LGBLA_SA_20200224_12•Salzburger Stadtrecht 1966 und Salzburger Bezügegesetz 1998; Änderung
LGBLA_SA_20200224_12Salzburger Stadtrecht 1966 und Salzburger Bezügegesetz 1998; ÄnderungGazette24.02.2020
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 11 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Die den § 18 betreffende Zeile lautet:
1.3. Die den § 36 betreffende Zeile lautet:
1.4. Die den 4. Unterabschnitt des IV. Abschnittes betreffenden Zeilen lauten:
Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Bürgermeister bzw dem Magistrat einerseits und den Fraktionen bzw den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates andererseits, insbesondere die Übermittlung von Einberufungen (§ 12) und Protokollen (§ 18), hat mit Zustimmung der betroffenen Mitglieder des Gemeinderates und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel mittels automationsunterstützter Datenübertragung oder in anderer technisch möglicher Weise zu erfolgen. Bei der Übermittlung mittels automationsunterstützter Datenübertragung an eine von einem Mitglied des Gemeinderates bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten Schriftstücke mit dem Verschicken an das Mitglied als zugestellt. Jedes Mitglied des Gemeinderates kann einen bei der jeweiligen Fraktion verwendeten Bediensteten der Stadt benennen, dem die Schriftstücke nach den vorstehenden Bestimmungen ebenfalls zu übermitteln sind.“
„(1) Der Gemeinderat wird durch den Bürgermeister einberufen. Die Einberufung ist allen Mitgliedern gemäß § 11a mindestens eine Woche vor Beginn der Gemeinderatssitzung, in außergewöhnlichen Fällen aber mindestens 48 Stunden vorher zu übermitteln. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern mindestens 48 Stunden vor Beginn der Gemeinderatssitzung zu übermitteln (§ 11a) und entsprechend zu verlautbaren.“
4.1. Abs 1a lautet:
„(1a) Öffentliche Sitzungen des Gemeinderates werden zeitgleich im Internet übertragen und über einen Datenspeicher auch für spätere Aufrufe bereitgehalten.“
4.2. Im Abs 2 entfällt der letzte Satz.
4.3. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(2a) Bei der Behandlung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.“
„(1) Ein Mitglied des Gemeinderates hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten den Sitzungssaal zu verlassen:
(1a) Angehörige im Sinne des Abs 1 Z 1 sind:
(1) Über die Sitzungen des Gemeinderates ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden und dem als Schriftführer bestellten Bediensteten zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen ist. Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, welche Mitglieder für und welche gegen einen Antrag gestimmt haben. Um die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls sicherzustellen und den Beratungsverlauf zu dokumentieren, können Sitzungen des Gemeinderates über Anordnung des Vorsitzenden durch Bild- und Tonaufnahmen festgehalten werden.
(2) Der Vorsitzende kann Transkriptionen der Bild- und Tonaufnahmen anfertigen lassen. Für diese Transkriptionen gelten die Bestimmungen für Protokolle sinngemäß.
(3) Die Einsicht in das Protokoll sowie der Zugang zu den Bild- und Tonaufnahmen über öffentliche Sitzungen ist auf Verlangen jeder zum Gemeinderat wahlberechtigten Person zu gestatten. Darüber hinaus können das Protokoll über öffentliche Sitzungen sowie die dazu bestehenden Bild- und Tonaufnahmen einschließlich der Beilagen im Internet unter der Homepage der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.
(4) Die Einsicht in das Protokoll über nichtöffentliche Sitzungen steht nur den Mitgliedern des Gemeinderates und dem Magistratsdirektor sowie den mit der Bearbeitung des Falles beauftragten Bediensteten des Magistrates zu.“
(1) Verordnungen und gesetzlich vorgesehene Kundmachungen der Organe der Stadt sowie die Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Magistrates und alle Geschäftsordnungen (Satzungen) der Unternehmungen (§ 63) sind vom Bürgermeister im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Salzburg unter der Internetadresse www.stadt-salzburg.at zu verlautbaren. Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(2) Verordnungen und Kundmachungen, deren Umfang oder Art die Verlautbarung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Salzburg nicht zulässt, sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs 1 kundzumachen.
(3) In außerordentlichen oder dringenden Fällen kann eine Kundmachung (Abs 1) auch auf eine andere geeignete Art (zB durch die Tagespresse oder den Rundfunk) erfolgen. Die Verlautbarung tritt in diesem Fall gleichzeitig mit ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) Die Verlautbarungen im elektronisch geführten Amtsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass sie im Internet von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Darüber hinaus hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt im Magistrat während der Amtsstunden Ausdrucke oder Kopien der Verlautbarungen und Kundmachungen erhalten kann.
(5) Die verbindende Kraft der nach Abs 1 und 2 kundzumachenden Vorschriften und Beschlüsse beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
(6) Der Magistratsdirektor ist zur Vornahme und zur Kundmachung folgender formeller Änderungen von Verlautbarungen gemäß Abs 1 ermächtigt:
8.1. In der lit k wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
8.2. Nach der lit k wird angefügt:
Im § 32 Abs 3 lautet der zweite Satz: „Seine Bestellung und Abberufung erfolgt auf Vorschlag des Stadtsenates durch Beschluss des Gemeinderates.“
Im § 33 Abs 3 entfällt der letzte Satz.
Im § 35 Abs 3 wird im vorletzten Satz das Wort „Haushaltsplanes“ durch das Wort „Voranschlages“ ersetzt.
§ 36 lautet:
(1) Die Entscheidung über alle Personalmaßnahmen im Einzelfall, durch die die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berührt wird, mit Ausnahme der im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen und Verfügungen, kommt, soweit im Folgenden oder sonst gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Bürgermeister zu.
(2) Der Stadtsenat zur Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten berufen:
(3) Dem Gemeinderat obliegt die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung
(4) Die Bestellung des Magistratsdirektors, des Leiters des Kontrollamtes und der Abteilungsvorstände erfolgt jeweils befristet auf fünf Jahre. Wenn der Stadtsenat nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer entscheidet,
(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Bestellung ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand bzw bleibt bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis aufrecht, ist bei der Zuweisung neuer Aufgaben (§ 39 MagBeG) nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:
(6) Der Magistratsdirektor, der Leiter des Kontrollamtes und die Abteilungsvorstände können von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie diese Funktion insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben. Auf die allfällige Betrauung mit neuen Aufgaben findet § 39 MagBeG Anwendung.“
13.1. Im Abs 2 wird im vorletzten Satz die Wortfolge „1 v.H. der ordentlichen Jahreseinkünfte der Stadt“ durch die Wortfolge „1 % der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung der Stadt“ ersetzt.
13.2. Im Abs 3 lautet die lit d:
Im § 42 Abs 3 wird die Wortfolge „1 ‰ der ordentlichen Jahreseinkünfte der Stadt“ durch die Wortfolge „1 ‰ der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung der Stadt“ ersetzt.
§ 56 lautet:
(1) Die Stadt hat das Gemeindevermögen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten; diese Gesichtspunkte gelten auch dann als gewahrt, wenn die Stadt bei Verfügungen über ihr Vermögen nicht den größtmöglichen Gegenwert erzielt, jedoch für die Bürger einen Mehrwert im Sinn öffentlicher Interessen schaffen kann.
(2) Eine Verpflichtung der Gemeinde zum Abschluss ausschließlich oder überwiegend begünstigender Rechtsgeschäfte (zB Schenkungen, Förderungsverträge) besteht nicht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschluss solcher Verträge richtet sich nach den allgemein für den Abschluss von Rechtsgeschäften geltenden Bestimmungen.“
„(1) Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn dies zur Bedeckung von solchen Auszahlungen der investiven Gebarung, die zu einer Erhöhung der Aktiva der Stadt führen, oder zur Umschuldung bestehender Darlehen notwendig ist und wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen.“
(1) Grundlage für die Führung des Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes ist der Voranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 65a) zu erstellen.
(2) Im Voranschlag sind die Mittelverwendung und Mittelaufbringung des kommenden Finanzjahres nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) darzustellen.
(3) Bei der Erstellung des Voranschlages ist ein ausgeglichener Haushalt anzustreben. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag jener der Auszahlungen entspricht. Der Haushaltsausgleich ist auch bei einem negativen Saldo gegeben, wenn die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen aus dem prognostizierten Bestand der liquiden Mittel (§ 20 VRV 2015) zu Beginn des Voranschlagszeitraums bedeckt werden kann.
Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Finanzjahren zu beschließen, wobei das laufende Finanzjahr jeweils das erste Jahr der Planungsperiode darstellt. Die Bestimmungen des § 65 Abs 3 über den ausgeglichenen Haushalt gelten sinngemäß auch für den mittelfristigen Finanzplan.
(1) Der Bürgermeister hat spätestens sechs Wochen vor Beginn jedes Finanzjahres dem Gemeinderat den Entwurf eines Voranschlags vorzulegen, der auf Grund der Gebarungsergebnisse der letzten Jahre zu erstellen ist.
(2) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des Voranschlags durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt haben, schriftliche Anregungen beim Magistrat einbringen, die bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.
(3) Der Voranschlag ist vom Gemeinderat zu beschließen.
(4) Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat auch zu bestimmen, inwiefern die im Voranschlag enthaltenen einzelnen Ansätze gegenseitig deckungsfähig sind.
Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen, ist der Bürgermeister bis zu dieser Beschlussfassung ermächtigt
(1) Die Ansätze des Voranschlages sind für die Gebarung bindend. Die Vollziehung hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung zu erfolgen. Überschreitungen einzelner Ansätze dürfen vom Bürgermeister in dringenden Fällen unter den Voraussetzungen des § 46 vorgenommen werden. Die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates ist unverzüglich einzuholen.
(2) Jede Auszahlungsanordnung bedarf der Gegenzeichnung durch jene Dienststelle des Magistrats, die mit der Evidenthaltung der Auszahlungsgebarung betraut ist.
(3) Die Verwendung von Auszahlungen für andere als die im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmung bedarf einer Kreditübertragung (Virement), die vom Gemeinderat oder einem gemäß § 40 Abs 2 ermächtigten Organ zu beschließen ist. Mit dem Beschluss des Virements gilt gleichzeitig auch eine mit der Auszahlung verbundene Aufwendung als mitbeschlossen.
(4) Der Bürgermeister ist ermächtigt, während des Finanzjahres unterjährige Änderungen einschließlich der Neueröffnung von Konten und Ansätzen vorzunehmen, soweit dies unter Beibehaltung der im Voranschlag dafür vorgesehenen Zweckbestimmung erfolgt (verrechnungstechnische Richtigstellung). Solche verrechnungstechnischen Richtigstellungen sind dem Gemeinderat bei der Vorlage des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis zu bringen.
(5) Wenn eine Mittelverwendung gemäß Abs 3 nicht bedeckt werden kann, kann der Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters finanzierungswirksame Mittelverwendungen beschließen, die
(6) Wenn beabsichtigte Mittelverwendungen nach den vorstehenden Bestimmungen nicht vorgenommen werden können, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag unter sinngemäßer Anwendung der §§ 65 und 66 vorzulegen. Ein Nachtragsvoranschlag ist auch vorzulegen, wenn die Entwicklung der Auszahlungen und Einzahlungen im laufenden Finanzjahr zeigt, dass sich der Geldfluss der voranschlagswirksamen Gebarung in einem Ausmaß verschlechtern wird, das durch den Bestand an liquiden Mitteln nicht gedeckt werden kann.
(7) Der Gemeinderat kann den Bürgermeister ermächtigen, Kredite für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenstärker) aufzunehmen. Ihre Gesamtsumme darf 5 % der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung und der Rückzahlungszeitraum ein Jahr nicht übersteigen. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer Ermächtigung noch nicht zurückgezahlt wurden, sind bei der Ermittlung der Gesamtsumme einzurechnen.
(1) Der Bürgermeister hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahres dem Gemeinderat den Rechnungsabschluss über die Gebarung der Stadt, einschließlich der Gemeindeunternehmungen und der in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Wochen überschritten werden.
(2) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 66 Abs 2 und 3 finden auch für den Rechnungsabschluss sinngemäß Anwendung.“
Im § 78 Abs 1 lauten die Z 1 und 2:
Im § 84 wird angefügt:
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2020 treten in Kraft:
(10) Abweichend von Abs 9 finden auf den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 2019 weiterhin die Bestimmungen des 4. Unterabschnitt des IV. Abschnittes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.“
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/2018 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 46/2019, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 1 wird in der die Z 14 der Tabelle betreffenden Zeile nach der Wortfolge „und einem oder einer Vorsitzenden“ die Wortfolge „der Personalkommission gemäß § 33 Abs 3 des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes oder“ eingefügt.
Im § 20 wird angefügt:
„(8) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2020 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_SA_20200224_12",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_SA_20200224_12",
"bundesland": "S",
"applikation": "LgblAuth"
}
}