustellen und der Landesregierung mitzuteilen.“
Im § 65 Abs 7 entfallen im vorletzten Satz die Wortfolge „und nicht digitaler“ und der letzte Satz.
Nach § 77b wird eingefügt:
(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten:
(2) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs 1 gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
(4) Die Daten gemäß Abs 1 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.
(1) Für die Abwicklung der Verfahren der örtlichen Raumplanung ist von der Landesregierung eine Fachapplikation bereitzustellen, welche eine elektronische Verfahrensabwicklung sowohl von der Gemeinde als auch zwischen der Gemeinde und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde ermöglicht (ROGServe).
(2) Die Gemeinden haben Anträge um aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme bzw Genehmigung sowie Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde mittels ROGServe einzubringen, wenn dies aus technischen Gründen oder sonst nicht unmöglich ist.
(3) Die Landesregierung hat Erledigungen über Anträge gemäß Abs 2 und sonstige verfahrensrechtliche Mitteilungen an die Gemeinden (Mängelbehebungsaufträge, Mitteilungen des Vorliegens von Versagungsgründen udgl) mittels ROGServe zu übermitteln, wenn dies aus technischen Gründen oder sonst nicht unmöglich ist.
(4) Mittels ROGServe übermittelte Dokumente gelten nach dem erstmaligen Bereithalten dieser im ROGServe für den Empfänger als zugestellt. § 37 Abs 2 Zustellgesetz findet keine Anwendung. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Festlegungen insbesondere über die Inhalte der Datenübermittlung treffen.
(5) Die Landesregierung, die Gemeinden und deren Beauftragte sind im Rahmen der Nutzung von ROGServe gemeinsame Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung. Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
6.1. In der Überschrift wird das Wort „Bundesrecht“ durch die Wortfolge „Bundes- und Unionsrecht“ ersetzt.
6.2. Dem bisherigen Normtext, der die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“
„(18) Die §§ 32 Abs 5 Z 2, 43 Abs 3, 65 Abs 7, 77c, 77d und 79 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 17a betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Die den § 25 betreffende Zeile lautet:
Im § 17a entfällt Abs 4 und erhält der bisherige Abs 3a die Absatzbezeichnung „(4)“.
Nach § 17a wird eingefügt:
(1) Die Landesregierung hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Bauten und Nutzungseinheiten im Land Salzburg umfasst (Energieausweisdatenbank). In dieser dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
Die Daten dürfen von der Landesregierung und den Baubehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den bautechnischen Bestimmungen und von der Landesregierung nicht personenbezogen auch für statistische Zwecke und zur Verfolgung energiepolitischer Ziele verwendet werden.
(2) Die Landesregierung hat eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage von Energieausweisen zur Verfügung zu stellen. Die zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen haben Energieausweise in der Energieausweisdatenbank zu registrieren und die betreffenden Energieausweisdaten zu erfassen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der betreffenden Bauten oder Nutzungseinheiten haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Baus bzw dieser Nutzungseinheit.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen. Die Aussteller sind verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die erhobenen und übermittelten Energieausweisdaten zu erteilen.
(4) Die Landesregierung, die Baubehörden und die Aussteller von Energieausweisen sind im Rahmen der Vollziehung der Abs 1 bis 3 sowie des § 17a ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
(5) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
Im § 23 Abs 1 werden in der Z 18a vor dem Wort „Verarbeitung“ die Wortfolge „Registrierung und“ eingefügt sowie die Verweisung „§ 17a Abs 4 erster Satz“ durch die Verweisung „§ 17b Abs 2 zweiter Satz“ ersetzt.
Im § 24b wird angefügt:
„(7) Die §§ 17a Abs 4 (neu), 17b, 23 Abs 1 und (§) 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17a Abs 4 (alt) außer Kraft.“
6.1. In der Überschrift wird angefügt: „und Verweisungen auf Unionsrecht“
6.2. Dem bisherigen Normtext, der die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.“
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 47 Abs 6 wird die Verweisung auf „gemäß §§ 2 Abs 5, 36, 37, 53, 56 und 60“ durch die Verweisung auf „gemäß §§ 2 Abs 5, 35, 36, 37, 53, 56 und 60“ ersetzt.
Im § 67 wird angefügt:
„(9) § 47 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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