LGBLA_SA_20200323_19•Fischereigesetz 2002 und Gentechnik-Vorsorgegesetz; Änderung
LGBLA_SA_20200323_19Fischereigesetz 2002 und Gentechnik-Vorsorgegesetz; ÄnderungGazette23.03.2020
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 67/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:
1.2. Im 3. Abschnitt wird nach der den § 20 betreffenden Zeile eingefügt:
1.3. Nach der den § 53 betreffenden Zeile wird eingefügt:
2.1. Die Z 4 lautet:
2.2. Die Z 9 bis 15 erhalten die Bezeichnungen „11.“ bis „17.“ und wird nach der Z 8 eingefügt:
„(3) Fischereirechte dürfen ohne Bewilligung des Landesfischereiverbandes nicht geteilt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Teilung ohne Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft möglich ist. Soweit dies zur Beurteilung notwendig ist, hat der Antragsteller auf seine Kosten nach Aufforderung durch den Landesfischereiverband ein entsprechendes Gutachten beizubringen.“
4.1. Abs 2 lautet:
„(2) Das Fischereirecht darf nur verpachtet werden:
4.2. Im Abs 4 wird im zweiten Satz die Verweisung „Abs 2 lit b“ durch die Verweisung „Abs 2 lit b oder c“ ersetzt.
Im § 5 Abs 1 wird in der lit a die Verweisung „§ 4 Abs 2 lit a oder b“ durch die Verweisung „§ 4 Abs 2 lit a bis c“ ersetzt.
Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 1 wird nach dem letzten Satz angefügt: „Eine solche fischereiwirtschaftliche Nutzung ist die Haltung von Wassertieren gemäß § 2 Z 16 für angelfischereiliche Zwecke sowie Zucht- und Speisezwecke, unabhängig davon, ob dies für den Verkauf oder den Eigenbedarf erfolgt.“
6.2. Abs 3 lautet:
„(3) Ergeben sich Zweifel über die Eigenschaft oder den räumlichen Umfang eines Fischwassers, hat die Landesregierung darüber von Amts wegen oder auf Antrag des Landesfischereiverbandes oder eines davon berührten Fischereiberechtigten mit Bescheid zu entscheiden.“
„(1) Das Fischwasser darf nur durch eine entscheidungsfähige volljährige Person bewirtschaftet werden, die die fischereifachliche Bewirtschaftereignung aufweist und im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte ist (Bewirtschafter).“
Im § 9 Abs 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „Ausgabe von Gastfischerkarten“ durch die Wortfolge „Erteilung privatrechtlicher Erlaubnisse“ ersetzt.
Im § 11 Abs 2 lautet der zweite Satz: „Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es sich nicht um eine invasive gebietsfremde Wassertierart handelt, durch das Einsetzen keine wesentliche Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse und auch sonst keine abträglichen Folgen zu erwarten sind und den Zielen gemäß § 1 nicht widersprochen wird.“
Im § 13 lautet der erste Satz: „Der Bewirtschafter eines Fischwassers und dessen Mitarbeiter, die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereischutzorgane, die Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte, die Organe der Behörde und der Landesregierung sowie deren Beauftragte sind zur sachgemäßen Ausübung der Fischerei, des Fischens, zur Abwehr von Fischereischäden, im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie oder sonstiger durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebener Fischbestandsuntersuchungen und in Vollziehung der IAS-Verordnung berechtigt, fremde Grundstücke im unvermeidlichen Ausmaß unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen angemessenen Vorsicht zu benutzen.“
§ 14 Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3) Der Fischereiberechtigte und der Bewirtschafter haben das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie durch Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte zu dulden. Dasselbe gilt für das Fangen von Wassertieren im Rahmen von sonstigen durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebenen Fischbestandsuntersuchungen. Der Landesfischereiverband und der Bewirtschafter sind von derartigen Maßnahmen mindestens eine Woche im Voraus zu informieren und vom Ergebnis der Untersuchungen in Kenntnis zu setzen. Bei solchen Maßnahmen entnommene oder getötete Fische sind angemessen zu ersetzen.
(4) Der Fischereiberechtigte und der Bewirtschafter haben die im Rahmen der Vollziehung der IAS-Verordnung durch die Organe der Landesregierung und deren Beauftragte gesetzten notwendigen Maßnahmen zur Erkennung und Bewertung des Vorkommens von invasiven gebietsfremden Wassertierarten zu dulden. Der Landesfischereiverband und der Bewirtschafter sind von derartigen Maßnahmen mindestens eine Woche im Voraus zu informieren und vom Ergebnis in Kenntnis zu setzen. Bei solchen Maßnahmen entnommene oder getötete nicht invasive Wassertiere sind angemessen zu ersetzen.“
13.1. Im Abs 1 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Z 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 6)“ ersetzt.
13.2. Abs 3 lautet:
„(3) Fischen ohne gültige Fischerkarte ist gestattet:
Im § 16 Abs 1 wird in der Z 3 die Wortfolge „Tag (24 Stunden ab Geltungsbeginn)“ durch das Wort „Kalendertag“ ersetzt.
Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1. Im Abs 1 werden die Z 1 bis 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
15.2. Im Abs 2 Z 3 wird die Wortfolge „des Fischereifacharbeiters oder des Fischereimeisters“ durch die Wortfolge „des Facharbeiters oder des Meisters in der Fischereiwirtschaft“ ersetzt.
15.3. Im Abs 3 entfällt die Verweisung „gemäß Abs 2“.
(1) Bei der erstmaligen Bewerbung als Bewirtschafter eines Fischwassers hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung durch eine der folgenden Bescheinigungen zu erbringen:
(2) Der Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung gilt auch als erbracht, wenn
(3) Der Bewerber hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(4) Für selbst bewirtschaftende Fischereiberechtigte dienen die Bescheinigungen der Abs 1 und 2 ebenfalls als Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung.
(5) Der Landesfischereiverband hat fischereifachliche Bewirtschafterschulungen zu organisieren. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung, die Inhalte und die erfolgreiche Absolvierung der Schulungen sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“
17.1. Abs 4 lautet:
„(4) Gefangene Wassertiere, die die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, müssen sofort und schonend in das Fischwasser zurückversetzt werden. Der Landesfischereiverband kann in Aufzuchtsgewässern den Fang bestimmter Wassertierarten, welche die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, zum Besatz anderer Fischwässer im Rahmen von deren ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auf Antrag des Bewirtschafters bewilligen. Abs 3 vorletzter Satz gilt auch dafür.“
17.2. Im Abs 5 entfällt das Wort „Aufzuchtsgewässer,“.
17.3. Nach Abs 6 wird angefügt:
„(7) Auf Antrag des Bewirtschafters kann der Landesfischereiverband zum Erhalt der Population den Fang und die Entnahme von geschonten Wassertieren oder solchen, die die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, bewilligen, sofern die entnommenen Wassertiere im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung wieder in ein geeignetes Fischwasser eingebracht werden. Bei Gefahr im Verzug können Fang und Entnahme ohne Bewilligung vorgenommen werden. Erfolgte Entnahmen sind jedoch unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Vornahme dem Landesfischereiverband unter Angabe der entnommenen Wassertierarten, der Menge der entnommenen Wassertiere und des Besatzgewässers zu melden.“
18.1. Im Abs 5 lautet die Z 1:
18.2. Abs 6 lautet:
„(6) Fischereigerät, ausgenommen Reusen und Kiemennetze, darf nicht ohne Beisein des Fischers ausliegen.“
(1) Die Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen zum Fischfang bedarf der Bewilligung des Landesfischereiverbandes. Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Fischwasser und für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden.
(2) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:
(3) Die Bewilligung gemäß Abs 1 darf unter Vorschreibung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nur erteilt werden, wenn
(4) Elektrobefischungen im Rahmen von durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebenen Fischbestandsuntersuchungen bedürfen keiner Zustimmung des Bewirtschafters gemäß Abs 3 Z 1.
(5) Der Bewilligungsinhaber, der nicht Fischereiberechtigter oder Bewirtschafter ist, hat diesen den genauen Zeitpunkt der Elektrobefischung eine Woche im Voraus mitzuteilen. Er hat bei der Elektrobefischung den Bewilligungsbescheid und einen gültigen Nachweis über das ordnungsgemäße Funktionieren des verwendeten Elektrogerätes oder der anderen elektrischen Einrichtung mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen.
(6) Keiner Bewilligung gemäß Abs 1 bedürfen Elektrobefischungen im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie. Dasselbe gilt für Elektrobefischungen, die der Vermeidung ernster Schäden am Fischbestand dienen und vom Bewirtschafter oder von dessen Beauftragten vorgenommen werden. Die Anforderungen des Abs 3 Z 2 bis 5 und des Abs 5 zweiter Satz gelten sinngemäß. Der Landesfischereiverband ist von Maßnahmen gemäß dem ersten Satz mindestens eine Woche im Voraus, von solchen gemäß dem zweiten Satz spätestens am Vortag zu informieren.
(7) Im Fall des gänzlichen Ausfanges mit Elektrogeräten oder anderen elektrischen Einrichtungen ist das Fischwasser mit Wassertieren von einwandfreier Güte so zu besetzen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers (§ 9 Abs 1) gewährleistet ist.“
„(2) Der Bewirtschafter eines Fischwassers und der Landesfischereiverband können zum Schutz der Fischereiwirtschaft Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Schonvorschriften, des Abschusses schadensverursachender Wildtiere und von Ausnahmen von Schutzbestimmungen gemäß den §§ 56 Abs 2, 90 Abs 1 und 104b des Jagdgesetzes 1993 sowie auf Bewilligung von Ausnahmen gemäß § 34 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 stellen.“
Im § 26 wird angefügt: „Das Auftreten von invasiven gebietsfremden Wassertierarten ist unverzüglich dem Landesfischereiverband und der Landesregierung zu melden.“
§ 27 Abs 1 lautet:
„(1) In Fischaufstiegshilfen, die ausschließlich der Wanderung der Wassertiere oder als Ersatzlaichplätze dienen, ist die fischereiwirtschaftliche Nutzung auf die Entnahme nicht heimischer, kranker oder seuchenverdächtiger Wassertiere beschränkt und nur durch den Bewirtschafter oder im Rahmen der Vollziehung der IAS-Verordnung durch die Organe der Landesregierung und deren Beauftragte zulässig.“
„(2) Über Antrag des Bewirtschafters, des Fischereiberechtigten oder des Landesfischereiverbandes hat die Behörde Wasserflächen bzw -strecken oder Teile davon, wenn sie sich wegen ihrer Beschaffenheit, ihrer Wasserführung, ihres Nahrungsangebotes und ihrer Größe zur Aufzucht von Wassertieren eignen, unter sinngemäßer Anwendung des § 15 WRG zu Aufzuchtsgewässern zu erklären. Die Erklärung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn dies der Bewirtschafter, der Fischereiberechtigte oder der Landesfischereiverband beantragt oder die Voraussetzungen für die Erklärung als Aufzuchtsgewässer nicht mehr gegeben sind.“
„Die Fischereischutzorgane haben die Befugnisse, die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG) zustehen. Darüber hinaus sind sie innerhalb ihres Dienstbereiches befugt,
Im § 30a lautet der zweite Satz: „Nimmt ein Fischereischutzorgan innerhalb von je zehn Jahren nicht mindestens an einem Fortbildungskurs teil, ist es von Amts wegen seines Amtes zu entheben.“
§ 35 lautet:
(1) Der Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.
(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Abs 3) Angelegenheiten und insbesondere:
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich hat der Landesfischereiverband folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(4) Der Landesfischereiverband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
(5) Die nach Abs 3 dem Landesfischereiverband zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.“
27.1. In der Z 1 lit d wird die Verweisung „§ 35 Abs 2 Z 2 und 4 bis 6“ durch die Verweisung „§ 35 Abs 2 Z 3 und 5 bis 7“ ersetzt.
27.2. In der Z 2 wird die Verweisung „§§ 4 Abs 4 und 5, 5 Abs 1, 8 Abs 3, 9 Abs 2, 12, 16 Abs 2, 20 Abs 1, 21 Abs 2 und 3, 24 Abs 1, 27 Abs 3, 32 und 49 Abs 2“ durch die Verweisung „§§ 4 Abs 4 und 5, 5 Abs 1, 8 Abs 3, 9 Abs 2, 16 Abs 2, 20 Abs 1, 21 Abs 2 und 3, 24 Abs 1, 27 Abs 3, 32 und 42“ ersetzt.
28.1. Im ersten Satz wird die Verweisung „§ 35 Abs 2 Z 1“ durch die Verweisung „§ 35 Abs 2 Z 2“ ersetzt.
28.2. In der Z 1 wird das Wort „Sachwalterbestellt“ durch die Worte „Erwachsenenvertreter bestellt“ ersetzt.
29.1. Im Abs 2 lautet die lit a:
29.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz das Wort „Fischerbuch“ durch das Wort „Fischereibuch“ ersetzt.
Im § 43 Abs 4 lautet der zweite Satz: „In den Fällen der lit a und b ist die Fischereiumlage mit Fälligkeit zum 31. Jänner jedes Jahres durch Bescheid vorzuschreiben.“
§ 49 Abs 1 lautet:
„(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht anderes bestimmt ist.“
32.1. In der Z 7 wird der Klammerausdruck „(§ 12 Abs 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 12)“ ersetzt.
32.2. Die Z 9 lautet:
32.3. In der Z 11 wird das Wort „Fische“ durch das Wort „Wassertiere“ ersetzt.
32.4. Die Z 14 lautet:
Im § 53 entfällt das Wort „Pachtverträge,“.
Nach § 53 wird eingefügt:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, der Landesfischereiverband, die Fischereischutzorgane, die Bewirtschafter und die Ausgabestellen amtlicher Gastfischerkarten sind ermächtigt, die zur Vollziehung der in diesem Gesetz normierten Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von den zuständigen Behörden und Stellen folgende Daten verarbeitet werden:
Im § 54 werden die Z 1 bis 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§ 56 Abs 1 lautet:
„(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(14) Die §§ 2, 3 Abs 3, 4 Abs 2 und 4, 5 Abs 1, 6 Abs 1 und 3, 8 Abs 1, 9 Abs 2, 11 Abs 2, 13, 14 Abs 3 und 4, 15 Abs 1 und 3, 16 Abs 1, 17, 20a, 21 Abs 4, 5 und 7, 23 Abs 5 und 6, 24, 25 Abs 2, 26, 27 Abs 1, 28 Abs 2, 30, 30a, 35, 39 Abs 1, 41 Abs 5, 42 Abs 2 und 3, 43 Abs 4, 49 Abs 1, 51 Abs 1, 53, 53a, 54 und 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Das Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl Nr 75/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 92/2016, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 7 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Nach der den § 10 betreffenden Zeile wird eingefügt:
2.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die im Abs 1 genannten Maßnahmen Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 999/2001, (EG) Nr 396/2005, (EG) Nr 1069/2009, (EG) Nr 1107/2009, (EU) Nr 1151/2012, (EU) Nr 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr 1/2005 und (EG) Nr 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr 854/2004 und (EG) Nr 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl Nr L 95 vom 7. April 2017, festgelegt.“
2.2. Im Abs 3 wird das Zitat „BGBl I Nr 92/2015“ durch das Zitat „BGBl I Nr 59/2018“ ersetzt.
Im § 2 lauten die Z 3 und 4:
Nach § 7 wird eingefügt:
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung
(2) Durchführungsvorschriften, die auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist.
(4) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Abs 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfolgen.“
5.1. In der Z 4 entfällt das Wort „oder“ am Ende.
5.2. In der Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 5 angefügt:
Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art 4 Abs 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an die zuständigen Behörden des Bundes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.“
„(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(4) Die §§ 1 Abs 1a und 3, 2, 7a, 10 Abs 1, 10a und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_SA_20200323_19",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_SA_20200323_19",
"bundesland": "S",
"applikation": "LgblAuth"
}
}