Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 2019, mit der die Grenzwerte gemäß § 2 Abs 1 des Landes-Sonderpensionengesetzes erhöht werden (Sonderpensionsverordnung 2020)
Auf Grund des § 2 Abs 3 des Landes-Sonderpensionengesetzes (L-SPG), LGBl Nr 63/2016, wird verordnet:
Erhöhung der Grenzwerte
§ 1
Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der unter § 1 Abs 1 LSPG fallenden Rechtsträger ist, soweit diese den Betrag von 5.370 € überschreiten, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlende Stelle nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu leisten:
Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.