Landesverfassungsgesetz vom 3. Juli 2019, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 59/2018, wird geändert wie folgt:
Im Art 42 wird nach Abs 1 eingefügt:
„(1a) Die nähere Gliederung des Amtes der Landesregierung sowie die Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten werden durch die Geschäftseinteilung geregelt, die vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen wird. Dabei sind jedenfalls eine Landesamtsdirektion sowie weitere Abteilungen vorzusehen, die in Referate und, soweit es die Landesamtsdirektion betrifft, in Fachgruppen und Referate gegliedert sein können. Stabsstellen bei den Abteilungsleitungen, einzelnen Organisationseinheiten angegliederte Einrichtungen sowie Außenstellen von Abteilungen oder Referaten oder Teilen davon, die ihren Sitz auch außerhalb der Stadt Salzburg haben können, sind zulässig.“
Im Art 57 wird angefügt:
„(27) Art 42 Abs 1a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 41/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“