LGBLA_SA_20191218_79•Salzburger Sozialhilfegesetz; Änderung
LGBLA_SA_20191218_79Salzburger Sozialhilfegesetz; ÄnderungGazette18.12.2019
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 3 lautet wie folgt:
„(3) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß § 31 FPG, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt:
1.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:
1a. Im § 8 Abs 6 wird angefügt: „Ebenfalls nicht als Einkommen gelten Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer, wenn diese im Kalenderjahr den Betrag von 10 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach dem ASVG nicht übersteigen.“
1b. § 17 Abs 11 lautet:
„(11) Wird die Besorgung von Grund- und Pflegeleistungen (und allenfalls damit zusammenhängenden Angelegenheiten) für den Betrieb eines bestehenden Senioren- und Seniorenpflegeheimes von einem öffentlichen an einen privaten Rechtsträger auf Rechnung des öffentlichen Rechtsträgers übertragen, gilt Abs 10 erster Satz sinngemäß.“
Im § 22 entfallen im Abs 2 die Z 8 und Abs 4.
Im § 32, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
Im § 40 entfällt der Abs 6.
Im § 48 Abs 7 wird die Verweisung „Meldegesetz 1991, BGBl I Nr 9/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 32/2018,“ durch das Wort „MeldeG“ ersetzt.
Im § 52 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Die Überschrift wird um die Wortfolge „, Kommissionsgebühren und Barauslagen“ ergänzt.
6.2. Im Text wird nach dem Wort „Verwaltungsabgaben“ die Wortfolge „und Kommissionsgebühren“ eingefügt.
6.3. Nach dem ersten Satz wird angefügt: „Barauslagen sind nicht zu ersetzen.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2019 treten in Kraft:
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