LGBLA_SA_20191218_78•Wohnbauförderungsverordnung 2015; Änderung
LGBLA_SA_20191218_78Wohnbauförderungsverordnung 2015; ÄnderungGazette18.12.2019
Auf Grund der §§ 1 Abs 3, 3, 3a, 3b, 3c und 31 Abs 3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungsverordnung 2015 (WFV 2015), LGBl Nr 29, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 106/2018, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 4 eingefügt:
Im § 3 Abs 2 wird angefügt:
§ 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Aufteilung der Mittel für Zuschüsse gemäß den §§ 4a bis 4c erfolgt durch die Landesregierung.
(1) Der Zuschuss für den Ankauf bebauter Grundstücke ist nicht rückzahlbar und besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen.
(2) Der Zuschuss (Grundbetrag einschließlich aller Zuschläge) ist mit höchstens 30 % des Verkehrswertes der Liegenschaft begrenzt (Höchstzuschuss). Wird ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart, ist dieser als Basiswert für die Prozentrechnung heranzuziehen. Der Verkehrswert ist durch ein von den Antragstellern vorzulegendes Gutachten eines zertifizierten Immobiliensachverständigen nachzuweisen.
(3) Grundbetrag und Zuschuss sind wie folgt zu bemessen:
in % des
Höchstzuschusses (Abs 2)
bei finanzstarken Gemeinden (über 120 % des Landesdurchschnitts)
16,66 %
bei finanzdurchschnittlichen Gemeinden (von 80 bis 120 % des Landesdurchschnitts)
33,33 %
bei finanzschwachen Gemeinden (unter 80 % des Landesdurchschnitts)
50,00 %
in % des
Höchstzuschusses (Abs 2)
a)
Vorliegen einer Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009
12,5 %
b)
bei überörtlicher Bedeutung des Vorhabens
12,5 %
c)
Entfernung Nahversorger 1.000 m
5,0 %
d)
nutzungsneutrale Erdgeschosszone
5,0 %
e)
strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge
5,0 %
f)
bei Befassung eines Beirats
2,5 %
g)
bei geplantem Architekturwettbewerb
2,5 %
h)
bei Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß § 6 Abs 2 für das Gesamtgebäude
2,5 %
i)
Entfernung Bushaltestelle 1.000 m
2,5 %
(4) Der Zuschuss ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und grundbücherlicher Sicherstellung gemäß den §§ 18 und 19 S.WFG 2015 auszuzahlen. Er ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.
(5) Im Förderungsvertrag ist die Vorlage folgender Unterlagen, jeweils ab Förderungszusicherung, zu vereinbaren:
(6) Der Zuschuss ist längstens binnen drei Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Abs 5 oder der Feststellung, dass die den Zuschlägen zugrundeliegenden Maßnahmen nicht erfüllt worden sind, zurückzuzahlen:
(1) Der Zuschuss für den Ankauf unbebauter Grundstücke ist nicht rückzahlbar (echter Investitionszuschuss).
(2) Der Zuschuss ist mit dem Kaufpreis und den nachweislich entstandenen Nebenkosten begrenzt.
(3) Der Zuschuss ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und grundbücherlicher Sicherstellung gemäß den §§ 18 und 19 S.WFG 2015 auszuzahlen. Er ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.
(4) Die Vergabe von Baurechten zur Errichtung geförderter Mietwohnungen hat unter Berücksichtigung der wohnbaupolitischen Erfordernisse des Landes (§ 3 Abs 2 Z 1) zu erfolgen.
(5) Im Förderungsvertrag ist die Vorlage folgender Unterlagen, jeweils ab Förderungszusicherung, zu vereinbaren:
(6) Der Zuschuss ist längstens binnen drei Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Abs 5 zurückzuzahlen:
(1) Zuschüsse zur Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen können nur Gemeinden des Bundeslandes Salzburg gewährt werden, bei denen der Anteil der Wohnungen mit Hauptwohnsitzmeldung zumindest 75 % des gesamten Wohnungsbestandes der Gemeinde beträgt.
(2) Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar.
(3) Der Zuschuss zur Finanzierung der Grund- und/oder Aufschließungskosten beträgt 20 % des Verkehrswertes (Höchstzuschuss). Wird ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart, ist dieser als Basiswert für die Prozentrechnung heranzuziehen. Wird ein Zuschuss nur zu den Aufschließungskosten gewährt und unterschreiten diese den Höchstzuschuss, so ist der Zuschuss mit den tatsächlichen Aufschließungskosten begrenzt. Der Verkehrswert ist durch ein von den Antragstellern vorzulegendes Gutachten eines zertifizierten Immobiliensachverständigen nachzuweisen.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß § 4b Abs 3, 5 und 6 sinngemäß, soweit es sich um die Förderung von Eigentumswohnungen handelt.“
4.1. Im Abs 11 wird das Datum „31. Dezember 2019“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt.
4.2. Nach Abs 11 wird angefügt:
„(12) Die §§ 3 Abs 2, (§) 4 bis 4c und 37 Abs 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2019 treten mit 19. Dezember 2019 in Kraft. Auf Förderungsansuchen für die Mobilisierung von Grundstücken, für die bis zum Inkrafttreten der Verordnung LGBl Nr 78/2019 ein Ansuchen um Förderung eingereicht wurde, ist § 4 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
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