- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Oktober 2019 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Altenmarkt für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Altenmarkt – Projekt im Bereich der GP 72/4, KG Sinnhub)
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 72/4, 72/5, 72/6, 75/3, 75/4, 80/3, 423/2, 458, 460/8 (Teilfläche) und 461 (Teilfläche), jeweils KG 55322 Sinnhub, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Altenmarkt über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 16. Oktober 2019 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Anlage
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