Gesetz vom 4. März 2020, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1992 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 2 wird nach Abs 3a eingefügt:
„(3b) Abweichend von § 15 Z 5 LB-PG führt eine dieser Bestimmung entsprechende Verurteilung nicht zu einem Verlust des Pensionsanspruchs. Ab Rechtskraft der Verurteilung gebührt die Pension nur mehr in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Bestimmungen des ASVG, BGBl Nr 189/1955, in der Fassung der Kundmachung BGBl I Nr 5/2020, ergeben würde, wenn jene Zeiträume, für die Pensionsbeiträge (§ 7) geleistet wurden, Versicherungsmonate gemäß § 231 ASVG gewesen wären. Die Neubemessung der Pension ist von der Landesregierung durch Bescheid vorzunehmen.“
Im § 25 wird angefügt:
„(19) § 2 Abs 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2020 tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.“