Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Februar 2020, mit der die Kopfweiden am Almkanal – Europaschutzgebietsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Februar 2016, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zum Europaschutzgebiet erklärt werden (Kopfweiden am Almkanal – Europaschutzgebietsverordnung), LGBl Nr 14/2016, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Im § 8 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2) § 3 Abs 2 und die mit der Verordnung LGBl Nr 14/2020 vorgenommene Grenzänderung treten mit 1. März 2020 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird der Lageplan gemäß § 1 Abs 2 durch den einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan ersetzt.“