LGBLA_SA_20191218_77•Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; Änderung
LGBLA_SA_20191218_77Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; ÄnderungGazette18.12.2019
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 105/2018 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 46/2019, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 3 eingefügt:
§ 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Von den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 7 % für den Ankauf geeigneter bebauter oder unbebauter Grundstücke oder für die kostengünstige Realisierung von Baulandsicherungsmodellen zur Umsetzung wohnbauförderungs- und/oder raumordnungsrechtlicher Zielsetzungen nach Maßgabe der §§ 3a bis 3c verwendet werden.
(1) Mittel zum Ankauf von geeigneten bebauten Grundstücken können folgenden Personen (Fördersubjekte) gewährt werden:
(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.
(3) Als geeignet gelten bebaute Grundstücke, wenn ihre künftige Nutzung der Stadt- oder Ortskernstärkung dient. Dem Ankauf muss dazu ein ausgearbeitetes Gesamtkonzept zu Grunde liegen.
(4) Die Gewährung von Zuschüssen für den Ankauf geeigneter bebauter Grundstücke ist von der Einhaltung folgender Bedingungen abhängig:
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Voraussetzungen und Bedingungen von Mittelzuwendungen für den Ankauf bebauter Grundstücke sowie insbesondere zur Höhe des Zuschusses, zur Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar), zur Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse und zu den Rückzahlungsmodalitäten, zu den Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sowie zur Rückzahlung von Zuschüssen in Folge der Nichteinhaltung förderungsrechtlicher Vorschriften und Bedingungen treffen.
(1) Mittel zum Ankauf von geeigneten unbebauten Grundstücken können der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Land-Invest) gewährt werden. Der Ankauf kann dabei auch durch das Land Salzburg selbst erfolgen.
(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.
(3) Als geeignet gelten unbebaute Grundstücke, wenn
(4) Die Gewährung von Zuschüssen für den Ankauf geeigneter unbebauter Grundstücke ist von der Einhaltung folgender Bedingungen abhängig:
(5) § 3a Abs 5 gilt sinngemäß.
(1) Mittel zur Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen können Gemeinden des Landes Salzburg (Fördersubjekt) gewährt werden, die einen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Anteil an Hauptwohnsitzen überschreiten.
(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.
(3) Baulandsicherungsmodelle sind solche im Sinn des § 5 Abs 1 Z 7, wobei auf den dafür vorgesehenen Grundflächen sowohl Wohnungen im Eigentum (iS des § 3b Abs 4 Z 2 lit b) als auch geförderte Mietwohnungen errichtet werden können.
(4) Das Fördersubjekt verpflichtet sich:
(5) Erfolgt die Mittelzuwendung zum Zweck der Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern, Häusern in der Gruppe oder einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder Wohnungen der Kaufförderung, sind überdies die Bestimmungen des § 3b Abs 4 Z 3 lit b bis f sinngemäß anzuwenden.
(6) § 3a Abs 5 gilt sinngemäß.“
Im § 18 Abs 2 Z 2 wird nach dem Wort „Förderungen“ die Wortfolge „einschließlich solcher nach den §§ 3 bis 3c“.
Im § 19 Abs 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „soweit“ die Wortfolge „in den §§ 3 bis 3c sowie“ eingefügt.
Im § 22 Abs 3 wird in der Z 5 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 5 eingefügt:
Im § 24 Abs 2 wird in der Z 4 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 4 eingefügt:
Im § 41 Abs 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „Ansuchen“ die Wortfolge „für die Mobilisierung von Grundstücken sowie Ansuchen“ eingefügt.
Im § 50 wird angefügt:
„(4) Bei Förderungen für die Errichtung von Mietwohnungen nach dem S.WFG 1990, die auf Rechnung des Landes-Wohnbaufonds zugesichert worden sind, kann auf schriftliches Ansuchen der Förderungsnehmer einer Änderung des Förderungs- bzw Darlehensvertrages unter Beachtung folgender Rahmenbedingungen zugestimmt werden:
„(6) Die §§ 3 bis 3c, 18 Abs 2 Z 2, 19 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 2, 41 Abs 3 und 50 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Von den im Kalenderjahr 2019 bereitstehenden, nicht verbrauchten Wohnbauförderungsmitteln können der Land-Invest unter Bedachtnahme auf beihilferechtliche Voraussetzungen und Erfordernisse für Zwecke gemäß § 3b pauschal bis zu 7 % des der Wohnbauförderung in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages ausbezahlt werden. Solange 80 % dieser Mittel nicht für den dafür bestimmten Zweck verwendet worden sind, kommt die Gewährung eines zusätzlichen (projektsbezogenen) Zuschusses an die Land-Invest nach § 3b nicht in Betracht. Der pauschale Zuschuss ist in Höhe des nicht verbrauchten Anteils zurückzuzahlen, wenn dieser nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auszahlung für Zwecke gemäß § 3b eingesetzt worden ist.“
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